RRB Nr. 810/2023
Regionalbibliothek Winterthur, Winterthur, Subvention, gebundene Ausgabe
28 da zercladur 2023German4 min
Source zh.ch
Regionalbibliothek Winterthur, Winterthur, Subvention, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2023
810. Regionalbibliothek Winterthur, Winterthur (Subvention, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) kann der Kanton an Gemeinde- und Volksschulbibliotheken Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. a der Bibliotheksförderungsverordnung vom 24. August 2011 (BFV, LS 432.22) können Subventionen an Gemeinde- bibliotheken ausgerichtet werden, die überkommunale Aufgaben im Rah- men des Bibliotheksnetzes erfüllen (Regionalbibliotheken). Die Ausrich- tung von Subventionen an Regionalbibliotheken kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden (§ 10 Abs. 2 BFV). Mit Beschluss Nr. 457/2020 bewilligte der Regierungsrat der Stadt Win- terthur zugunsten ihrer Regionalbibliothek für 2020 bis 2023 eine jähr- liche Subvention in Verbindung mit der Initialisierung des Projekts «Open Government/werkStadt» von höchstens Fr. 320 000, insgesamt höchstens Fr. 1 280 000. Mit Gesuch vom 14. Dezember 2022 ersucht die Stadt Win- terthur fristgerecht um die Zusicherung einer jährlichen Subvention von Fr. 300 000.
B. Subvention Die Stadt Winterthur führt mit den Winterthurer Bibliotheken eine Regionalbibliothek im Sinne der BFV. Diese erbringt Leistungen für die Gemeindebibliotheken in den Bezirken Andelfingen und Winterthur, die Bevölkerung der Bezirke Winterthur und Andelfingen und dient der Be- völkerung der Region als bibliothekarisches Zentrum. In einer Leistungs- vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und der Regionalbibliothek werden die überkommunalen Aufgaben beschrieben, die erbracht werden müssen, um als Regionalbibliothek Subventionen als jährliche Betriebs- beiträge erhalten zu können. Die Höhe der Subvention für das laufende Beitragsjahr wird auf der Grundlage der Betriebsdaten des Vorjahres ermittelt. Anrechenbar sind die Anzahl Bibliotheksbesuche, die Anzahl Vollzeitäquivalente pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner der Standortgemeinde sowie die Anzahl Gemeindebibliotheken in der Region, für die Leistungen durch die Regionalbibliothek erbracht werden.
Die anrechenbaren Kosten der Stadt Winterthur mit Bezug auf die Re- gionalbibliothek sind die Nettokosten des Globalkredits, die durch Ge- meindesteuern finanziert werden, und betragen aufgrund der drei Rech- nungsjahre 2020 bis 2022 durchschnittlich rund 8,2 Mio. Franken. Die be- antragte Subvention von jährlich Fr. 300 000 liegt damit unter den mög- lichen zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten gemäss § 14 Abs. 2 BiG.
C. Würdigung Der Regionalbibliothek Winterthur kommt weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen des Bibliothekswesens im Kanton zu. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen in der Form von Betriebsbeiträgen für die Dauer von vier Jahren.
D. Finanzielles Bei den Subventionen gestützt auf § 14 BiG handelt es sich um gebun- dene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Der Stadt Winterthur ist für die Jahre 2024 bis 2027 an die anrechenba- ren Kosten eine Subvention von jährlich höchstens Fr. 300 000, insgesamt höchstens Fr. 1 200 000, als gebundene Ausgabe zugunsten ihrer Regio- nalbibliothek zu bewilligen. Die Ausgabe ist in den Planjahren 2024 bis 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplanes 2023–2026 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stadt Winterthur wird zugunsten ihrer Regionalbibliothek für die Jahre 2024 bis 2027 an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von jährlich höchstens Fr. 300 000, insgesamt höchstens Fr. 1 200 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zugesichert.
II. Ein Gesuch um Erneuerung der Subventionszusicherung ist bis spä- testens 30. Juni 2027 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzurei- chen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winter- thur (E), die Winterthurer Bibliotheken, Obere Kirchgasse 6, 8400 Win- terthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli