RRB Nr. 773/2020
Kantonales Labor, Stellenplan
19 d’avust 2020German7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2020
773. Kantonales Labor (Stellenplan)
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Kantonale Labor (KLZH) ist mit mehreren neuen Entwicklungen konfrontiert, welche in den Bereichen Überwachung und Kontrollen zu einem erhöhten Personalbedarf führen. Namentlich handelt es sich um die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung der Legionellosen, die Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmittelrückständen im Trinkwasser sowie die Vollzugs- aufgabe zur Kontrolle von Solarien.
2. Bekämpfung der Legionellosen Seit 2008 hat sich die Anzahl Fälle der Legionärskrankheit sowohl schweizweit als auch im Kanton Zürich mehr als verdoppelt. Im Kanton Zürich wurden dem Kantonsärztlichen Dienst (KAD) 2019 84 Legionel- losefälle gemeldet. Die Legionellosen werden mehrheitlich lokal, das heisst kantonsintern, verursacht. Insbesondere das Duschwasser wird als ein Risiko für die Exposition der Menschen mit Legionellen identi- fiziert. Mit dem neu erlassenen Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0), das am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde Dusch- und Badewasser in Anlagen, die der Allgemeinheit bzw. einem nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, neu dem Lebensmittelrecht unterstellt (Art. 5 Bst. i LMG). Dazu gehören zum Beispiel Anlagen in Spitälern, Altersheimen, Sportstätten, Hallen- und Freibädern, Hotelbetrieben sowie Personalduschen in Betrieben. Die ebenfalls am 1. Mai 2017 in Kraft getretene Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11) definiert in deren Anhang 5 die Höchstwerte für Legionellen. Im Kanton Zürich ist das KLZH verantwortlich für den Vollzug die- ser neuen Regelung. Nach ersten Schätzungen gibt es im Kanton Zürich mehr als 20 000 Anlagen mit öffentlich zugänglichen Duschen. Eine flächendeckende periodische amtliche Kontrolle, wie sonst im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung üblich, ist aus Ressourcengründen nicht möglich. Angezeigt ist vielmehr die Sensibilisierung und Aufklärung der verantwortlichen Personen in den Betrieben durch die Vollzugsbehör- den. Mittels angemessener Präventionskonzepte (Einhalten der emp-
fohlenen Betriebstemperaturen, Vermeidung von Stagnation des Was- sers, Reinigung und Desinfektion) und regelmässiger Kontrollen durch die Betriebe selbst sollen hohe Legionellenbelastungen verhindert und Erkrankungen vermieden werden. Das KLZH als Vollzugsstelle wird in Zukunft lediglich die Selbstkontrolle der öffentlichen Duschbetriebe stichprobenweise überprüfen. Die Betriebe sollen in dieser komplexen Thematik vom KLZH unterstützt und insbesondere bei Legionellenkontaminationen in ihren Hausinstallationen bei den Sanierungsmassnahmen begleitet werden. Um diese Aufgabe kompetent erfüllen zu können, werden Kooperatio- nen mit Forschungsinstituten (Eawag, Universität Zürich, Fachhoch- schule Luzern), Bundesbehörden (Bundesamt für Gesundheit, Bundes- amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), anderen Kanto- nalen Laboratorien, Verbänden (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Suissetec) sowie anderen kantonalen Ämtern (Kantons- ärztlicher Dienst, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) eingegangen. Aufgrund der erwähnten steigenden Fallzahlen der Legionärskrank- heit und der gleichzeitig häufig festgestellten Höchstwertüberschreitun- gen bei öffentlichen Duschen (bei den bisherigen Kontrollmessungen in Altersheimen und öffentlichen Sportstätten wurden in mehr als der Hälfte der Betriebe Höchstwertüberschreitungen festgestellt) soll das KLZH die Legionellenprävention im umschriebenen Sinn ab 2021 ver- stärken. Zur Durchführung von Kontrollen, dem Aufbau eines Ausbil- dungsangebots sowie zur Weiterentwicklung der Probenahmetechni- ken und Nachweismethoden bedarf es einer Vollzeitstelle wissenschaft- liche/r Mitarbeiter/in mbA und 0,5 Stellen Laborant/in mbA (Leiter/in Labor).
3. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmittelrückständen im Trinkwasser Seit dem Frühsommer 2019 ist bekannt, dass Abbauprodukte des Pflanzenschutzmittels Chlorothalonil ins Grund- und Quellwasser und damit ins Trinkwasser gelangen. Trinkwasser, das Chlorothalonil- Metaboliten in Konzentrationen über dem Höchstwert von 0,1 μg/l ent- hält, gilt als verunreinigt. Von dieser Problematik ist auch ein erhebli- cher Anteil der Wasserversorgungen im Kanton Zürich betroffen. Die Überwachung der Trinkwasserqualität fällt in den Aufgaben bereich des KLZH. Zusammen mit dem AWEL sollen verschiedene Massnahmen zur Bewältigung dieser Problematik ergriffen werden. Unter anderem soll eine analytische Überwachung der Rückstände im Trinkwasser erfolgen und Korrekturmassnahmen angeordnet werden.
Diese Massnahmen sollen koordiniert, wissenschaftlich begleitet und deren Wirksamkeit kontrolliert werden. Ausserdem soll die Bevölke- rung regelmässig, transparent und konsistent über die Rückstandssitua- tion und die angeordneten Massnahmen informiert werden. Das KLZH verfügt bereits über eine fachlich versierte und gut aus- gerüstete analytische Abteilung, die auf den Nachweis von Pflanzen- schutzmittelrückständen in Lebensmitteln spezialisiert ist. Mit diesen Untersuchungen wird eine grosse Menge an Resultaten produziert, die interpretiert, kommuniziert und allenfalls in Massnahmen umgesetzt werden müssen. Diese Massnahmen müssen koordiniert und deren Um- setzung kontrolliert werden. Zudem müssen die Massnahmen auch unter den kantonalen Ämtern abgesprochen werden. Dafür stehen dem KLZH keine personellen Mittel zur Verfügung. Für die wissenschaft- liche Beurteilung, die Darstellung und Kommunikation der Daten sowie für die Beurteilung und Koordination der Korrekturmassnahmen in den Wasserversorgungen sind 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in zu schaffen. Für die Planung der Probenahmen, die Probenahmen vor Ort und die Überwachung der Korrekturmassnahmen in den Wasser- versorgungen bedarf es zudem der Schaffung von 0,5 Stellen einer Ins- pektorin / eines Inspektors (Trinkwasserkontrolleur/in).
4. Kontrolle der Solarien Das neue Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) sowie die dazugehörige Verordnung (V-NISSG; SR 814.711), die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten sind, teilen den Kantonen verschiedene Vollzugsauf- gaben zu, wovon auch das KLZH betroffen ist. Art. 8 NISSG bestimmt, dass die Kantone stichprobeweise die Einhaltung der neuen Vorschrif- ten kontrollieren. In Absprache mit der Baudirektion sowie der Direk- tion der Justiz und des Innern wurde die Kontrolle der Solarien als eine der Vollzugsaufgaben dem KLZH zugewiesen. Die Kontrolle von Solarien gestützt auf das NISSG ist Neuland für das KLZH. Die erforderlichen Kapazitäten, Fach- und Branchenkennt- nisse, Messgeräte und -methoden sind noch nicht vorhanden. Nach ers- ten Recherchen sind im Kanton Zürich rund 300 Betriebe zu kontrol- lieren. Davon sind rund 90% Solarien in Selbstbedienung. Im Durch- schnitt betreibt ein Solarium 2,38 Geräte. Damit stehen im Kanton Zü- rich schätzungsweise 714 Geräte, die dem NISSG unterstehen und zu kontrollieren sind. Die Kontrollen werden im Zweijahresrhythmus durchgeführt.
Zur Übernahme dieser Vollzugsaufgabe ist zunächst eine Person für die Kontrolltätigkeit auszubilden. Zudem bedarf es für die Planung der Kontrollen einer Erfassung der Betriebe sowie einer Erhebung der mass- gebenden Daten. Dafür ist eine Datenbank zu erstellen bzw. eine be- stehende Datenbank entsprechend den Bedürfnissen anzupassen. Weiter müssen die Prüf- und Inspektionsverfahren entwickelt und normkon- form beschrieben und schliesslich die eigentliche Kontrolltätigkeit auf- genommen werden. Zur Durchführung der Kontrollen, Anordnung von Korrekturmassnahmen sowie Abwicklung der Nachkontrollen wurde ein Mittelbedarf von 0,5 Stellen berechnet.
5. Auswirkungen auf den Stellenplan des Kantonalen Labors Zur Deckung des Mittelbedarfs gemäss den dargelegten Ausführun- gen ist der Stellenplan des KLZH wie folgt um insgesamt 3,5 Stellen zu ergänzen: Für die Legionellenkontrolle: – 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA, Lohnklasse 21 – 0,5 Stellen Laborant/in mbA, Lohnklasse 16 Bei den zu schaffenden 0,5 Stellen Laborant/in mbA, Lohnklasse 16, handelt es sich um eine Stellenaufstockung, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf. Die Einreihung der 1,0 Stellen wissenschaft liche/r Mitarbeiter/in mbA, Lohnklasse 21, wurde durch die Fachstelle Lohn überprüft und als korrekt erachtet. Zur Koordination und Überwachung der Trinkwasserversorgung: – 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lohnklasse 20 – 0,5 Stellen Inspektor/in, Lohnklasse 17 Die Einreihung der 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lohnklasse 20, wurde durch die Fachstelle Lohn überprüft und als kor- rekt erachtet. Die 0,5 Stellen Inspektor/in, Lohnklasse 17, sind abermals als Stellenaufstockung zu qualifizieren und bedürfen keiner weiteren Einreihungsprüfung. Für die Kontrolle der Solarien: – 0,5 Stellen Inspektor/in, Lohnklasse 17 Bei den zu schaffenden 0,5 Stellen Inspektor/in, Lohnklasse 17, han- delt es ebenfalls um eine Stellenaufstockung, weshalb es keiner weite- ren Einreihungsprüfung bedarf.
6. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die insgesamt 3,5 Stellen fallen in der Leistungsgruppe Nr. 6100, Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen, an. Eine interne Kompensation der für die beantragten Stellen erforderlichen Mittel ist aufgrund der Höhe nicht möglich. Da es sich beim zusätzlich ausgewiesenen Personalbedarf um gesetzlich vorgeschriebene Vollzugs- aufgaben handelt, ist die finanzielle Mehrbelastung somit unvermeid- bar. Der Lohnaufwand (einschliesslich Lohnnebenkosten) beläuft sich auf rund Fr. 570 000 pro Jahr. Zusätzliche Arbeitsplatzkosten fallen auf- grund der vorhandenen Kapazitäten nicht an bzw. können durch Priori- sierungen aufgefangen werden. Die Mittel sind für das Budget 2021 und für den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 vor- gesehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stellenplan des Kantonalen Labors wird mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2021 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO Punkte 1,0 wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA 21 21 0,5 Laborant/in 16 8 1,0 Inspektor/in 17 17 1,0 wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 20 20 3,5 66
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli