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RRB Nr. 814/2009

Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, Ergebnisse, Veröffentlichung

27 da matg 2009German2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, Ergebnisse, Veröffentlichung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

814. Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, Ergebnisse, Publikation Am 17. Mai 2009 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 «Zukunft mit Komplementär- medizin» (BBl 2008 8229; Gegenentwurf zur zurückgezogenen Volks- initiative «Ja zur Komplementärmedizin») und

2. Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, BBl 2008 5309). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die poli- tischen Rechte vom 17. Dezember 1976 sind die Ergebnisse im Amts- blatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Heraus- gabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amtsblatt, Textteil, veröffentlicht (ABl 2009, 763).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi