RRB Nr. 841/2017
Stiftung Heilsarmee Schweiz, Wohnheim Paradies, Beitragsberechtigung, Erteilung
20 da settember 2017German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017
841. Stiftung Heilsarmee Schweiz, Bern, Wohnheim Paradies,
Erwägungen
Mettmenstetten (Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 29/2015 erteilte der Regierungsrat der bisherigen Trä- gerschaft Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk eine Beitragsberechti- gung für den Betrieb des Wohnheims Paradies. Im Sommer 2016 hat die bisherige Trägerschaft Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk ihre An- gebote auf die neue Trägerschaft Stiftung Heilsarmee Schweiz übertra- gen. Mit Datum vom 5. Juli 2016 wurde die Vermögensübertragung von der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk auf die Stiftung Heilsarmee Schweiz im Handelsregister veröffentlicht und die bisherige Trägerschaft aufgelöst. Mit Antrag vom 12. September 2016 ersucht die Stiftung Heilsarmee Schweiz als neue Trägerschaft des Wohnheims Paradies um eine Beitrags- berechtigung für das Wohnheim Paradies. Das Wohnheim Paradies betreut Kinder und Jugendliche zwischen 3 und 18 Jahren beiderlei Geschlechts in drei Wohngruppen, die auf eine mit- tel- bis längerfristige Platzierung angewiesen sind. Zwei Wohngruppen mit sieben und acht Plätzen sind für Kinder im Vorschulalter bis Mittel- stufe, eine Wohngruppe mit neun Plätzen ist für Jugendliche in der Ober- stufe und Lehre. Das Betreuungsangebot ist für Kinder und Jugendliche geeignet, die mit einer sozialpädagogischen Betreuung in Zusammenar- beit mit der öffentlichen Schule begleitet werden können. Die Stiftung Heilsarmee Schweiz verfügt über die notwendige Bewilli- gung zum Betrieb des Wohnheims Paradies, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2017. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Ein- richtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheim- gesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Aus- richtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheim- gesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist rückwirkend ab dem 5. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2020 zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 39 lit. b bzw. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk für das Wohnheim Paradies wird rückwirkend auf den 5. Juli 2016 auf- gehoben.
II. Der Stiftung Heilsarmee Schweiz wird für den Betrieb des Wohn- heims Paradies rückwirkend ab dem 5. Juli 2016 eine Beitragsberechti- gung im Umfang von 24 Plätzen erteilt.
III. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2019 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Heilsarmee Schweiz, Daniel Röthlisber- ger, Leiter Sozialwerk, Effingerstrasse 53, Postfach 6575, 3008 Bern (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi