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RRB Nr. 8/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

7 da schaner 2014German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014

8. Gemeindeordnung (Männedorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teil- revision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere Anpassungen an das übergeordnete Recht (im Zusammenhang mit der Abschaffung des Geschworenengerichts, dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und der bundesrechtlich geforderten Verselbstständigung der gemeindeeigenen Pensionskassen), die personelle Verkleinerung verschiedener Behörden (des Gemeinde- rates von neun auf acht, der Schulpflege von neun auf sieben, der Sozial- behörde von sieben auf fünf und der Rechnungsprüfungskommission von sieben auf fünf Mitglieder), die Abschaffung der Wohnsitzpflicht für die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter sowie eine Neugliede- rung bzw. Neubezeichnung der Gemeinderatsressorts (Auflösung des Ressorts Gesundheit und Umbenennung des Ressorts Soziales in Res- sort Gesellschaft).

3. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Änderung von Art. 61 GO. Die geänderte Fassung dieser Bestimmung besagt, dass die GO nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn der Amts- dauer 2014–2018 in Kraft trete. Mit der vorliegenden Teilrevision wird die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 927/2005 genehmigte GO vom 27. Februar 2005 jedoch nicht aufgehoben, weshalb deren Schlussbe- stimmungen unveränderlich sind. Art. 61 GO erhielt folglich zu Unrecht eine neue Fassung. Die Änderung von Art. 61 GO kann deshalb nicht genehmigt werden.

Es rechtfertigt sich hingegen, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teilrevision vom 22. September 2013» darauf hinzuweisen, dass die GO in der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 teilrevidiert wurde. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (Beginn der Amtsdauer 2014–2018) vermerkt werden. Diese redaktionelle Anpassung der zu veröffentli- chenden Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Gemeinderates. Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männe- dorf am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 61 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8708 Männedorf (ES), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi