Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Stammertal, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2010
847. Gemeindewesen (Zweckverband, Friedhofverband Stammertal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen bilden seit 1986 einen Zweckverband für die Besor- gung des Friedhof- und Bestattungswesens der beteiligten Gemeinden (RRB Nr. 658/1986). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 1. Oktober 2009 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: In Art. 13 der Statuten sind die Finanzkompetenzen der Gemeinde- räte bis zu einer Obergrenze, ab der das obligatorische Finanzreferen- dum auf Verbandsgebiet greift, festgehalten. Dagegen wird eine untere Limite, welche die Finanzkompetenzen der Gemeinderäte von jenen der Friedhofkommission, wie sie in Art. 18 der Statuten festgesetzt sind, in Art. 13 der Statuten nicht ausdrücklich genannt. Um parallele Finanz- kompetenzen von Gemeinderäten und Friedhofkommission bzw. damit verbundene Umsetzungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist davon aus- zugehen, dass sich die untere Limite der Finanzkompetenzen der Ge- meinderäte aus den Höchstbeträgen ergibt, welche die Friedhofkom- mission in eigener Kompetenz bewilligen kann. Die Gemeinderäte sind mithin für die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 150 000 und über neue jährlich wieder- kehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 zustän- dig, soweit nicht die Friedhofkommission im Rahmen von Art. 18 der Statuten zuständig ist. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Friedhofverband Stammertal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Verbandsvorstand (Friedhofkommission) wird verpflichtet, Art. 13 der Statuten im Sinne von Erwägung 3 redaktionell zu ergänzen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Friedhofkommission des Zweckverbands Fried- hofverband Stammertal, c/o Gemeindeverwaltung Waltalingen, Müli- bachstrasse 26, 8468 Waltalingen (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Oberstammheim, Hauptstrasse 46, 8477 Oberstammheim, Unterstammheim, Gemeindehausplatz, 8476 Unterstammheim, und Waltalingen, Mülibachstrasse 26, 8468 Waltalingen, den Bezirksrat An- delfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Gesundheits- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi