RRB Nr. 847/2014
Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland, Schreiben an das EDI
20 d’avust 2014German3 min
Source zh.ch
Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014
847. Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung
Erwägungen
im Ausland (Anhörung) Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Anhörung zur Verordnung über die Vermittlung schweize- rischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung) eröffnet. Mit der Verordnung werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz) verdeutlicht. Die Schweizerschulen im Ausland sollen stärker als bisher Teil der schweizerischen Präsenz im Ausland werden. Neben der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sollen die Schulen ihre aussenpolitische, aussen- wirtschaftliche und kulturpolitische Rolle verstärkt zur Geltung bringen. Es wird neu darauf verzichtet, für die Schulen einen Mindestanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern festzuschreiben. Bei der Subven- tionsbemessung sollen die Gesamtschülerzahl berücksichtigt sowie die Schulen zur verstärkten Beziehungspflege im Gastland verpflichtet wer- den. Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen ermöglicht den anerkann- ten Schweizerschulen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Den Schweizerschulen im Ausland soll ermög- licht werden, die duale berufliche Grundbildung in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unterneh- mungen im Gastland anzubieten. Vorgesehen ist zudem die Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schulen an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik von Bedeutung sind. Für die Kantone entstehen durch das Gesetz keine neuen Verpflichtungen bzw. keine Mehrausgaben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Kultur, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an fiona.wigger@bak.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 haben wir den Entwurf zur Verord- nung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schwei- zerschulenverordnung) zur Anhörung erhalten. Wir danken für die Mög- lichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Grundsatz Der Kanton Zürich beurteilt die Verordnung als übersichtlich, klar strukturiert und sachgerecht. Wir stimmen daher der Schweizerschulen- verordnung zu. Da die Aufgaben der Patronatskantone in der Verord- nung beschrieben werden, sind die bisherigen Richtlinien von 1988 auf- zuheben.
2. Im Einzelnen Art. 20 Abs. 4: Die Schulen erstatten dem Bundesamt für Kultur (BAK) regelmässig Bericht. Damit kann auch die Arbeit der Patronatskantone erleichtert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die zuständigen Patronatskantone eine Kopie der Berichterstattung an das BAK erhalten. Art. 25: Da gemäss Art. 25 des Schweizerschulengesetzes eine dreijährige Über- gangsfrist für die Finanzierung vorgesehen ist, sind wir mit dem Inkraft- treten der Verordnung bereits auf den 1. Januar 2015 einverstanden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bildungs- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi