Anfrage Beat Huber, Buchs, betreffend Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Zürich, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 328/2014
Sitzung vom 4. Februar 2015
82. Anfrage (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Zürich) Kantonsrat Beat Huber, Buchs, hat am 1. Dezember 2014 folgende An- frage eingereicht: Die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) hat die Aufgabe, den Schutz von Personen sicherzustellen, die nicht selbstständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. So beispiels- weise, wenn sie noch minderjährig sind und die Eltern sich nicht um sie kümmern können. Erfährt die KESB durch die betreffenden Personen selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei, Lehrer oder anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigen- falls setzt die KESB einen Beistand ein, beispielsweise wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder El- tern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen. Eine der wichtigsten Aufgaben der KESB ist es, auf das Kindswohl zu achten. Besonders bei Gefährdungsmeldungen trägt die KESB eine grosse familiäre, soziale und gesellschaftliche Verantwortung. Es gilt ab- zuschätzen, wie dem Kindswohl am besten genüge getan werden kann. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie ist der Ablauf bei einer Gefährdungsmeldung an die KESB?
2. Gibt es Richtlinien, Verordnungen und Gesetze, die diesen Einsatz regeln?
3. Wie ist der Zeitrahmen von der Gefährdungsmeldung bis zur Einlei- tung einer Massnahme?
4. Wie sind die Erfahrungen im Bereich Abwicklung und Schnelligkeit der Fallbearbeitung, die die Regierung mit der KESB bei Gefährdungs- meldungen gemacht haben?
5. Erachtet die Regierung diesen Zustand als zufriedenstellend und wo sieht sie noch Verbesserungspotenzial?
6. Wer trägt die Verantwortung, wenn die KESB ihren Auftrag – zum Wohl des Kindes – nicht erfüllt hat?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Beat Huber, Buchs, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der Verfahrensablauf für Gefährdungsmeldungen ist im Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (ZGB [SR 210], insbesondere Art. 446 ff. ZGB) in den Grundzügen festgelegt. Zusätzliche Bestimmungen enthält das Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; LS 232.3). Gestützt auf Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenen- schutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig er- scheint. Dies gilt auch für den Bereich des Kindesschutzes (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Mit einer derartigen Gefährdungsmeldung wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren rechts- hängig (§ 47 Abs. 1 lit. d EG KESR). Formelle Anforderungen an eine Gefährdungsmeldung bestehen keine. Die KESB-Präsidien-Vereinigung hat allerdings ein entsprechendes Formular sowie ergänzende Hinweise auf ihrer Website aufgeschaltet (vgl. http://www.kesb-zh.ch/downloads). Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Die KESB klärt die tatsächlichen Verhält- nisse selbst ab, kann mit der Durchführung der Abklärungen aber ein Mit- glied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (§ 49 Abs. 1 EG KESR). Im Kanton Zürich werden die Abklärungen in Kindesschutz- verfahren grundsätzlich durch Mitarbeitende der regionalen Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) des Amtes für Jugend- und Berufsberatung im Auftrag der KESB durchgeführt (§ 17 lit. c Kinder- und Jugendhilfege- setz [KJHG; LS 852.1]). Zusätzlich holt die KESB zu Beginn des Ver- fahrens einen Bericht der Wohnsitzgemeinde zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind (§ 49 Abs. 2 EG KESR). Soweit dies nicht als unverhält- nismässig erscheint, wird die betroffene Person zudem persönlich ange- hört (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Zu Frage 3: Ein Zeitrahmen zur Behandlung von Gefährdungsmeldungen ist ge- setzlich nicht vorgegeben. Die zur Behandlung der Meldung angemes- sene Zeit ergibt sich vorab aus der Art der Gefährdung. Ist – insbeson- dere in Kindesschutzfällen – auf eine akute Gefährdung zu schliessen, muss eine Meldung sofort behandelt werden. Sind vertiefte und zeitauf-
wendige Abklärungen notwendig, kann die KESB für die Dauer des Ver- fahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn sich unverzüglicher Handlungsbedarf z. B. aufgrund einer akuten Gefährdungssituation er- gibt (Art. 445 ZGB). Zu Fragen 4 und 5: Im Kanton Zürich ist die Direktion der Justiz und des Innern Aufsichts- behörde über die KESB. Innerhalb der Direktion ist diese Aufsichtstätig- keit dem Gemeindeamt übertragen. Die Aufsichtsbehörde hat 2014 Visitationen bei allen 13 KESB durch- geführt. Im Rahmen dieser Visitationen wurden insbesondere auch die Organisation der Abläufe sowie die Geschäfts- und Terminkontrollen der KESB überprüft. Die Terminkontrolle wird zusätzlich zur Visitation einmal jährlich gestützt auf eine Selbstdeklaration der KESB zuhanden der Aufsichtsbehörde geprüft. Neben der Auflistung der längsten Ver- fahren müssen die KESB die drei letzten Verfahrensschritte und das ge- plante weitere Vorgehen darlegen. Zudem müssen sie den Fortschritt jener Verfahren belegen, bei denen anlässlich der Visitation Bearbeitungs- lücken festgestellt wurden. Die Terminkontrollen sind ein wirksames vor- beugendes Mittel, um Bearbeitungslücken bzw. Rechtsverzögerungen entgegenzuwirken. Insgesamt fiel das Ergebnis der Visitationen positiv aus. Die Aufsichtsbehörde hat lediglich in wenigen Einzelfällen Bearbei- tungslücken festgestellt und teilweise Verbesserungsvorschläge bezüglich der Akturierung gemacht. Auch die laufend vorgenommene Auswertung der Rechtsprechung der Bezirksräte und insbesondere des Obergerichts zeigte keine Auffälligkei- ten, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten notwendig gemacht hätten. Zu Frage 6: Grundsätzlich ist jede Behörde zur rechtskonformen Aufgabenerfül- lung verpflichtet. Erfüllt eine KESB ihren Auftrag mangelhaft oder gar nicht, steht einem breiten Kreis von Personen ein Beschwerderecht zu (so den am Verfahren beteiligten Personen, den der betroffenen Person nahestehenden Personen und weiteren Personen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben; Art. 450 ZGB). Auf diesem Weg können Entscheide der KESB überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Zudem kann eine Beschwerde auch erhoben werden, wenn die KESB untätig bleibt (Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde). Im Aussenverhältnis ist der Kanton gegenüber den geschädigten Per- sonen haftbar. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob ein indivi- duelles Verschulden vorliegt. Es handelt sich folglich um eine Kausal- haftung (Art. 454 ff. ZGB). Intern nimmt der Kanton Rückgriff auf die
Gemeinde, deren Hilfspersonen den Schaden verursacht haben. Erfolgt der Betrieb der KESB im Rahmen der interkommunalen Zusammen- arbeit mittels Anschlussvertrag (sogenanntes Sitzgemeindemodell), wird der Kanton auf die Sitzgemeinde greifen. Ist ein Zweckverband Träger der KESB, nimmt der Kanton auf diesen Rückgriff.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi