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RRB Nr. 831/2022

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, Schreiben an das EDI

8 da zercladur 2022German7 min

Source zh.ch

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2022

831. Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 11. März 2022 ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) eröff- net. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche: einer- seits die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung (OKP), anderseits die Umsetzung des zweiten Teils der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a, bestehend aus der Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen und dem Experimentierartikel (vgl. nachfolgend). Im Zuge dieser Anpas- sungen sollen punktuell auch die Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV, SR 832.121), die Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärver- sicherung (MVV, SR 833.11), die Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) geän- dert werden. Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung Am 19. März 2021 wurde das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ver- abschiedet. Das Bundesgesetz präzisiert, zu welchen Zwecken und in welcher Form – aggregiert oder pro versicherte Person – die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten weitergeben müssen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere auch Art. 21 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832. 10) und Art. 35 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 (KVAG, SR 832.12) revidiert. Mit dem neuen Art. 21 Abs. 1 KVG werden die Versicherer verpflich- tet, dem BAG regelmässig die für dessen Aufgaben nach KVG erfor- derlichen Daten weiterzugeben. Der Bundesrat kann zudem vorsehen, dass die Daten pro versicherte Person weiterzugeben sind (Art. 21 Abs. 2 KVG), falls die Daten nicht anderweitig zu beschaffen sind und dies zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leis- tungserbringer, zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und seiner Aus- führungsbestimmungen oder zur Evaluation des Risikoausgleichs not-

wendig ist. Die erhobenen Daten werden den Datenlieferanten, der For- schung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das BAG ist verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. Die KVV muss an die Gesetzesänderung angepasst werden. Auf Ver- ordnungsebene zu regeln sind namentlich die Art und der Detaillie- rungsgrad der Daten, die zu liefern sind. Zur Wahrung der Anonymität der Versicherten bei der Veröffentlichung der Daten sowie bei der Weiter- gabe der Daten an die Datenlieferanten, die Forschung und die Wissen- schaft bedarf es zudem neuer Vollzugsmassnahmen. Nach Art. 35 Abs. 2 KVAG sind die Versicherer ebenfalls verpflich- tet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Auf- sichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzuge- ben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vor- sehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist. Er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Per- son weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicher- ten gewahrt ist. Aufgrund der Klärung der Aufgaben und Pflichten der Versicherer ge- stützt auf KVG und KVAG und der Anpassung der KVV muss eine Prä- zisierung der Zwecke für die Nutzung von Individualdaten auch in der Ausführungsverordnung zum KVAG, der KVAV, formuliert werden. Das neue Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit den Änderungen vom KVG und KVAG sollen gemeinsam mit den Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten. Umsetzung Kostendämpfungspaket 1a Am 18. Juni 2021 wurde die Änderung des KVG mit Massnahmen zur Kostendämpfung (Paket 1a) beschlossen. Ziel ist eine Eindämmung der Entwicklung der Kosten für die Leistungen zulasten der OKP und auf diese Weise eine Begrenzung des Anstiegs der von den Versicherten zu bezahlenden Prämien. Ein Teil der Massnahmen zur Kostendämp- fung (Paket 1a) ist bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten; die nach- folgend erläuterten Massnahmen ziehen eine materielle Anpassung der KVV nach sich und sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen Mit Art. 47b KVG wird eine gesetzliche Grundlage für die Daten- bekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen geschaffen, mit der Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisationen nach Art. 47a KVG verpflichtet

werden, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Ver- langen kostenlos diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die Erfül- lung der Tarifierungsaufgaben notwendig sind. Auf Verordnungsebene zu regeln ist daher namentlich die Art der Daten, die bekannt zu geben sind. In die Liste der bekannt zu gebenden Daten aufgenommen werden sollen beispielsweise allgemeine Betriebsdaten, Daten zum Personal- bestand der Betriebe, Daten betreffend Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen, Gestehungskosten der Leistungen, Informationen zur Aufschlüsselung der Gestehungskosten auf die einzelnen Leistun- gen sowie Angaben zur Entwicklung der Kosten zulasten der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung. Zudem werden die Erhebung, Be- arbeitung, Sicherheit und Aufbewahrung der Daten geregelt. Experimentierartikel Mit dem neuen Art. 59b KVG sollen innovative Projekte zur Eindäm- mung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der Qualität oder zur För- derung der Digitalisierung ausserhalb des ordentlichen Rahmens des KVG erprobt werden können. Der Bundesrat hat die entsprechenden Bewilligungsbedingungen sowie die Mindestanforderungen an die Eva- luation der Pilotprojekte auf Verordnungsstufe festzulegen. Die Ausfüh- rungsbestimmungen zum Experimentierartikel umfassen daher die Grund- sätze der Pilotprojekte, die (Mindest-)Anforderungen an Gesuch und Gesuchstellende, die Anforderungen an die Teilnahme am Projekt (ins- besondere deren Freiwilligkeit), die Kosten, die Bewilligungsvoraus- setzungen, die Durchführung, Auswertung, Berichterstattung sowie die Grundsätze bei einer allfälligen Aufnahme des Modells in das Gesetz, zu- dem das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Verlängerung des Pilot- projekts. Das EDI wird jedes Pilotprojekt prüfen und nach der Bewilli- gung eine Verordnung erlassen und darin Rechte und Pflichten der Teil- nehmenden festlegen. Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hat einen Mitbericht zur vorliegenden Verordnungsrevision eingereicht mit allgemeinen Be- merkungen zur Datenweitergabe der Versicherer in der OKP. Die An- regungen sind sinnvoll und dem Bund mit dem vom EDI zur Verfügung gestellten Antwortformular zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 hat die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) dem EDI eine Stellungnahme zu den Verordnungs- änderungen vorgelegt, der im Wesentlichen gefolgt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Teilrevision der KVV betreffend Datenweitergabe der Versicherer in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung und Umsetzung des zweiten Teils der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a, bestehend aus der Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen und

dem Experimentierartikel, sowie der weiteren Ausführungsbestimmun- gen (KVAV, MVV, IVV, UVV) grundsätzlich zu begrüssen ist. Einige der geplanten Änderungen geben jedoch Anlass zu Bemerkungen. Dies- bezüglich ist auf das Vernehmlassungsformular mit allgemeinen Hinwei- sen und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen sowie die Stellung- nahme der GDK vom 20. Mai 2022 zu verweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tarife-grundlagen@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 11. März 2022 haben Sie das Vernehmlassungsver- fahren zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung (SR 832.102) (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Mass- nahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die geplanten Änderungen der Kranken- versicherungsverordnung sowie der weiteren von Anpassungen betrof- fenen Ausführungsbestimmungen (KVAV, MVV, IVV, UVV). Einige der geplanten Änderungen geben dennoch Anlass zu Bemerkungen. Dies- bezüglich verweisen wir auf das beiliegende Vernehmlassungsformu- lar. Darüber hinaus unterstützen wir die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 20. Mai 2022 zu den geplanten Änderungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli