RRB Nr. 770/2009
Spital Bülach, Gesamtsanierung Etappe X, vorgezogene Massnahmen, Projektgenehmigung, Staatsbeitrag
13 da matg 2009German9 min
Source zh.ch
Spital Bülach, Gesamtsanierung Etappe X, vorgezogene Massnahmen, Projektgenehmigung, Staatsbeitrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009
770. Spital Bülach (Gesamtsanierung Etappe X,
Erwägungen
vorgezogene Massnahmen, Staatsbeitrag) Gemäss Zürcher Spitalliste ist das Spital Bülach als regionales Schwer- punktspital mit der Grundversorgung akut erkrankter oder verunfallter stationärer Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe beauftragt. Träger des Spitals ist ein Zweckverband, bestehend aus 35 Gemeinden des Un- terlandes mit einem Einzugsgebiet von rund 144 000 Einwohnern. Von 1995 bis 2007 hat die Zahl der am Spital Bülach behandelten statio- nären Akutpatientinnen und -patienten um rund 50% von 4967 auf 7489 zugenommen. Infolge des bisherigen starken Wachstums und der Alte- rung der heute vergleichsweise jungen Bevölkerung im Zürcher Unter- land wird mit einem weiteren Anstieg der Fallzahlen gerechnet. Das Spital Bülach wurde vor mehr als 100 Jahren eröffnet und seither mehrfach erweitert. Im Rahmen der Krankenhausplanung 1991 wurde das Spital Bülach als regionales Schwerpunktspital mit Leistungsauf- trag «Erweiterte Grundversorgung» eingestuft. Wegen der starken Patien- tenzunahme, der Differenzierung des Leistungsumfanges als Folge des medizinischen Fortschritts und der Personalentwicklung ergaben sich bereits Anfang der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts absehbare grosse Defizite im Raumangebot. Darüber hinaus bestand ein altersbedingter Erneuerungsbedarf bei der baulichen Grundstruktur und den haustech- nischen Anlagen. Zur Behebung der baulichen und betrieblichen Mängel wurde 1992/93 eine Gesamtplanung erarbeitet. Diese zeigte auf, dass das Spital in allen Bereichen langfristig mit einem Investitionsvolumen in der Grössenordnung von grob geschätzt 90 Mio. Franken saniert und erweitert werden muss. Auf Grundlage der Gesamtplanung wurde 1996 ein Architekturwettbewerb für die Sanierung und Erweiterung des Spi- tals ausgeschrieben; diese sollte in zwei Etappen durchgeführt werden. Die erste Etappe umfasste im Wesentlichen den Neubau des Betten- hauses Ost sowie des Betriebsgebäudes anstelle der Villa 99. Der Regie- rungsrat genehmigte das Raumprogramm dieser Etappe mit Beschluss Nr. 1466/1999, und er bewilligte in der Folge mit Beschluss Nr. 212/2002 auch das Ausführungsprojekt für die erste Etappe mit Investitionskos- ten von Fr. 52 404 000 und einem Staatsbeitrag von Fr. 29 346 240. Parallel zur baulichen Umsetzung der ersten Etappe hatte das Spital die Ausarbeitung des Vorprojektes für die zweite Etappe in Auftrag ge- geben. Vorprojekt und Raumprogramm der zweiten Etappe genehmig- te der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 708/2003. Entsprechend der Ein-
gabe des Spitals wurde darin festgehalten, dass wesentliche Teile des Behandlungstrakts nicht wie ursprünglich geplant in der zweiten Etappe behandelt werden sollten, sondern erst in einer neu definierten dritten Etappe, die frühestens 2013 in Angriff genommen werden sollte. Zudem wurde es als sinnvoll erachtet, das in Etappe I erstellte Bettenhaus Ost um ein Geschoss zu erhöhen. Dadurch konnte auf ein teures Proviso- rium sowie eine betrieblich ungünstige Erweiterung des Bettenhauses West verzichtet werden. Zur Optimierung der Bauabläufe, der Investi- tionskosten sowie des betrieblichen Nutzens genehmigte der Regierungs- rat diese Massnahme mit Beschluss Nr. 1330/2004 als vorgezogenes Teil- projekt der zweiten Etappe. An die Investitionskosten von Fr. 5 510 000 wurde ein Staatsbeitrag von Fr. 3 085 600 zugesichert. Die weiteren Massnahmen der zweiten Etappe wurden mit RRB Nr. 1312/2005 be- willigt. Bei Investitionskosten von Fr. 24 622 000 sicherte der Kanton dem Spital einen Staatsbeitrag von Fr. 13 788 320 zu. Die Bauarbeiten beider Etappen sind zurzeit noch im Gang. Im Sommer 2006 zeigte es sich für den Kanton, dass die Gesamtsa- nierung mit den drei vorgesehenen Sanierungs- und Erweiterungsetap- pen nicht vollständig war. Vielmehr wurden verschiedene Teilprojekte ausserhalb der Gesamtplanung als «gebundene Massnahmen» zusammen- gefasst, durch die zuständigen Instanzen des Zweckverbandes bewilligt und der Gesundheitsdirektion zur Genehmigung des Staatsbeitrages eingereicht. Gesundheitsdirektion und Baudirektion verlangten vom Spital in der Folge die Zusammenstellung sämtlicher erforderlichen Massnahmen zur Vollendung der Gesamtsanierung, die nicht in Zusam- menhang mit der Sanierung und Erweiterung des Behandlungstrakts stehen (dritte Etappe). Sie sollten in einer zusätzlichen «Etappe X» zu- sammengefasst werden. Zudem wurde das Spital beauftragt, einen Ge- samtkostenvergleich vorzulegen, der die Planung 1992/93 dem aktuel- len Ausführungs- und Planungsstand gegenüberstellt. Im Sommer 2007 wurden der Gesundheitsdirektion sowohl das Staats- beitragsgesuch zur Etappe X mit Kosten im Umfang von Fr. 25 350 000 wie auch der Gesamtkostenvergleich vorgelegt. Wegen der verlänger- ten Bauzeit (dritte Etappe «Behandlungstrakt») sind Mehrleistungen wegen zusätzlichen Sanierungsbedarfs, medizinischen und technischen Fortschritts sowie neuer gesetzlicher Vorschriften erforderlich. Teuerungs- bereinigt werden die Kosten der Gesamtsanierung über alle vier Etap- pen derzeit auf 150 Mio. Franken geschätzt (Kostenstand 1. April 2006). Das Spital hat allerdings das bisherige Ausbaukonzept für die dritte Etappe inzwischen infrage gestellt und die Planung vorerst sistiert. Dies hat auch Auswirkungen auf die im Sommer 2007 beantragte Etappe X, insbesondere für jene Elemente, die einen direkten Bezug zur Etappe III aufweisen. Andere Teile der Etappe X werden vom Spital hingegen
als kritisch für die Funktionsfähigkeit des Spitals bzw. für die termin- liche und finanzielle Situation der bereits bewilligten Massnahmen aus- gewiesen. Das Spital hat deshalb den Antrag gestellt, diese Teile der Etappe X als dringliche Massnahmen vorgezogen zu bewilligen. Gemäss bisheriger Planung gestaltet sich damit die Kostenübersicht wie folgt: Beträge gerundet bewilligt umgesetzt offen noch nicht voraussichtl. in Mio. Franken bewilligt Ges.kosten Kostenstand 1.4.06 1.4.06 1.4.06 1.4.06 Etappe I 52,4 38,9 14,4 53,3 Etappe II 30,1 27,0 4,5 31,5 vorgezogen 5,5 Hauptbeschluss 24,6 Etappe X 25,3 25,3 davon dringlich 5,9 Etappe III* max. 39,9 Total (Kostendach*) 150,0 * gemäss Vorgabe des Verwaltungsrates
Das dringliche Massnahmenpaket umfasst Eingriffe in den folgenden Bereichen: – Brandschutz – Sonnenschutz, Ersatz von Verglasungen – Bettenersatz (Beschaffung 1986), Wandarme der Telefone – Patientennotruf, Redundanz REA-Alarm – Massnahmen in der Medizintechnik (Vakuumanlage, Druckluft) – Sanierung der Haustechnik (Stromversorgung inkl. Sicherheitsvor- kehrungen, Lüftungsanlage, Heizungsventile, gewerbliche Kälte, Sa- nitärhauptverteilung) – Auflagen der Baubewilligungsbehörden (Dachwasserversickerung) – Aussenbeleuchtung Anlieferung und Personalparkplatz Das Spital Bülach hat durch das Architekturbüro Fugazza Steinmann & Partner, Wettingen, ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten las- sen. Die Kosten der Massnahmen betragen gemäss Kostenvoranschlag der Architekten vom 14. März 2007 Fr. 5 877 000 (Kostenstand 1. April 2006, Genauigkeitsgrad ±10%). Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Trakt A (Bettenhaus Süd und Brunnerstift) 167 000 Trakt B (Bettenhaus West) 1 304 000 Trakt C (Verbindungstrakt) 154 000 Trakt D (Behandlungstrakt) 175 000 Ersatz Mobiliar 560 000 Sanierung Haustechnik 3 387 000 Umgebung 130 000 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) 5 877 000
Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. Sie beurteilt die Mass- nahmen und die Kosten als angemessen. Die beitragsberechtigten Kos- ten betragen Fr. 5 877 000. Der Anteil der nicht beitragsberechtigten Kosten wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 Gesundheitsgesetz vom 4. No- vember 1962 (Weitergeltung gemäss § 64 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Kran- kenhäuser. Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der letzten Jahre in den zum Einzugsgebiet des Spitals gehörenden Gemeinden. Der massgebliche Finanzkraftindex für das Spital Bülach beträgt 119; bei einem gültigen Beitragssatz von 56% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 5 877 000 ergibt sich ein Kostenan- teil von Fr. 3 291 120. Das Spital hat Teile des Massnahmenpakets umgesetzt, ohne die Zusicherung des Staatsbeitrages abzuwarten. Der Kostenanteil dieser bereits verwirklichten Teile beträgt Fr. 2 578 000, entsprechend einem Staatsbeitrag von Fr. 1 443 680. Gemäss § 15 der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden, wenn mit dem Bau begonnen wird, ehe das Projekt samt Kostenvoranschlag vom Regierungsrat genehmigt und der Staatsbeitrag zugesichert ist. In Analogie zu anderen Entscheiden und aus Gründen der Gleichbehandlung wird der Staatsbeitrag auf den bereits verwirklichten Teilen des Massnahmenpakets um 20% bzw. Fr. 288 736 gekürzt. Der Kostenanteil beträgt damit noch insgesamt Fr. 3 002 384. Der Staatsbeitrag geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitionsbei- trag an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2009 sind für das Vorha- ben Fr. 2 500 000 eingestellt. Der restliche Betrag ist im KEF bzw. in der Investitionsplanung der Gesundheitsdirektion für das Jahr 2010 enthalten. Bei einem Abschreibungssatz von 3,5% und kalkulatorischen Zinsen von 3,25% auf die Hälfte des eingesetzten Kapitals belaufen sich die Kapitalfolgekosten auf Fr. 153 872 pro Jahr. Personelle und betriebliche Folgekosten entstehen nicht. Der gewährte Kostenanteil ist gegebenenfalls an die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende Änderung der Spitalfinanzierung gemäss revi- diertem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Spitalkosten über Fallpauschalen abgegolten werden, die neben Betriebs- neu auch Investitionskostenan- teile enthalten. Dies wird voraussichtlich auch eine Modifikation der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen erforderlich machen. Der Kostenanteil an das Spital Bülach ist deshalb unter dem Vorbehalt zu entrichten, dass der Beitrag bei einer späteren Anpassung der kantona- len Spitalfinanzierungsbestimmungen an das KVG in Revision gezogen und gegebenenfalls pro rata temporis zurückgefordert oder in ein Dar- lehen umgewandelt werden kann.
Für die weiteren Massnahmen der Gesamtsanierung werden Staats- beiträge erst mit dem Vorliegen des Vorprojekts mit Kostenschätzung der Etappe III (Behandlungstrakt) sowie mit dem Vorliegen der Gesamt- kosten gesprochen. Weil Investitionen in Bauten der Gesundheitsversorgung in aller Regel auf eine langfristige Nutzungsdauer angelegt sind, ist die grundsätzliche Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre ge- stützt auf § 12 Abs. 2 der Staatsbeitragsverordnung aufzuheben und die Zweckbindung auf unbestimmte Zeit zu veranschlagen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt «Vorgezogene Massnahmen Etappe X» des Spitals Bülach wird genehmigt.
II. An die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 5 877 000 (Kostenstand 1. April 2006) wird ein Kostenanteil von höchstens Fr. 3 002 384 zuge- sichert. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes. Der Staatsbeitrag wird unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spital- finanzierungsbestimmungen ausgerichtet.
III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.
IV. Die Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre wird in Anwendung von § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung aufgehoben.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an das Spital Bülach, Spitalstrasse 24, 8180 Bülach, sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Gesundheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi