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Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, und Hans Egli, Steinmaur, betreffend Rituelle Gewalt, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 227/2019

Sitzung vom 18. September 2019

832. Anfrage (Rituelle Gewalt) Kantonsrätin Maria Rita Marty, Volketswil, und Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, haben am 1. Juli 2019 folgende Anfrage eingereicht: Am 4. Februar 2019 wurde die erste Anfrage zu diesem Thema ein- gereicht. Leider fiel die Antwort wenig zufriedenstellend aus. Rituelle Gewalt geschieht im Rahmen einer kriminellen Organisation und ist nicht gleichzusetzen mit häuslicher Gewalt (vgl. Antwort Regie- rungsrat vom 17. April 2019). Daher kann eine Bekämpfung solcher De- likte nur geschehen, indem man diese Organisationen aufdeckt und dies- bezügliche Schritte einleitet. Diese kriminellen Organisationen sind extrem professionell aufgebaut und die Aufdeckung gestaltet sich dem- entsprechend schwierig. Aus den Erfahrungen von betroffenen Personen ist zu entnehmen, dass das Strafanzeigeverfahren extrem belastend ist, da die Glaubwürdigkeit der Opfer stark angezweifelt wird. Dies ist be- greiflich, da die Taten das Vorstellungsvermögen der meisten Personen überfordern. Umso mehr ist es wichtig, dass die Opfer direkt an speziell geschulte Personen gelangen können. Die Personen auf den jeweiligen Gemeindeposten der Polizei sind in dieser Thematik zu wenig geschult; zudem wird dadurch die mehrmalige Einvernahme der traumatisierten Opfer vermieden. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Der Regierungsrat behauptet, dass rituell beeinflusste Gewalthandlun- gen sehr selten seien. Auf welche Untersuchungen/Fakten basiert diese Aussage des Regierungsrates?

2. Sind effektive Schritte geplant, diese Form der kriminellen Organisa- tion aufzudecken?

3. Warum wird die Öffentlichkeit nicht über diese Taten informiert?

4. Um die belastenden Einvernahmen dieser Opfer zu reduzieren, wären die Einvernahmen nur durch die spezialisierte Staatsanwaltschaft vor- zunehmen. Ist dieser Ansatz mit den strafprozessualen Vorschriften vereinbar?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, und Hans Egli, Stein- maur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Da rituelle Gewalt kein eigenständiger Straf‌tatbestand ist, bestehen keine Statistiken darüber. Bei der Staatsanwaltschaft sind einige solcher Verfahren hängig, de- ren Prozentsatz ist aber im Verhältnis zur Gesamtzahl untersuchter Ge- walt- und Sexualdelikte gering. Auch im Rahmen der polizeilichen Prä- ventionsarbeit und im polizeilichen Ermittlungsverfahren ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass derartige Delikte in quantitativer Hinsicht im Kanton Zürich von besonderer Bedeutung wären. Zu Frage 2: Rituelle Gewalt kann Straf‌tatbestände wie sexuelle Nötigung, Verge- waltigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Drohung umfas- sen. Mit Ausnahme der Drohung handelt es sich dabei um Offizialdelikte, die von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Das heisst, die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen bei einem Anfangsverdacht von Amtes wegen ein Verfahren einleiten, ein Strafantrag des Opfers ist nicht notwendig. Das Kantonale Bedrohungsmanagement mit der Dienststelle Gewalt- schutz bei der Kantonspolizei wurden unter anderem geschaffen, um sol- che Delikte frühzeitig zu erkennen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Dies schliesst die Aufdeckung von entsprechenden Organi- sationen mit ein. Zu Frage 3: Über Fälle ritueller Gewalt informiert die Staatsanwaltschaft in der gleichen Art wie bei anderen Gewaltdelikten. Berücksichtigt werden da- bei verschiedene Faktoren wie Fahndung, laufende Ermittlungen, Be- kanntheitsgrad von Täterinnen und Tätern, Prävention usw. Im Weite- ren ist wie in allen Verfahren das Amtsgeheimnis zu wahren und dem Opferschutz Rechnung zu tragen. Zu Frage 4: Um belastende Einvernahmen von Opfern zu vermeiden, gibt es bei der Kantonspolizei eigens dafür geschulte Fachpersonen, die in solchen Fällen zum Einsatz kommen. Wird bei einem Polizeiposten eine Anzeige gemacht, so werden die Einvernahmen von Opfern in gewissen Fällen (namentlich wenn es sich um schwere Gewaltdelikte, Sexualdelikte und Delikte gegen Kinder handelt) von dieser Spezialeinheit der Kantons-

polizei durchgeführt. Selbstverständlich braucht es aber zuerst eine kurze Tatbestandsaufnahme um herauszufinden, ob überhaupt ein entsprechen- der Fall vorliegt. Opfer haben daneben auch die Möglichkeit, sich mit einer Anzeige direkt an eine (spezialisierte) Staatsanwaltschaft zu wenden. Die Staats- anwaltschaft wiederum kann den Fall zur Durchführung des polizeili- chen Ermittlungsverfahrens bzw. der polizeilichen Einvernahme an die eigens dafür geschulten Fachpersonen der Kantonspolizei überweisen. Eine gänzliche Auslassung der polizeilichen Ermittlungen wäre weder mit der Strafprozessordnung vereinbar noch im Sinne des Opferschutzes.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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