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Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

85. Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. November 2025 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Genehmi- gung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta zur Vernehm- lassung unterbreitet. Der Vertrag über die Energiecharta (Energy Charter Treaty, ECT, SR 0.730.0) ist ein völkerrechtlich verbindliches Investitionsschutz- und Transitabkommen im Energiesektor. Ergänzt wird er durch ein Zusatz- protokoll zur Förderung der Energieeffizienz. Dem ECT unterstehen 40 Vertragsparteien vor allem aus Europa und Zentralasien. Der Ver- trag enthält Bestimmungen zum Investitionsschutz, zum Handel von Energieprodukten und zum Energietransit sowie Mechanismen zur Streitschlichtung zwischen Staaten sowie zwischen Investoren und Staa- ten. Der ECT ist das am häufigsten angerufene Investitionsschutzab- kommen bei Streitschlichtungen zwischen Investoren und Staaten. Auch Schweizer Unternehmen haben in der Vergangenheit Klagen unter dem ECT eingebracht. In den letzten Jahren geriet der ECT in Kritik von Vertragsparteien, Nichtregierungs- und Umweltschutzorganisationen, da er ihrer Ansicht nach unvereinbar mit den Bemühungen zur Ener- giewende und zum Klimaschutz ist. Diese Kritik war mit ein Grund für die Initiierung von Verhandlungen über die Modernisierung der Ener- giecharta im Jahr 2017. Ziel der Verhandlungen war es, den ECT an die Entwicklungen im internationalen Investitionsschutz, das veränderte geopolitische Umfeld sowie an die heutigen Anforderungen in den Be- reichen soziale und ökologische Nachhaltigkeit, insbesondere im Um- welt- und Klimaschutz, anzupassen. Die Verhandlungen wurden im Juni 2022 mit einer einstimmig beschlossenen grundsätzlichen Einigung über das Verhandlungsresultat materiell beendet. Nach einer vertieften Ana- lyse des Verhandlungsresultats haben mehrere Vertragsparteien – dar- unter die EU, deren Mitgliedstaaten Deutschland und Frankreich sowie das Vereinigte Königreich – ihren Austritt aus dem Vertrag erklärt. Sie erachteten das Verhandlungsresultat als ungenügend und den bestehen- den ECT insbesondere aufgrund einer Vielzahl von Intra-EU-Verfahren, von Mängeln in Bezug auf die Nachhaltigkeit und des Fehlens eines multilateralen Investitionsschiedsgerichts als zu einschränkend. Derzeit planen 16 der 27 EU-Mitgliedstaaten, im ECT zu verbleiben. Insgesamt wird der ECT gemäss aktuellem Stand ab August 2026 39 Vertragspar- teien umfassen.

Aufgrund ihrer geografischen Lage und der beschränkt verfügbaren einheimischen Energieressourcen ist die Schweiz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in besonderem Masse auf Energieimporte, funktionierende Energiemärkte und internationale Regeln zum Inves- titionsschutz im Energiebereich angewiesen. Für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sind für die Schweiz die internationa- le Zusammenarbeit sowie internationale Regeln für den Handel, den Transit und den Schutz von Energieinvestitionen sehr wichtig. Infolge der Kritik mehrerer EU-Staaten und des Vereinigten König- reichs am Verhandlungsergebnis führte der Bundesrat am 8. November 2023 eine Aussprache zu einer Auslegeordnung zum ECT mit verschie- denen Handlungsoptionen durch. Aufgrund der wesentlichen Verbes- serungen im ECT unter anderem bezüglich der Modernisierung der Investitionsschutzbestimmungen, der Nachhaltigkeit und des Regulie- rungsrechts, und der Interessen der Schweizer Energiebranche am ECT beschloss der Bundesrat, der Modernisierung des ECT zuzustimmen. Die bestehenden Instrumente der Schweizer Energie- und Klima- politik, wie beispielsweise Verbrauchssteuern, CO2 -Abgaben sowie För- derinstrumente für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, sind sowohl unter dem bestehenden als auch dem modernisierten ECT zu- lässig. Der geänderte ECT führt keine zusätzlichen Einschränkungen für die Schweiz für Regulierungen im Bereich des Klimaschutzes ein. Im Gegenteil präzisiert und konkretisiert dieser die Möglichkeiten für solche Regulierungen. Der Bundesrat stimmte der Modernisierung des ECT am 20. Novem- ber 2024 zu. Die Änderungen zum ECT sollen im Nachgang zur öffent- lichen Vernehmlassung der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Erwägungen Die Schweiz ist insbesondere im Winterhalbjahr auf vertraglich ab- gesicherte Energielieferungen angewiesen. So begrüsste der Regierungs- rat das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung der geschützten Kun- dinnen und Kunden in Krisenzeiten (RRB Nr. 652/2024). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission hat in verschiedenen Berichten dargelegt, dass für die zukünftige Stromversorgungssicher- heit der Schweiz Reservekraftwerke notwendig sind, da der Ausbau der Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ungenügend ist. Gründe dafür sind unter anderem langwierige Bewilligungsverfahren und feh- lende Wirtschaftlichkeit. Entsprechend investieren die Elektrizitäts-

werke des Kantons Zürich (EKZ) wie die Axpo Holding AG (Axpo) in grossem Umfang in die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien im Ausland (vor allem Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen). Weil die Schweiz im Winterhalbjahr auf Stromimporte angewiesen ist, leistet jeder Beitrag zum Ausbau der Produktion im Ausland einen Beitrag zur Stärkung der Versorgungssicherheit in Europa und somit auch in der Schweiz. Da die Schweiz in grossem Umfang auf Energieimporte – zurzeit auch noch fossile – angewiesen ist und Schweizer Energieversorgungsunter- nehmen wie Axpo und EKZ erheblich in die Stromerzeugung im Aus- land investieren, braucht es eine möglichst hohe Rechts- und Investi- tionssicherheit. Entsprechend kann der vorliegenden Änderung zum Vertrag über die Energiecharta zugestimmt werden. Betreffend den Verzicht der Schweiz auf einen generellen Ausschluss von fossilen Ener- gien vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet soll der Bundesrat in der Botschaft eine detailliertere Auslegeordnung vornehmen. Die geplanten Vertragsänderungen haben keine finanziellen oder anderweitigen Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an Gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta Stel- lung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelgenheit und äussern uns wie folgt: Wir stimmen der vorliegenden Vertragsänderung zu. Der moderni- sierte Vertrag enthält wesentliche Verbesserungen hinsichtlich Investi- tionsschutz, Nachhaltigkeit und Transparenz der Streitbeilegung. Im Rahmen der Verhandlungen hat sich die Schweiz gegen einen ge- nerellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet entschieden. Dieser Entscheid wurde gemäss dem erläu- ternden Bericht gefällt unter Berücksichtigung des Verhandlungsman- dats des Bundesrates, der Schweizer Vertragspraxis bezüglich Investi- tionsschutzabkommen, des mit dem Vertrag über die Energiecharta ver- gleichbaren Investitionsschutzniveaus im Schweizer Recht, der Kohärenz mit der Schweizer Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien verbunden mit einer Kompensation der Emissionen auch nach

2050 noch erlaubt, sowie der geringen Bedeutung von ausländischen Investitionen in fossile Energien in der Schweiz. Wir bitten den Bundes- rat, in der Botschaft an die Bundesversammlung die Vor- und Nachtei- le eines generellen Ausschlusses von fossilen Energien vom Investitions- schutz auf ihrem Gebiet konkret darzulegen. Gemäss einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 23. Juli 2025 kann ein Versäumnis von Staaten, angemessene Hand- lungen zum Schutz des Klimasystems vor Treibhausgasemissionen zu unternehmen, eine international unrechtmässige Handlung bedeuten, die diesem Staat anzulasten ist. Grundsätzlich könnte auch die Gewäh- rung des Schutzes von Investitionen in fossile Energien ein solches Ver- säumnis darstellen. Wir bitten den Bundesrat, wie im erläuternden Be- richt in Aussicht gestellt, das Gutachten des IGH im Detail zu analysie- ren und die Erkenntnisse daraus in die Botschaft an die Bundesver- sammlung aufzunehmen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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