RRB Nr. 85/2021
Diakonieverband Ländli, Chinderhuus Sunneschii, Herrliberg, Beitragsberechtigung
3 da favrer 2021German4 min
Source zh.ch
Diakonieverband Ländli, Chinderhuus Sunneschii, Herrliberg, Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
85. Diakonieverband Ländli, Chinderhuus Sunneschii, Herrliberg
Erwägungen
(Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Ok- tober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitrags- berechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staats- beiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Gesetzes über die Jugend- heime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 erneuerte das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) die Bewilligung des Diakonieverbands Ländli für den Betrieb des Chinderhuus Sunneschii im Umfang von elf Plätzen für Kinder und Jugendliche und genehmigte das Konzept vom Dezem- ber 2017. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 ersuchte die Trägerschaft um eine Beitragsberechtigung ab dem 1. Januar 2021. Im Chinderhuus Sunneschii werden elf Jungen und Mädchen im Alter von zwei Monaten bis zum Lehrabschluss betreut, die aus persönlichen und familiären Gründen nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben können und längerfristig auf eine umfassende Betreuung und Erziehung ange- wiesen sind. Die Kinder und Jugendlichen besuchen die öffentlichen Schulen oder befinden sich in einer Ausbildung in der Umgebung. Die sozialpädagogischen Betreuungs- und Erziehungsleistungen für die Kin- der und Jugendlichen werden während 24 Stunden an 365 Tagen pro Jahr erbracht. Das Chinderhuus Sunneschii war in den Jahren 2016 bis 2020 immer sehr gut ausgelastet. Andere staatsbeitragsberechtigte Einrichtungen, die über ein vergleichbares Angebot (langfristige Platzierungen) verfügen, sind nicht in der Lage, die durchschnittlich elf belegten Plätze zu kompen- sieren. Der Bedarf an diesem Angebot ist ausgewiesen. Der Diakonieverband Ländli verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Chinderhuus Sunneschii, die ihm gestützt auf das vom AJB genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Dezember 2017, überarbeitet im Juni 2020. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Geset- zes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht wie erwähnt einem Be- darf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzge-
bung. Da gestützt auf § 14 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG; ABl 2017-12-15) der Entscheid über die Beitrags- berechtigung künftig auf eine neue Grundlage gestellt wird, ist die Bei- tragsberechtigung bis zum Inkrafttreten des KJG, längstens aber für die Dauer der laufenden Bewilligung bis Ende 2022 zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Verordnung über die Jugendheime entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime ge- mäss § 7 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfür- sorge.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Diakonieverband Ländli wird für den Betrieb des Chinder huus Sunneschii, Herrliberg, mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Beitrags- berechtigung im Umfang von elf Plätzen erteilt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017, längstens aber bis zum 31. Dezember 2022.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Diakonieverband Ländli, Reto Wüthrich, Präsi- dent, im Ländli 20, 6315 Oberägeri (im Doppel für sich und die Institutions- leitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli