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Decision

RRB Nr. 773/2025

Änderung des Tierseuchengesetzes, Vernehmlassung

9 da fanadur 2025German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025

773. Änderung Tierseuchengesetz (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage, Inhalt und Ziele Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 eröffnete des Eidgenössische Departe- ment des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Tier- seuchengesetzes (TSG, SR 916.40). Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes wird die rechtliche Grund- lage für die Bewilligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zuge- lassener immunologischer Tierarzneimittel im Tierseuchenfall geschaf- fen. Im Falle eines Ausbruchs oder eines drohenden Ausbruchs einer Tierseuche sind die heilmittelrechtlichen Regelungen zurzeit ungenügend. Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von verwendungsfertigen Arznei- mitteln sind in der Schweiz grundsätzlich nur erlaubt, wenn diese zuge- lassen oder nicht zulassungspflichtig sind. Demgegenüber verfügt die EU über eine gesetzliche Grundlage, die es Mitgliedstaaten unter bestimm- ten Umständen erlaubt, das Inverkehrbringen von in der EU nicht zuge- lassenen immunologischen Tierarzneimitteln (z. B. Impfstoffen) zu ge- nehmigen. In der Schweiz gibt es keine vergleichbare rechtliche Grund- lage für solche Notsituationen. Mit der vorliegenden Änderung des TSG soll diese rechtliche Grundlage geschaffen werden. Angesichts der Notsituation, die im Spätsommer 2024 durch den Sero- typ 3 des Blauzungenvirus (BTV-3) eingetreten ist, besteht ein dringen- der Handlungsbedarf, eine solche Grundlage zu schaffen. Dieses Bei- spiel zeigt deutlich, dass innerhalb kürzester Zeit eine Notsituation ent- stehen kann, die eine Vielzahl von Tierhaltungen betrifft und ein rasches Handeln erforderlich macht. In solchen Konstellationen kann es nötig sein, die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung eines noch nicht zugelassenen Impfstoffs zu ermöglichen, um Tierleid und wirtschaft- liche Schäden zu verhindern.

2. Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren und der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren begrüsst die Änderungen des Tierseuchengesetzes und unterstützt die Stellungnahme der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT).

Die VSKT spricht sich ausdrücklich für den Vorschlag zur Änderung des Tierseuchengesetzes aus, da davon ausgegangen werden kann, dass auch künftig neue Tierseuchen in der Schweiz auftreten werden und oft eine Behandlung mit immunologischen Tierarzneimitteln die einzige wirkungsvolle Massnahme ist, um die Tiere vor dieser Seuche zu schüt- zen. In Notsituationen ist ein rasches und abgekürztes Verfahren unerläss- lich, um schnellstmöglich immunologische Tierarzneimittel in Verkehr zu bringen und die Schäden und das Tierleid so gering wie möglich zu halten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Tierhaltenden nicht verpflichtet sind, diese Tierarzneimittel anzuwenden. Die Anwendung erfolgt eigenverantwortlich.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ver- nehmlassungen@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 haben Sie die Kantone eingeladen, zur Änderung des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) Stellung zu nehmen. Wir äussern uns wie folgt: Wir schliessen uns der Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren an und sind mit den vor- geschlagenen Änderungen des Tierseuchengesetzes einverstanden. Wir begrüssen das Ziel der Vorlage, eine rechtliche Grundlage für die Bewil- ligung für das befristete Inverkehrbringen nicht zugelassener immuno- logischer Tierarzneimittel im Tierseuchenfall zu schaffen. Somit kann die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung eines noch nicht zugelassenen Impfstoffs in Notsituationen ermöglicht und dementspre- chend Tierleid und wirtschaftliche Schäden verringert, wenn nicht gar verhindert werden. Die Behandlung mit immunologischen Tierarznei- mitteln ist oft die einzige wirkungsvolle Massnahme, die Tiere vor einer Seuche schützt. Da in Zukunft weiterhin mit dem Auftreten von neuen Tierseuchen zu rechnen ist, wird ein rasches und abgekürztes Verfahren dringend benötigt. Zudem würde die Benachteiligung seuchengefähr- deter Tierhaltungen in der Schweiz gegenüber jenen in der EU beseitigt, da in der EU eine entsprechende Regelung bereits existiert. Schliesslich ist die Anwendung solcher Tierarzneimittel für Tierhaltende nicht ver- pflichtend, sondern erfolgt eigenverantwortlich. Die Stossrichtung der vorgeschlagenen Änderung der Art. 9b und 20 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) unterstützen wir. In den ge- nannten Artikeln werden zusätzliche Ausnahmetatbestände für das

Inverkehrbringen von Arzneimitteln geschaffen, insbesondere für im- munologische Tierarzneimittel, die ohne eine Zulassung durch das Heil- mittelinstitut in der Schweiz auf den Markt gebracht werden dürfen. Diese Ausnahmetatbestände stützen sich auf eine Güterabwägung und sind schlüssig begründet. Der erläuternde Bericht geht jedoch nicht auf haftungsrechtliche Fragen ein. Dies sollte in den Erläuterungen zu die- sen Gesetzesbestimmungen noch ergänzt werden, damit Rechtssicherheit besteht.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli