RRB Nr. 817/2019
Meliorationen, Genossenschaft Melioration Fischenthal-Ost, Auflösungsbeschluss, Genehmigung
11 da settember 2019German4 min
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Meliorationen, Genossenschaft Melioration Fischenthal-Ost, Auflösungsbeschluss, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2019
817. Genossenschaft Melioration Fischenthal-Ost
Erwägungen
(Auflösung, Unterhaltsregelung) Am 9. Februar 1999 haben die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Durchführung der Gesamtmelioration Fischen thal-Ost beschlossen (RRB Nr. 948/1999). Die Melioration ist abgeschlos sen und der Unterhalt der im Verlauf des Verfahrens erstellten sowie der von der Genossenschaft Melioration Fischenthal-Ost (GMFO) er worbenen Wege ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LG, LS 910.1) sicherzustellen. Die Subventionsabrechnung der Gesamt melioration Fischenthal-Ost wurde mit RRB Nr. 682/2017 genehmigt. An der Generalversammlung vom 13. April 2015 hat die GMFO be schlossen, die in der Melioration erstellten Werke gemäss Werkplan GMFO, Massstab 1 : 5000, vom 8. April 2015 zum Unterhalt an die be stehende Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) zu übergeben. Gleichentags hat die Generalversammlung der UHGF beschlossen, den Unterhaltsperimeter um das Gebiet der GMFO zu erweitern und die entsprechenden Anlagen in den Unterhalt zu übernehmen. Der Erweite rungsperimeter mit den Werken der GMFO lag vom 20. April bis 20. Mai 2015 öffentlich auf. Dazu sind keine Einsprachen eingegangen. An der Generalversammlung vom 15. November 2017 hat die GMFO der Übergabe ihres Vermögens an die UHGF zugestimmt und ihre Auf lösung beschlossen. Die Voraussetzungen zur Genehmigung der Auflö sung der GMFO sind damit erfüllt (§ 101 LG). Mit RRB Nr. 1877/2001, Dispositiv VI, wurde die Subventionsleistung für die GMFO an die Auflage geknüpft, dass der Unterhalt der geschaf fenen Anlagen zu regeln sei und dass zur Sicherstellung der Subvention der Betrag von Fr. 30 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbe halten werde. Der Unterhalt der Meliorationsanlagen ist gesichert, wes halb der Garantierückbehalt von Fr. 30 000 zuzüglich des noch ausstehen den Subventionsanteils von Fr. 471 an die Gemeinde Fischenthal ausbe zahlt werden kann. Der Unterhaltsplan der UHGF, Massstab 1 : 10 000, vom 21. Januar 2019 entspricht den gesetzlichen Erfordernissen und kann somit genehmigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Fischen thal-Ost vom 15. November 2017 wird genehmigt. Das Grundbuchamt Wald wird eingeladen, die Anmerkungen betref fend die «Mitgliedschaft in der Meliorationsgenossenschaft Fischenthal- Ost» und «Bewilligungspflicht für Handänderungen» zu löschen.
II. Die von der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal am 13. April 2015 beschlossene Perimetererweiterung wird genehmigt. Das Grundbuchamt Wald wird eingeladen, die «Mitgliedschaft in der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal» auf den Parzellen aus der Melio rationsgenossenschaft Fischenthal-Ost anzumerken. Die meliorations rechtlichen Anmerkungen in Feld und Wald, die mit dem Eigentumsüber gang im Grundbuch eingetragen worden sind (Zweckentfremdungsver bot, Bewirtschaftungspflicht, Teilungsbeschränkung, Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht), bleiben bestehen. Bei Liegenschaften, die nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer liche Bodenrecht (SR 211.412.11) unterstehen, kann auf diese Anmerkung verzichtet werden.
III. Die Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal hat sich innert sechs Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Wald beim Amt für Landschaft und Natur über die Anmeldung der in Dispositiv I und II genannten Grundbuchgeschäfte vollständig auszuweisen.
IV. Der Unterhaltsplan der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal, Massstab 1 : 10 000, vom 21. Januar 2019 wird genehmigt.
V. Dem Übergang des Eigentums an Wegen und Strassen der Melio rationsgenossenschaft Fischenthal-Ost an die Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal wird zugestimmt. Die genannte Rechtsnachfolgerin ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen ver antwortlich.
VI. Die Baudirektion wird beauftragt, die Zahlung von Fr. 30 471 (Ga rantiesumme und ausstehender Subventionsanteil) an die Gemeinde Fischenthal auszurichten.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an – die Meliorationsgenossenschaft Fischenthal-Ost, Elsbeth Piscitelli, Ohrütistrasse 101, 8496 Steg (E) – die Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal, Elsbeth Piscitelli, Ohrütistrasse 101, 8496 Steg (E) – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil – den Gemeinderat Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal – das Grundbuchamt Wald, Postfach, 8636 Wald – Nüesch und Partner, Ingenieurbüro AG, Schachenstrasse 80, 8645 Jona SG – die Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli