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Decision

RRB Nr. 846/2025

Strassen, Zürich, Kornhausstrasse, Projektgenehmigung

27 d’avust 2025German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025

846. Strassen (Zürich, Kornhausstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 28. Juni 2024 das Projekt an der Kornhausstrasse (Bau Nr. 17 033) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Kornhausstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30050). Ihr entlang verlaufen sowohl eine regional klassierte Ve- loroute als auch ein regional klassierter Fuss- und Wanderweg. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, wes- halb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die Strasse im Projektperimeter befindet sich in einem schlechten Zustand und hat an der Oberfläche verschiedene Defizite. Im Anschluss an verschiedene Werkleitungsarbeiten wird der Strassenoberbau und der Strassen- sowie Trottoirbelag ersetzt. Anstelle des heutigen abge- setzten Radwegs werden durchgängige Velostreifen auf der Fahrbahn markiert. Der heutige separate Rechtsabbiegestreifen in der Knoten- zuführung zur Rotbuchstrasse wird mit dem Geradeausfahrstreifen kombiniert. Der verbleibende Fahrstreifen dient neu dem Bus- und Ve- loverkehr. Weiter werden die Bushaltestelle «Rotbuchstrasse» hinder- nisfrei ausgebaut und die beiden bestehenden Fussgängerquerungen je mit einer Schutzinsel ausgerüstet. Mit dem Eingriff in den Strassenoberbau stellt das Projekt eine tief- greifende Änderung der Bausubstanz dar und ist deshalb als wesentliche Änderung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) zu qualifizieren. Da die Lärmgrenzwerte entlang der Korn- hausstrasse überschritten sind, löst das Strassenbauprojekt eine Lärm- sanierung aus. Als Massnahme zur Reduktion der Lärmemissionen an der Quelle ist im Projektperimeter die Einführung von Tempo 30 und der Einbau eines lärmarmen Belags vorgesehen. Trotz diesen Massnah- men bleiben die Immissionsgrenzwerte überschritten, weshalb Sanie- rungserleichterungen beantragt werden. Für die betroffenen Gebäude ist somit der Einbau von Schallschutzfenstern geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 9. März 2020 Stellung genommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermindert, wes-

halb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Die Reisezeit der Busse wird durch die Einführung von Tempo 30 verlängert, weshalb ein Zusatzkurs eingesetzt werden muss. Zusätzliche Investitionskosten fallen nicht an, weil ein Reservefahrzeug eingesetzt werden kann. Die betrieblichen Mehrkosten für den Zusatz- kurs des Verkehrsunternehmens (VBZ) belaufen sich auf Fr. 80 000 pro Jahr und wurden vom Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) im Rahmen des Fahrplanverfahrens für das Fahrplanjahr 2024 genehmigt, nachdem keine zweckmässigen Kompensationsmassnahmen für die betroffene Linie 32 gefunden werden konnten. Die Mehrkosten werden gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (LS 740.1) vom ZVV über die laufenden Betriebskosten entschädigt (STRB Nr. 1854/ 2024 vom 19. Juni 2024, Erwägung Ziff. 9.2). Die Verlängerung der Rei- sezeit für den motorisierten Individualverkehr fällt verhältnismässig gering aus, da auf dem Strassenabschnitt gegenwärtig oft nicht gleich- förmig mit 50 km/h gefahren werden kann (Fussgängerinnen und Fuss- gänger, Einmündungen, Rückstaus; Gutachten zur Herabsetzung der allgemeine Höchstgeschwindigkeit vom 21. Dezember 2021, Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, Ziff. 4). Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt und die Projektpläne zusammen mit dem Bericht zum akustischen Projekt vom 21. Januar bis 21. Februar 2022 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt sind innerhalb der Frist vier Einsprachen eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 1315 vom 16. November 2022 über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Die Projektfestsetzung einschliesslich Sanierungserleichte- rungen und Verkehrsvorschriften sind rechtskräftig. Einer Genehmigung steht somit nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Kornhausstrasse betragen voraussichtlich Fr. 5 560 000 und wurden mit dem Stadtratsbeschluss Nr. 1854 vom 19. Juni 2024 bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil überkommunal klassierter Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 3 708 000, welcher der Bau- pauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Kornhausstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli