Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Knonaueramt Süd, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2010
846. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Knonaueramt Süd)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Mettmenstetten, Knonau und Ma- schwanden bilden seit 1996 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer regionalen Feuerwehr (RRB Nr. 3064/1996). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweck- verbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 30. November und dem 14. Dezember 2009 haben die drei Verbands- gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redak- tionell neu gefasst. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 18 Abs. 1 der Statuten sieht vor, dass der Kommandant Mit- glied der Feuerwehrkommission ist. Es ist aufgrund des Wortlautes von Art. 18 Abs. 1 davon auszugehen, dass der Kommandantin oder dem Kommandanten der Feuerwehr in der Feuerwehrkommission die glei- chen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten – insbesondere aber auch das Stimmrecht – wie den Gemeindedelegierten zukommen soll. Dies ist so nicht genehmigungsfähig. Gemäss Art. 23 Ziff. 2 der Statuten ist die Feuerwehrkommission u. a. zuständig für die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung. Mit anderen Worten steht die allgemeine Verbandsaufsicht grundsätzlich der Feuerwehrkommission zu. Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind aber Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs-
und Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, unvereinbar. Entsprechend können die Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr nicht die Auf- sicht über sich selber ausüben. Zulässig ist es jedoch, in den Statuten vorzusehen, dass die Kommandantin oder der Kommandant der Feuer- wehr an den Sitzungen der Feuerwehrkommission mit beratender Stim- me teilnimmt. In diesem Sinne kann Art. 18 Abs. 1 der Statuten denn auch genehmigt werden. b) Art. 24 Ziff. 3 der Statuten sieht sodann vor, dass die Feuerwehr- kommission zuständig ist für die Beschlussfassung über neue, im Voran- schlag nicht enthaltene Ausgaben im folgenden Umfang: Einmalige Ausgaben bis Fr. 15 000 (Plafond Fr. 30 000) und jährlich wiederkehren- de Ausgaben bis Fr. 5000 (Plafond Fr. 10 000). Weil gemäss Art. 16 lit. b Ziff. 1 der Statuten die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben von Fr. 250 000 bis Fr 500 000 und über jährlich wiederkehrende Ausgaben von Fr. 25 000 bis Fr. 100 000 zuständig sind, besteht damit im Bereich der Ausgaben ausserhalb des Voranschlags eine Lücke. Die Finanzkompetenzen sind lückenlos zu regeln. Bezüglich der Ausgaben ausserhalb des Voran- schlags muss folglich davon ausgegangen werden, dass die finanzielle Kompetenz der Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden sich an diejenige der Feuerwehrkommission anschliesst, diese mithin ab einem Betrag von Fr. 15 000 bei einmaligen bzw. Fr. 5000 bei wiederkehrenden Ausgaben zuständig sind. c) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Knonaueramt Süd werden im Sinne der Erwägung 3 lit. a und b genehmigt.
II. Der Zweckverband wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Statutenrevision Art. 16 lit. b Ziff. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Statuten im Sinne der Erwägung 3 zu berichtigen bzw. zu ergänzen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbands Feu- erwehr Knonaueramt Süd, c/o Gemeindeverwaltung Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten (E), die Gemeinderäte der Politi- schen Gemeinden Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstet- ten, Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau, und Maschwanden, Dorf- strasse 53, 8933 Maschwanden, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., die Gebäudeversicherung Kanton Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi