RRB Nr. 781/2020
Jagdverordnung, Teilrevision, Schreiben an das UVEK
19 d’avust 2020German22 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2020
781. Teilrevision der Jagdverordnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Kantonen die Teilrevision der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) zur Vernehmlassung. Die JSV konkretisiert mehrheitlich die Bestimmun- gen der Vorlage zum revidierten Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), zu deren Vorent- wurf der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1132/2016 Stellung genommen hat. Gegen die Vorlage zum revidierten JSG wurde das Referendum ergriffen; die Volksabstimmung findet am 27. September 2020 statt. Bei einer Ablehnung der Vorlage wird auch die zur Vernehmlassung unter- breitete revidierte JSV hinfällig. Wichtige Regelungen der revidierten JSV bezwecken die Verhütung von Konflikten mit geschützten Wildtieren. Neu werden in diesem Be- reich konkrete Bestimmungen zu Schadenverhütung und Schadenver- gütung sowie zu Abschüssen schadenstiftender Einzeltiere oder deren Bestandsregulierung erlassen. Bei der Förderung des Lebensraum- und Artenschutzes soll neu die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Kantone für die Aufwertung der Lebensräume in eidgenössischen Wildtierschutz- gebieten oder die Überwachung geschützter Wildtiere möglich sein. Schliesslich enthält die Vorlage verschiedene Bestimmungen zu einem Wildtiermanagement nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes. Diese reichen von einer Verpflichtung der Kantone zur nachhaltigen Jagdplanung über Verbote von bleihaltiger Jagdmuni- tion bis hin zu einem Fütterungsverbot von Wildtieren.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern; Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an martin.bau- mann@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Teilrevision der Jagdver- ordnung (JSV, SR 922.01) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:
Die geplante Revision greift wichtige Themen auf und wird grund- sätzlich begrüsst. Im Einzelnen stellen wir die folgenden Anträge:
1. Zu Art. 1 (Kantonale Jagdplanung)
Antrag Art. 1 Abs. 4 sei wie folgt zu ergänzen: «Sie stellen die Organisation des Nachsuchewesens von Wildtieren sicher, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt oder die anderweitig krank oder verletzt ge- meldet werden». Begründung Dass die Kantone aus Gründen des Tierschutzes neu verpflichtet werden, eine geeignete Organisation für die Nachsuche und die Suche nach verletzten Tieren aus der Jagd oder dem Strassenverkehr zu betrei- ben, ist grundsätzlich zu begrüssen. Für die Revierjagdkantone erscheint eine zentrale Organisation der Nachsuche indessen nicht zielführend, da die Nachsuche bereits heute revierweise oder revierübergreifend dezen- tral organisiert ist und im Kanton Zürich einwandfrei funktioniert. Die Regelung halten wir zudem für zu eng gefasst, da auch aus anderen Gründen als durch Jagd oder Strassenverkehr verletzte Tiere (z. B. im Zaun hängender Hirsch mit Beinbruch) sowie kranke Tiere (z. B. Fuchs mit Räude, abgemagertes Reh mit Durchfallspuren) rechtzeitig von der Jägerschaft oder der Wildhut erlöst werden sollen. Diese Fälle sind ebenso tierschutzrelevant. Kranke und verletzte Wildtiere sollen in Fäl- len, in denen sie nicht in eine bewilligte Pflegestation gebracht werden können, möglichst an Ort und Stelle getötet werden, um Angst und zu- sätzlichen Stress zu vermeiden. Handelt es sich um kleinere geh- oder flugunfähige Wildtiere (vor allem Vögel und verletzte Jungtiere wie Fuchswelpen oder Rehkitze), werden diese oft nicht der Wildhut gemeldet, sondern von Privaten be- händigt und in eine Tierarztpraxis gebracht. Da längst nicht alle Wild- tiere die Kriterien für eine Behandlung und das Verbringen in eine Pfle- gestation erfüllen, muss den Tierärztinnen und Tierärzten in Art. 6 Abs. 2 die Befugnis eingeräumt werden, die Tiere zu euthanasieren (vgl. Antrag zu Art. 6 Abs. 2).
2. Zu Art. 1a (Nachweis der Treffsicherheit)
Antrag Art. 1a sei wie folgt zu ändern: «Wer eine Jagdberechtigung erlangen will, muss jährlich mit einem Kugelgewehr für den anzuwendenden Waffentyp jährlich einen Nachweis der Treffsicherheit zusätzlich mit einem solchen Gewehr erbringen. Wer mit einem Schrotgewehr jagen will, muss den Nachweis der Treffsicherheit zusätzlich mit einem sol- chen Gewehr erbringen. Die Kantone regeln die Einzelheiten.» Begründung Den Kantonen soll die Möglichkeit offenstehen, den Nachweis der Treffsicherheit für einzelne Waffenarten zuzulassen (z. B. Nachweis der Treffsicherheit mit einem Schrotgewehr ausschliesslich für die Schrot- jagd). Es ist nicht zweckmässig, Personen, die ausschliesslich mit Schrotgewehren jagen oder lediglich mit dem Schrotgewehr Selbsthilfe- massnahmen gegen schadenstiftende Wildtiere ergreifen, auch zum Nachweis mit der Kugelwaffe zu verpflichten.
3. Zu Art. 1b (Erlegen von Wildtieren)
Antrag Art. 1b Abs. 1, 2. Satz, sei wie folgt zu ergänzen: «Fachkundig ist eine Person, die eine kantonale Jagdprüfung oder eine Prüfung als Wild- hüterin oder Wildhüter abgelegt hat oder zur Selbsthilfe berechtigt ist und über einen Nachweis der Treffsicherheit verfügt.» Begründung Art. 1b Abs. 1 verweist zur Fachkundigkeit auf Art. 177 der Tier- schutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) und präzisiert, dass als fachkundig gilt, wer die Prüfung als Jäger oder Jägerin oder Wildhüter oder Wildhüterin abgelegt hat. Gemäss Art. 177 Abs. 1bis TSchV gilt als fachkundige Person, wer – zusätzlich zu den notwendigen Kenntnissen und der praktischen Erfahrung – regelmässig Tiere tötet. Definitionsgemäss soll Art. 1b Abs. 1 somit mit dem Nachweis der Treffsicherheit ergänzt werden. Der jährliche Schiessnachweis stellt die geforderte Regelmässigkeit sicher. Es wäre in diesem Zusammenhang unverhältnismässig, die zur Selbsthilfe berechtigten Bewirtschafterin- nen und Bewirtschafter von wildschadengefährdeten Flächen zum Ab- legen einer Jagdprüfung zu verpflichten.
Antrag Art. 1b Abs. 6 Bst. b sei wie folgt zu ergänzen: «bei kleinen Wildtieren: harte Gegenstände zur Ausübung eines Schlages mit anschliessendem Sicherstellen des Todes.» Begründung Neu sollen kleine Wildtiere bei der Nottötung, wenn keine Faustfeuer- waffe wegen Gefährdung eingesetzt werden kann, mit einem Schlag durch einen harten Gegenstand getötet werden dürfen. Dies ist aus Sicht des Tierwohls sinnvoll. Die Sicherstellung des Todes – in der Re- gel durch Entbluten – halten wir jedoch für zwingend. Es reicht in Ab- stimmung mit der TSchV nicht, diese Vorgabe nur in den Erläuterun- gen zu nennen.
4. Zu Art. 2 (Für die Jagd und den Fang verbotene Hilfsmittel und Methoden)
Antrag Art. 2 Abs. 1 Bst. e sei wie folgt anzupassen: «elektronische Tonwieder- gabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künst- liche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, La- serzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit ver- gleichbarer Funktion sowie zivile, unbemannte Luftfahrzeuge, insbe- sondere Drohnen. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Drohnen zur Rettung von Rehkitzen durch Jagdberechtigte.» Begründung Nachtsichtzielgeräte, Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funk- tion sowie Drohnen werden als verbotene Hilfsmittel erklärt. Gerade bei der Wildschweinbejagung haben Zielgeräte aber gute Dienste er- wiesen und tragen positiv zum Jagdergebnis bei. Ein Verbot erscheint nicht sachgerecht und sollte den einzelnen Kantonen überlassen wer- den. Während der Einsatz von Drohnen zur Jagd im engeren Sinne tat- sächlich problematisch erscheint, ist der Einsatz von Drohnen zur Reh- kitzrettung (Fang im Sinne von Art. 2 Abs. 1) sinnvoll und sollte vom Verbot ausgenommen werden. In diesem Zusammenhang besteht wei- tergehender Regelungsbedarf hinsichtlich der Problematik, dass sich im- mer mehr Privatpersonen mit ihren Drohnen für die Rehkitzsuche zur Verfügung stellen, ohne die örtliche Jägerschaft oder die betreffende Landwirtin bzw. den betreffenden Landwirt zu informieren. Dabei ist die Gefahr gross, dass dabei gefundene Rehkitze nicht tierschutzge- recht aus den Wiesen entfernt werden. Um solche Auswüchse zu unter- binden, sollte der berechtigte Personenkreis auf fachkundige Personen (Jagdberechtigte) eingeschränkt werden.
5. Zu Art. 2a (Jagdhunde und Greifvögel bei der Jagd)
Antrag Art. 2a Abs. 3 sei wie folgt zu ergänzen: «Der Einsatzzweck von Greifvögeln auf der Beizjagd ist das Anfliegen, das Verfolgen und das Greifen von Wildvögeln, soweit dies nach der Jagdgesetzgebung zu- lässig ist.» Begründung Die Formulierung des Einsatzzweckes von Greifvögeln auf der Beiz- jagd ist insofern zu präzisieren, als nicht alle Arten von Wildvögeln von den Greifvögeln vertrieben oder gejagt werden dürfen. Beim Vergrämen von Wildvögeln kann es sich auf dem Flugplatz um verschiedene Arten von Vögeln handeln. Bei der Beizjagd hingegen dürfen nur Rabenvögel und Tauben gejagt und getötet werden.
6. Zu Art. 3bis (Jagdbare Arten und Schonzeiten)
Antrag Der bisherige Art. 3bis sei beizubehalten. Für den Feldhasen und die Waldschnepfe sei eine ganzjährige Schonzeit vorzusehen. Begründung Mit der Aufhebung von Art. 3bis werden die Spezialregelungen zur Änderung der Schonzeiten, die es erlaubten, relativ rasch auf neue Er- kenntnisse zu Gefährdung und Bestandsentwicklung von gefährdeten Arten zu reagieren, vollständig aufgegeben. Es gelten künftig die Be- stimmungen in Art. 5 JSG, wonach die Regelung der Schonzeiten voll- ständig an die Kantone delegiert wird. Beim Schutz von gefährdeten Arten sollte aus unserer Sicht schweizweit gleich vorgegangen werden. Die Waldschnepfe und der Feldhase sind Arten, die sich infolge des Klimawandels und/oder weiter fortschreitender Lebensraumverschlech- terung gesamtschweizerisch im Rückgang befinden. Dasselbe gilt für den Birkhahn und das Schneehuhn, die zwar im Kanton Zürich nicht vorkommen, aber unseres Erachtens ebenfalls ganzjährig geschont wer- den sollten. Obwohl die Bejagung dieser Arten vermutlich marginal auf deren Bestände wirkt, ist sie doch eine weitere und unnötige Belas- tung für die Populationen.
7. Zu Art. 4b (Regulierung von Wölfen)
Antrag Art. 4b Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen: «Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei dürfen aus einem Rudel höchstens die Hälfte der Jungtiere, die jünger als einjährig sind, erlegt werden. Die Elterntiere sind zu schonen.» Begründung Das Erlegen der Elterntiere wurde bisher ausdrücklich untersagt. Der geänderte Absatz äussert sich nur zu den Jungtieren, womit gemäss Erläuterungsbericht gemeint ist, dass nur Jungtiere erlegt werden dür- fen. Nach unserem Verständnis eröffnet die neue Formulierung aber Interpretationsspielraum, weshalb der ausdrückliche Ausschluss der Elterntiere weiterhin erwähnt bleiben soll.
8. Zu Art. 6 (Haltung und Pflege geschützter Tiere)
Antrag In Art. 6 Abs. 1 sei der zweite Satz ersatzlos zu streichen. Begründung Siehe Begründung zu Art. 2 Abs. 1 Bst. e. Antrag Art. 6 Abs. 2 sei wie folgt zu ergänzen: «Die Bewilligung zur Pflege von kranken, verletzten oder verwaisten Wildtieren wird nur an fach- kundige Personen erteilt, welche die Pflege in einer geeigneten Einrich- tung (Pflegestation) vornehmen. Tierärztinnen und Tierärzte, die pflege- bedürftige Wildtiere einer ersten Behandlung unterziehen, benötigen keine Bewilligung, sofern die Wildtiere anschliessend einer Pflegestation übergeben oder am Fundort freigelassen werden. Ist ein überbrachtes pflegebedürftiges Wildtier aus fachlicher Sicht zu töten, führt die Tierärztin oder der Tierarzt dies bewilligungsfrei aus.» Begründung Die vorgeschlagene Ergänzung, wonach Tierärztinnen und Tierärzte für die Erstbehandlung von pflegebedürftigen Wildtieren keine Bewil- ligung benötigen, wird ausdrücklich begrüsst. Die vorgeschlagene For- mulierung ist jedoch nicht ausreichend, da lange nicht alle in eine tier- ärztliche Praxis gebrachten Wildtiere behandelt und gehalten werden sollen. Oftmals ist die sofortige Tötung zur Leidensbegrenzung die einzig vertretbare Handlung im Sinne des Tierschutzes. Wie unter
Art. 1 Abs. 4 begründet, sollen Tierärztinnen und Tierärzte befugt sein, verletzte und kranke Wildtiere, die ihnen von Dritten gebracht werden, bewilligungsfrei zu töten. Viele solche Tiere erfüllen die Fachkriterien für eine Erstversorgung und das Überbringen in eine Pflegestation und Auswilderung nicht, da sie nicht wieder in die Natur integriert werden können und dort trotz physischer Wiederherstellung nicht überleben würden.
9. Zu Art. 6 bis (Falknerische Haltung von Greifvögeln)
Antrag Die Formulierung von Art. 6bis Abs. 2 und 3 der geltenden JSV sei beizubehalten. Begründung Die Haltung von Greifvögeln, die jagdlich genutzt werden, ist seit jeher in der Tierschutzverordnung geregelt. Es braucht eine Wildtierhalte- bewilligung, die nur erteilt werden darf, wenn verschiedene Anforde- rungen erfüllt sind. Dazu gehört ein Gehege mit festgelegter Mindest- grösse, die mit Neuerlass der Tierschutzverordnung 2013 gestützt auf das Tierschutzgesetz von 2005 erheblich ausgeweitet wurde. Die falk- nerische Haltung von Greifvögeln wurde in diesem Zusammenhang 2013 in die JSV aufgenommen. Die vom BAFU nach Anhörung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu erlassende Richtlinie zur falknerischen Haltung ist bisher nicht vorhan- den (Abs. 4). Auf Nachfrage beim BAFU soll diese noch während der Vernehmlassungsdauer erlassen werden, was aber wegen laufender kantonaler Fristen erheblich verspätet erscheint. Nach geltendem Recht (TSchV und JSV) muss jeder Greifvogel, der zur Beizjagd/Wildschadenabwehr jagdlich eingesetzt wird, in einer Voliere mit den Mindestabmessungen gemäss Anhang 2 der TSchV ge- halten werden. Neu wird vorgeschlagen, dass für Greifvögel, die jagdlich genutzt werden, die Mauserkammer als Offenfrontgehege bezeichnet wird und als ganzjährige Haltungseinrichtung genutzt werden kann, ohne eine Mindestgrösse anzugeben. Alternativ erlaubt der Vorschlag, den Greif- vogel auch ganzjährig an der Flugdrahtanlage angebunden zu halten. Die Anbindung an der Fessel soll gleich geregelt bleiben, jedoch sollen neu nur diese Zeiten dokumentiert werden müssen. Der Erläuterung, dass es um die bisherige Regelung gehe und nur Begrifflichkeiten besser gefasst seien, kann nicht gefolgt werden. Es wird geltend gemacht, dass die Haltung in der Flugdrahtanlage – also am Fuss befestigt –, wo nur ein ganz beschränkter Ortswechsel für den Vogel möglich ist, keine Anbindehaltung darstelle. An der Flugdraht-
anlage kann der Greifvogel ein kleines Stück weit auffliegen und wenige Flügelschläge machen, entsprechend der Länge der Flugdrahtanlage und in Abhängigkeit seines Trainingszustandes und seiner Gewöhnung an die Anlage. Er kann eingerichtete Plätze wie Futterstelle, Badebrente und Offenfrontgehege nutzen, sich aber nicht frei bewegen und die Richtung wählen. Er kann nur das Angebot in der Reichweite der An- bindehaltung nutzen. Auch in der Anbindehaltung am Pflock kann der Vogel Flügelschläge machen, nicht aber auffliegen. Kein Greifvogel, der jagdlich genutzt wird, hat das ganze Jahr Frei- flug. Eine Anbindehaltung bleibt eine Anbindehaltung, unabhängig da- von, ob diese dem Vogel etwas mehr oder weniger Spielraum lässt. Die Biologie der Greifvögel ist auch bei der falknerischen Haltung zu be- rücksichtigen. Auch wenn der Vogel sich während des Federwechsels ruhiger verhält, ist eine Haltung während dieser Zeit unter den Min- destanforderungen tierschutzwidrig und vor allem nicht notwendig, wie verschiedene Praxisbeispiele zeigen. Die Jagdsaison dauert rund vier Monate pro Jahr von etwa Mitte September bis etwa Mitte Februar. Anbindehaltung für Trainings an Flugdrahtanlagen und anderen Ge- räten während der eigentlichen Trainingsphase am Tag unter kontrol- lierten Bedingungen im Einzelfall ist mit den Tierschutzvorgaben im Zusammenhang mit häufigen Freiflügen nur während der Jagdsaison vertretbar. Eine derartige Einschränkung von Greifvögeln, die zur Jagd gehal- ten werden, wie es der vorliegende Vorschlag will, könnte nur zulässig sein, wenn die Interessenabwägung (Wichtigkeit dieser Jagdmethoden) eine kostengünstige Haltung und wenig zeitaufwendiges Handling und Training der Vögel notwendig machen würde. Davon sind wir in der Schweiz weit entfernt. Die Änderungsvorschläge sind ein grosser Rück- schritt für das Tierwohl und missachten die Würde der Greifvögel. Aus diesen Gründen lehnen wir die Änderung von Art. 6bis der JSV klar ab.
10. Zu Art. 8 (Aussetzen von einheimischen Tieren)
Antrag In Art. 8 Abs. 1 seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung wei- terhin aufzuführen (Bst. a–c gemäss bisheriger JSV) Begründung Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich das BAFU bei der Be- willigung eines Aussetzungsgesuchs an den geltenden Standards orien- tiert. Die in der geltenden Verordnung aufgeführten Bst. a–c bezeichnen die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung überhaupt in Erwägung gezogen werden kann. Diese sollen weiterhin erwähnt bleiben.
11. Zu Art. 8bis (Umgang mit nicht einheimischen Tieren)
Antrag Art. 8bis Abs. 5 sei wie folgt zu ergänzen: «Die Kantone sorgen dafür, dass Tiere nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind und die Artenvielfalt gefährden können, wenn möglich entfernt oder zumin- dest in ihrer Ausbreitung gehindert werden. Soweit erforderlich koor- diniert das BAFU die Massnahmen.» Begründung Eine Ausbreitung von nicht einheimischen Arten, die nachweislich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit die einheimische Artenvielfalt ge- fährden, soll auf jeden Fall mit Massnahmen verhindert werden. Mit der alleinigen Formulierung «wenn möglich» stellt sich sonst die Frage, ob Massnahmen überhaupt ergriffen werden sollen, wenn die Eliminie- rung nicht möglich ist. Das Beispiel Bisamratte zeigt, dass eine frühe und konsequente Bekämpfung der Art angezeigt gewesen wäre. Die Art stellt heute eine grosse Gefahr für die ohnehin stark geschwächten Grossmuschel-Bestände (insbesondere Bachmuschel) dar.
12. Zu Art. 8ter (Fütterung von Wildtieren)
Antrag Art. 8ter sei wie folgt zu ergänzen bzw. anzupassen: «Das Ausbringen von Futter für Wildtiere ist verboten; ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln und Wasservögeln sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen. Die Kantone kön- nen in begründeten Fällen weitere Ausnahmen vorsehen aus wildbiolo- gischen, seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen Ausnah- men oder Einschränkungen anordnen.» Begründung Der neue Art. 8ter regelt ein weitgehendes Fütterungsverbot für Wildtiere. Ein solches Fütterungsverbot ist grundsätzlich begrüssens- wert und ist in einer eingeschränkten Form auch in der Revision der zürcherischen Jagdgesetzgebung vorgesehen. Im Rahmen der Vernehm- lassung der kantonalen Vorlage hat sich aber gezeigt, dass ein absolutes Fütterungsverbot für Wasservögel von weiten Teilen der Bevölkerung als unverhältnismässig erachtet wird. Eine Fütterung mit Kleinmengen soll demnach weiterhin zulässig bleiben. Schliesslich gingen die jagd- lichen Lockfütterungen (Kirrungen und Luderplätze) als Ausnahme vom Fütterungsverbot vergessen. Es bleibt bei der vorgeschlagenen Formulierung unklar, ob diese Formen der Fütterung weiterhin erlaubt bleiben. Dementsprechend ist eine Präzisierung angebracht.
13. Zu Art. 9c (Massnahmen gegen einzelne Biber)
Anträge Art. 9c Abs. 4 sei wie folgt zu ergänzen: «Eine Verhaltensauffälligkeit eines Bibers liegt vor, wenn dieser im Wasser wiederholt Menschen beisst oder technische Anlagen und künstliche Reviere besiedelt, sofern Ab- wehr- oder Präventionsmassnahmen keinen Erfolg gebracht haben.» In Art. 9c Abs. 5 sei der erste Satz ersatzlos zu streichen: «Die Biber müssen vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden. Lak- tierende Weibchen dürfen vom 16. März bis zum 31. August nicht ent- fernt werden.» Begründung Im urbanen Raum ist es keine Seltenheit, dass der Biber technische Anlagen besiedelt. Ein Abschuss, ohne vorgängig Präventionsmass- nahmen zu verlangen , kommt somit einer generellen Abschussbewilli- gung im Siedlungsraum gleich. In Abs. 5 ist weiter vorgesehen, dass Biber vor der Tötung in jedem Fall mit einer Kastenfalle eingefangen werden müssen. Wir beantra- gen, den ersten Satz wegzulassen, da diese Einschränkung die zeitnahe Ergreifung von Massnahmen verunmöglicht und in vielen Fällen nicht praktikabel erscheint.
14. Zu Art. 10b (Offizielle Herdenschutzhunde)
Antrag Art. 10b Abs. 4 sei wie folgt zu ergänzen: «Das BAFU legt nach An- hörung des BLV und der VSKT in einer Richtlinie die Anforderungen an die fachgerechte Zucht, Ausbildung, Prüfung, Haltung und den Ein- satz offizieller Herdenschutzhunde fest.» Begründung Die neugeordneten und ergänzten Regelungen zu den Herdenschutz- hunden sind zu begrüssen. Nach Art. 10b Abs. 4 soll das BAFU allein zuständig sein für die Richtlinien zur fachgerechten Zucht, Ausbildung, Prüfung, Haltung und zum Einsatz offizieller Herdenschutzhunde. Dies erachtet die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) nicht als sachgerecht, da verschiedentlich auch Tierschutzanliegen beachtet werden müssen. Die Anhörung der VSKT oder zumindest des BLV ist deshalb zu ergänzen, wie dies in anderen Richtlinien gemäss JSV auch der Fall ist.
15. Zu Art. 14a (Brutgeschäft)
Anträge Art. 14a Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen: «Das Brutgeschäft nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Jagdgesetzes dauert vom Beginn des Nestbaus und bei brutplatztreuen Vogelarten vom Anfliegen des Nests bis zum vollständigen Ausfliegen der Jungvögel. Bei Anlagen und technischen Einrichtungen, deren Betrieb durch einen Brutplatz eingeschränkt wird oder bei dem das Nest aufgrund dessen Lage ge- fährdet ist, dürfen brutwillige Vögel durch die Entfernung von begin- nenden Nestbauten vergrämt werden, sofern ein tauglicher Ersatz an- geboten wird.» Art. 14a Abs. 2 sei vollumfänglich wegzulassen. Eventualiter sei zu- mindest folgende Präzisierung anzubringen: «Für Nester und Brutstätten von Vögeln in oder an Gebäuden sowie von Koloniebrütern im Sied- lungsgebiet gilt das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz nur während des Brutgeschäfts nach Absatz 1. Bei nesttreuen Arten ist bei der Entfernung der Nester für angemessenen Ersatz zu sorgen.» Begründung Wir begrüssen die genauere Definition des Brutgeschäfts ausdrück- lich, sind aber der Ansicht, dass weitere Differenzierungen notwendig sind. Einerseits ist es gerade bei Störchen vielfach erforderlich, während des Nestbaus ein Nest zu entfernen und einen Ersatz anzubieten, da Störche teilweise auf sensiblen Anlagen (Strommasten, Baustellen, Kränen, Mobilfunkantennen und dergleichen) mit dem Nestbau begin- nen, wo fertige Nester zur Gefährdung der Jungvögel oder zu erheblichen Sachschäden sowie Bauverzögerungen führen können. Anderseits sind etliche Vogelarten (insbesondere teilweise gefährdete Gebäudebrüter) brutplatztreu und beziehen das bestehende Nest aus den Vorjahren. Bei ihnen findet kein eigentlicher Nestbau statt, sondern das Nest wird repariert oder ergänzt. Für diese Fälle ist eine Ergänzung notwendig. Die Regelung in Abs. 2 würde zu einer massiven Verschlechterung des Schutzes der gebäudebrütenden Arten wie Segler, Schwalben oder Störche führen, indem deren (langjährig genutzten) Nester im Winter- halbjahr ohne jegliche Verpflichtungen zu Ersatz eliminiert werden können. Diese Vogelarten sind bereits heute zunehmend unter Druck. Die vorgesehene Schwächung des Schutzes fördert die Abnahme der Bestände zusätzlich und steht damit im Widerspruch zu den Zielen des Artenschutzes und den Grundpfeilern der Naturschutzgesetzgebung.
16. Neuer Artikel (Schutz vor Gefährdung durch Zäune)
Antrag Es sei der folgende Artikel neu einzufügen: «Abs. 1: Zäune sind so zu gestalten, dass sie für Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen. Abs. 2: Temporäre Zaunanlagen müssen korrekt aufge- baut werden. Sofern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt be- trieben werden können, müssen sie dauernd unter angemessener elek- trischer Spannung stehen. Abs. 3: Sie dürfen nur so lange stehen blei- ben, wie dies für ihre Funktion notwendig ist. Abs. 4: Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen keine Verletzungs- gefahr für Wildtiere ausgeht. Abs. 5: Die Verwendung von Stachel- drahtzäunen im Wald, am Waldrand und in der offenen Flur ist ver- boten.» Begründung Wir beantragen aufgrund der hohen Tierschutzrelevanz und der vielen Vorfälle, die regelmässig zu schwerem Leiden der Wildtiere führen, die Einführung einer Regelung zu Zäunen, die Wildtiere beeinträchtigen können. Insbesondere muss verlangt werden, dass solche Zäune ord- nungsgemäss installiert und betrieben werden und – sobald sie nicht mehr notwendig sind (weil z. B. keine Nutztiere mehr auf der Weide sind) – wieder entfernt werden. Schliesslich ist ein Verbot von Stachel- draht aus artenschutz- und tierschutzrechtlicher Sicht längst überfällig.
17. Zu Anhang 1 (Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist)
Antrag In Anhang 1 sei folgende Ergänzung vorzunehmen: «Mandarinente (Aix galericulata)». Begründung In Anhang 1 werden diejenigen Tierarten genannt, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist. Unseres Erachtens sollte die Mandarinente ebenfalls in Anhang 1 aufgeführt werden. Die Mandarin- ente ist ein Neozoon, das bislang nicht in der Jagdgesetzgebung aufge- führt wurde. Dies hat regelmässig zu Unsicherheiten bezüglich Mass- nahmen zur Entfernung aus der freien Wildbahn geführt. Zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvo- gelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32) beantragen wir die nachstehenden Änderungen:
1. Zu Art. 2 (Bezeichnung) Antrag Art. 2 Abs. 2 Bst. c sei in der bisher geltenden Form beizubehalten. Begründung Die vorgeschlagene Ergänzung kann in einzelnen Gebieten zu einer Schwächung des Schutzziels führen. Der erläuternde Bericht nennt keine handfesten Gründe, die diese Ergänzung zwingend erforderlich ma- chen.
2. Zu Art. 3 (Geringfügige Änderungen) Antrag Abs. 3 Bst. b sei in der bisher geltenden Form beizubehalten. Begründung Der in der Änderung vorgeschlagene Begriff «gleichwertig» lässt viel Interpretationsspielraum offen. Es stellt sich in diesem Fall auch die Frage nach der Messgrösse: Die Ansprüche welcher Tierart(en) werden für die Definition von «gleichwertig» herangezogen?
3. Zu Art. 5 (Artenschutz) Antrag Abs. 1 Bst. f bis Ziff. 4 sowie das Verbot von Stand Up-Paddeln in Art. 5 Abs. 1 Bst. g seien ersatzlos wegzulassen. Begründung Die Ausnahmebestimmung von Abs. 1 Bst. f bis Ziff. 4 schwächt Ziel und Zweck der Wasser- und Zugvogelgebiete zusätzlich und unnötig. Damit wird die Übertragung von öffentlich bewilligten Veranstaltungen über das öffentliche Interesse zum Schutz der Wildtiere vor Störungen gestellt. Der Auslöser für diese Ausnahmebestimmung ist rein kom- merzieller Natur. Zusätzlich soll in Art. 5 Abs. 1 Bst. g WZVV, der bislang das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten sowie den Betrieb von Modellbooten in den Wasser- und Zugvogelreservaten verbietet, neu zusätzlich das Fahren mit Brettern zum Stand Up-Paddeln aufge- führt werden. Solche Geräte würden von den Vögeln als besondere Ge- fahr wahrgenommen. Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht sind Stand Up Paddles nicht bereits bis anhin vom Verbot gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. g WZVV erfasst. Vielmehr wird durch diese Ergän- zung ein neues Verbot eingeführt. Die Art, wie man sich mit Stand Up Paddles fortbewegt, unterscheidet sich klar von der Art, wie Drachen- segelbretter benutzt werden. Diese Auslegung wird auch durch die kan-
tonalen Schifffahrtsämter bestätigt und ist mit diesen abgesprochen. So fallen gemäss Merkblatt Nr. 6 der Vereinigung der kantonalen Schiff- fahrtsämter Stand Up Paddles unter die Gruppe Paddelboote, eine Untergruppe der Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 21 Binnenschifffahrts- verordnung [BSV, SR 747.201.1]). Dementsprechend sind Stand Up Paddles nicht von der Formulierung «Drachensegelbretter oder ähnli- che Geräte» mitumfasst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass damit Geräte, die wie die Drachensegelbretter von nicht motorisierten Flug- geräten geschleppt werden, gemeint sind. Im Kanton Zürich sind der Pfäffikersee und der Greifensee, die im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate aufgeführt sind, vom vorgesehenen Verbot betroffen. Beide Seen werden, ausserhalb von durch die kantonalen Schutzverordnungen definierten Schutzzonen, mit Stand Up Paddles befahren. An beiden Seen befinden sich Vermiet- stationen und Anbietende von Kursen dieser Sportart. Diese Kurse müssen als nautische Veranstaltungen von der Kantonspolizei bewilligt werden. Ein neu eingeführtes Verbot dieser beliebten Freizeitbeschäf- tigung würde zu grossem Unverständnis bei der Bevölkerung und dem lokalen Gewerbe führen. Entsprechend wäre ein solches schwer durch- setzbar, insbesondere da grössere Seen betroffen sind und eine flächen- deckende Signalisation nicht möglich ist. Durch die kantonalen Schutz- verordnungen, welche die Seen differenziert in verschiedene Schutzzonen einteilen und dabei in einigen Zonen das Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art bereits heute verbieten, ist ausreichend sichergestellt, dass das Gleichgewicht zwischen Naturschutz und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Erholung erhalten bleibt. II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli