Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Silvia Rigoni, Zürich, betreffend Ein Zaun mit Zwischenraum?, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 148/2017
Sitzung vom 20. September 2017
843. Anfrage (Ein Zaun mit Zwischenraum?) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, und Kantonsrätin Silvia Rigoni, Zürich, haben am 12. Juni 2017 folgende Anfrage eingereicht: Wald, Wild und Landwirtschaft leben nicht immer konfliktfrei, da un- terschiedliche Nutzungsansprüche bestehen. Das ist soweit keine Neuig- keit. Das Rehwild lebt in der vegetationsarmen Zeit mehrheitlich im Wald und in der Vegetationszeit eher in der landwirtschaftlichen Nutz- fläche. Der Wechsel von Wald zu Wiese wird insbesondere durch Zäune eingeschränkt. Das Merkblatt «Einzäunungen ausserhalb der Bauzonen für die zonenkonforme landwirtschaftliche Tierhaltung» des ARE und ALN Zürich gibt einen guten Überblick zum Thema und listet auch die zahlreichen rechtlichen Grundlagen auf, vom ZGB über das Waldgesetz bis zum Raumplanungsgesetz. Ein kurzer Blick in die Leitentscheide des Bundesgerichts zeigt, dass es dazu eine etablierte Rechtsprechung gibt. Am Lägernnordhang mit seinen zahlreichen Waldwiesen ist festzustel- len, dass die fest installierten Zäune mit 3 und mehr Drähten in den letzten Jahren zugenommen haben. Zusätzlich ist festzustellen, dass viele dieser fest installierten Zäune während dem ganzen Jahr unter Strom stehen. Als Folge daraus ist der Waldaustritt des Rehwildes stark beeinträchtigt. Als Folge daraus resultierte höherer Wildverbiss und als Folge daraus eine höhere Abschussquote zu Lasten des Rehwilds. Gemäss Geschäfts- bericht 2016, Teil III, Seite 50, hält der Kanton 10.9% der Anteile der Alp- genossenschaft Lägernweide, Schleinikon, im Verwaltungsvermögen. Vom Kanton Zürich, als Herausgeber des oben genannten Merkblattes, darf erwartet werden, dass er seinen Einfluss als wohl grösster Anteilsbesitzer an dieser Alpgenossenschaft geltend machen kann. In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Sind die festen Einzäunungen der Alpgenossenschaft Lägernweide vom Kanton bewilligt?
2. Trifft es zu, dass diese das ganze Jahr unter Strom stehen? 3. Wenn ja, ist dies rechtens?
4. Hat der Kanton für das Gebiet am Lägernnordhang in der Vergangen- heit jemals an den Waldrand angrenzende feste Zäune bewilligt? Wenn ja, mit welchen Auflagen?
5. Welche Auflagen bezüglich Zahl und Anordnung der Drähte und Strom- führung sowie Abstand zum Waldrand und Durchlässigkeit für Rehwild macht der Kanton, wenn er heute feste Zäune ausserhalb der Bauzonen bewilligt?
6. Welche Massnahmen trifft der Kanton, um die Rechtmässigkeit der fes- ten Einzäunungen ausserhalb der Bauzone abzuklären, zum Beispiel während der laufenden Festsetzung der statischen Waldgrenze?
7. Am Lägernnordhang finden sich an anderen Orten immer noch Stachel- drahtzäune, zum Teil im Waldrand. Sind diese erlaubt? Wenn nein, wer ist zuständig dafür, dass diese endlich verschwinden?
8. Wieso befinden sich die Genossenschaftsanteile des Kantons an der Alpgenossenschaft Lägernweide im Verwaltungsvermögen und nicht im Finanzvermögen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, und Silvia Rigoni, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Alpgenossenschaft Lägernweid hat bisher kein Baugesuch für feste Einzäunungen eingereicht. Es liegen daher weder beim zuständigen Amt für Raumentwicklung (ARE) noch beim Amt für Landschaft und Natur (ALN), Abteilung Wald, raumplanungs- oder forstrechtliche Beurteilun- gen oder Bewilligungen vor. Für die Frage, ob die bestehenden Zäune be- willigungspflichtig wären bzw. ob gegebenenfalls die Bestandesgarantie zum Tragen kommt, ist die kommunale Baubehörde zuständig (§ 2 lit. c Pla- nungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Zu Fragen 2 und 3: Nach Auskunft des Bewirtschafters trifft es zu, dass gewisse Zäune der Alpgenossenschaft Lägern ganzjährig unter Strom stehen. Dies sei erfor- derlich, um Wildschäden durch Schwarzwild zu vermeiden. Es habe sich gezeigt, dass das Rehwild trotzdem austreten könne. Sofern die Zäune not- wendig sind, z. B. um Wildschaden zu vermeiden, sie sachgerecht erstellt und unterhalten sind, gibt es keine Rechtsgrundlage für ein Verbot. Zu Frage 4: Für das ganze Gebiet am Lägernnordhang sind weder vom ARE noch vom ALN in der Vergangenheit Bewilligungen für feste Zäune erteilt worden.
Zu Frage 5: Im Rahmen des ordentlichen Bewilligungsverfahrens für feste Zäune im Waldabstand prüft das ALN, Abteilung Wald, ob der Wald alle seine Funktionen weiterhin uneingeschränkt erfüllen kann (Art. 17 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991, SR 921.0; § 3 Kantonale Waldverordnung vom 28. Oktober 1998, LS 921.11). Bei der Beurteilung spielen insbesondere die Art, Höhe und Länge des Zaunes, die eingezäunte Tierart sowie die Barrierewirkung für Wildtiere bzw. wildökologische Gesichtspunkte eine wichtige Rolle. Würde durch den Bau eines festen Zaunes ein Wildtier- korridor unterbrochen, würde die Bewilligung verweigert. In der Regel werden für auf Dauer angelegte, baubewilligungspflichtige Zäune mindes- tens fünf Meter Waldabstand verlangt. Je nach Situation und Bauart des Zaunes (Zahl und Anordnung der Drähte, Stromführung) ergänzt die Abteilung Wald ihre allgemeinen Nebenbestimmungen wie folgt: – Die unterste Latte oder der unterste Draht der Weidezäune hat einen Mindestabstand zum Boden von 35 cm einzuhalten und darf nicht Strom führend sein. – Wenn keine Tiere auf der Weide sind, ist ein elektrifizierter Zaun aus- zuschalten. – Während des Baus des Zaunes ist darauf zu achten, dass keine Wild- fallen entstehen. Mit dem Baugesuch ist ein Zusatzformular einzureichen, auf dem do- kumentiert ist, ob die zuständige Revierförsterin oder der zuständige Re- vierförster und die örtliche Jagdgesellschaft mit dem Zaun einverstanden sind (www.are.zh.ch → Formulare&Merkblätter → Baugesuch: Zusatz- formular ausserhalb Bauzone). Zu Frage 6: Wenn Angehörige des kantonalen Forstdienstes in Ausübung ihrer amt- lichen Tätigkeit auf baurechtswidrige Zustände aufmerksam werden, sind sie verpflichtet, die notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes einzuleiten. Diese Pflicht gilt auch bei unrechtmässig erstellten Zäunen. Sofern sich die Angelegenheit mit der Zaunerstellerin oder dem Zaunersteller nicht gütlich regeln lässt, wird die für die bau- polizeiliche Aufsicht zuständige kommunale Baubehörde informiert (§ 2 lit. c PBG). Zu Frage 7: Die Verwendung von Stacheldraht für die Tierhaltung ist abschliessend in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes geregelt. Diese enthält kein allgemeines Verbot von Stacheldrahtzäunen. Art. 57 Abs. 6 und Art. 63 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) verbie- ten Stacheldraht lediglich für Zäune von Gehegen von Lamas, Alpakas
und Pferden. Weitergehende Verbote bestehen nicht und könnten nur vom Bundesgesetzgeber erlassen werden. Sofern die Verwendung von Stacheldraht zu einer Gefährdung von Wildtieren führen kann, wären Ein- schränkungen in der kantonalen Jagdgesetzgebung zulässig. Das geltende Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (LS 922.1, zurzeit in Revision) enthält indessen keine entsprechenden Bestimmungen. Zu Frage 8: Die Alpwirtschaft auf der Lägern hat ihren Ursprung im Mittelalter und prägt die Landschaft der Lägern. Die Alpgenossenschaft Lägernweide besteht seit 1893. Sie bezweckt die Sömmerung des durch die Genossen- schafterinnen und Genossenschafter gehaltenen Viehs auf der Lägern- weid, der einzigen Alp im Zürcher Unterland. Der Kanton hält seine Be- teiligung vorab aus ideellen Gründen. Als Kulturgut ist eine solche Be- teiligung im Verwaltungsvermögen zu führen. Der Strickhof nutzte seine Rechte für die Sömmerung von Rindern bis anhin nicht. Mit dem neuen Kompetenzzentrum AgroVet-Strickhof in Lindau entsteht ein Nutztier- zentrum für Milchvieh, womit der Viehbestand am Strickhof wächst. Die Möglichkeit, in unmittelbarer Nähe zu diesem Zentrum Rinder zu söm- mern, soll nicht leichtfertig aufgegeben werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi