RRB Nr. 826/2018
Verein Elternnotruf Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
5 da settember 2018German4 min
Source zh.ch
Verein Elternnotruf Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. September 2018
826. Verein Elternnotruf, Zürich (Erneuerung der Beitrags-
Erwägungen
berechtigung, Ausgabenbewilligung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bil- dungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Be- reich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung beson- derer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit so- wie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeüber- greifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 608/2015 erneuerte der Regierungsrat die Beitrags- berechtigung des Vereins Elternnotruf, Zürich, für die Jahre 2015–2018. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ersucht der Verein Elternnotruf, Zürich, um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Elternnotruf ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, der Eltern in erzieherischen Belastungssituationen berät und zur Vermin- derung von körperlicher und seelischer Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Ausbeutung von Kindern beiträgt. Der Elternnotruf leis- tet rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche per Telefon und E-Mail Not- und Krisenberatung. Im Kanton Zürich ist er ein zentraler Kompe- tenzträger in Erziehungsfragen und steht Eltern auch für persönliche Ge- spräche zur Verfügung. Zudem erbringt er Bildungsangebote für Eltern und Fachleute. Die bewährte Dienstleistung des Elternnotrufs stellt eine unverzicht- bare zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugend- hilfe dar. Der Elternnotruf erfüllt die Voraussetzungen für die Zusiche- rung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden.
Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Ge- mäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. b der Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) bewilligt der Regierungsrat gebundene wiederkehrende Ausgaben über Fr. 200 000. Es ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von höchstens Fr. 330 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zu bewilligen. Die Kos- ten gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2018–2021 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Elternnotruf, Zürich, wird auf den 1. Januar 2019 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezem- ber 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2021 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzu- reichen.
II. Dem Verein Elternnotruf, Zürich, wird ab 2019 an die anrechenba- ren Kosten eine Subvention von höchstens Fr. 330 000 als jährlich wieder- kehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt. III. Die Abrechnung erfolgt jährlich.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein Elternnotruf, Weinbergstrasse 135, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli