RRB Nr. 842/2022
Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Status S, Finanzierung
8 da zercladur 2022German6 min
Source zh.ch
Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Status S, Finanzierung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2022
842. Unterstützung Status S (Konzept und weiteres Vorgehen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Nach den aktuellen Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) haben bisher rund 55 000 Personen aus der Ukraine in der Schweiz Zuflucht gesucht, wovon rund 10 000 Personen im Kanton Zürich. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement rechnet bis im Herbst mit zusätzlichen geflüchteten Personen. Gestützt auf Art. 58 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und Art. 21 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.205) kann der Bund zu Programmen und Projekten von nationa- ler Bedeutung finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration von Aus- länderinnen und Ausländern gewähren. Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) regelt in Art. 4, dass die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere wäh- rend eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann. Die weiteren Regelun- gen dazu finden sich im 4. Kapitel des AsylG, Gewährung vorübergehen- den Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen (Art. 66 ff. AsylG). Nach Art. 66 Abs. 1 AsylG entscheidet der Bundesrat, ob und nach wel- chen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Art. 4 vorüberge- hender Schutz gewährt wird. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat dies für Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Krieges verlassen mussten, erstmals getan. An den Aufwand für die Unterstüt- zungsleistungen im Bereich Integration für Personen mit Status S entrich- tet der Bund den Kantonen Fr. 3000 pro Person (Programm S: «Unter- stützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S»). Der Kanton Zürich hat den Einsatz der Bundesbeiträge in der Programmvereinba- rung mit dem SEM vom 5. und 9. Mai 2022 geregelt. Da der Status S grundsätzlich rückkehrorientiert ist, sieht das AIG keine Ausrichtung einer Integrationspauschale an die Kantone vor, wie dies für Flüchtlinge (Status B) und vorläufig Aufgenommene und vor- läufig aufgenommene Flüchtlinge (Status F) der Fall ist. Der Bund er- kennt jedoch einen Unterstützungsbedarf insbesondere beim Sprach-
erwerb, beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie bei der Unterstützung von Kindern und Familien. In der Konsultation zum Programm S haben die Kantone ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beitrag von Fr. 3000 zur Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen nicht ausreicht. Perso- nen mit Status S haben gemäss revidiertem SEM-Rundschreiben zu den Kantonalen Integrationsprogrammen 2bis (KIP2bis, 13. April 2022) grund- sätzlich Zugang zu den Massnahmen, die im Rahmen der KIP über die laufenden Beiträge des Bundes nach Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG mitfinan- ziert werden. Den Kantonen steht es daher frei, im Rahmen der KIP2bis weiterführende Massnahmen vorzusehen. Die einjährige Befristung des Status S fusst auf der Annahme, dass die Mehrheit der in diesem Status lebenden Personen nach dem Ende des Krieges in ihre Heimat zurückkehren wird. Gerade deswegen ist es wich- tig, dass Geflüchtete ihre Kompetenzen aufrechterhalten und nach Mög- lichkeit erweitern können. Besonders gilt dies für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach der Rückkehr in die Heimat erstmals Fuss im Arbeitsleben fassen müssen. Die Erfahrungen mit Kriegsflüchtlingen aus anderen Gebieten zeigen aber auch, dass sich eine Rückkehr oft Jahre lang verzögert oder dass sie ausbleibt.
B. Konzept: Kantonale Umsetzung Unterstützungsmassnahmen Status S Im Kanton Zürich wurde im März 2022 entschieden, Schutzsuchende mit Status S analog den anderen Flüchtlingsgruppen in den bestehenden Strukturen des Fördersystems der Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) für Geflüchtete zu unterstützen (gestützt auf die strategischen Programmziele der Integrationsagenda Schweiz). Den Personen mit Status S stehen die Angebote des Fördersystems für Geflüchtete offen; für das erste Jahr prioritär Sprachkurse und Bildungsangebote. Die Ge- meinden und Städte sind aufgrund der grossen Anzahl von Personen in erster Linie mit der Unterbringung und Grundversorgung herausgefor- dert. Die Planung der Unterstützungsmassnahmen und -begleitung (Zu- weisung in Angebote IAZH) für Personen mit Status S soll deshalb prag- matisch und in einem reduzierten Umfang erfolgen. Dies auch, damit die Integrationsbegleitung für Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss den SEM-Vorgaben für den Erstintegrationsprozess gewährleistet bleiben.
Übergangslösung Die Pauschale von Fr. 3000 soll vollumfänglich den Gemeinden für die Förderung von Personen mit Status S zur Verfügung gestellt und na- mentlich für die Angebote im Bereich Spracherwerb für alle Geflüchte- ten und Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene der Sekundarstufe II verwendet werden. Wo die Pauschale dafür nicht aus- reicht, soll der Kanton den entsprechenden Aufwand zumindest so lange übernehmen, bis die Übernahme auch dieser Kosten durch den Bund ge- klärt ist. Der Kanton geht dabei davon aus, dass die Städte und Gemein- den mit den zusätzlichen kantonalen Mittel neben den anderen Flücht- lingsgruppen auch die Personen mit Status S im Rahmen des IAZH-För- dersystems sachgerecht und effektiv unterstützen. Ziel ist es, dass die Geflüchteten ihre Eigenverantwortung wahrnehmen, ihre Kompetenzen und Fähigkeiten mit Blick auf eine Rückkehr erhalten oder bei einem längeren Verbleib in der Schweiz sich ihren Lebensunterhalt selbst finan- zieren können. Das Reporting der IAZH-Angebotsnutzungen und die Abrechnung erfolgt in der bisherigen Refinanzierungslogik (siehe Vereinbarung IAZH mit den Gemeinden). Finanzierung Die eingangs dargelegte Entwicklung war bei der Erstellung der Bud- gets 2022 und 2023 nicht vorauszusehen. Wird die Integration der betrof- fenen Personen nicht möglichst rasch mit gezielten Massnahmen geför- dert, sind die für den Kanton nachteiligen Folgen nur schwer abzusehen. Für die im Budget 2022 nicht vorgesehene Saldoverschlechterung in der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, wird daher die Direk- tion der Justiz und des Innern nach § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) eine Kreditüberschreitung bewilligen. Der in der Finanzplanung für 2023 eingestellte Kredit für die Integ- rationsförderung reicht angesichts der grossen Anzahl der aus der Uk- raine geflüchteten Personen im Kanton Zürich für die zu ergreifenden Fördermassnahmen offensichtlich nicht aus. Dem Kantonsrat ist daher gemäss § 18 CRG für die Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integra- tion, ein Nachtrag zum Budgetentwurf zu beantragen. Der Kredit für 2023 ist im Rahmen des Nachtrags zum Budgetentwurf bis am 9. Sep- tember 2022 einzubringen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Konzept für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen im Bereich Integration von Geflüchteten mit Status S wird gemäss den Erwägungen festgesetzt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli