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RRB Nr. 858/2023

Versicherungskonzept des Kantons, Einbindung der Kantonsapotheke Zürich

5 da fanadur 2023German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2023

858. Versicherungskonzept des Kantons Zürich, Einbindung

Erwägungen

der Kantonsapotheke Zürich Das Versicherungskonzept des Kantons Zürich (vgl. RRB Nr. 560/2017) gilt für den Regierungsrat und alle Einheiten, die ihm unmittelbar oder mittelbar unterstellt sind, sowie für den Kantonsrat, die Gerichte und die ihnen angegliederten Einheiten. Für die selbstständigen Anstalten gilt das Konzept hingegen nur, soweit der Regierungsrat diese durch Be- schluss darin einbindet. Verschiedene selbstständige Anstalten aus dem Gesundheits- und dem Bildungsbereich wurden in den vergangenen Jahren in das Versicherungskonzept des Kantons integriert, insbeson- dere die kantonalen Spitäler sowie die Universität Zürich und die drei staatlichen Hochschulen (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften, Zürcher Hochschule der Künste, Pädagogische Hochschule Zürich). Eine derartige Lösung drängt sich auch in Bezug auf die gemäss Ge- setz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG, LS 810.4) zu verselbstständigende Kantonsapotheke Zürich (KAZ) auf. Zwar richtet sich die Haftung der Gesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals gemäss § 8 Abs. 1 VKG nach Privatrecht. Dabei ist die Staats- haftung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Kantonsverfassung (LS 101) aber aus- drücklich ausgenommen und § 8 Abs. 2 VKG hält fest, dass der Kanton Dritten gegenüber solidarisch mit der Gesellschaft für deren Verbind- lichkeiten haftet, die vor dem Inkrafttreten des VKG entstanden sind. Somit ergeben sich sowohl aus Sicht des Kantons, den unter gewissen Umständen eine Haftung trifft, als auch aus Sicht der KAZ selbst finan- zielle und fachliche Vorteile, wenn die KAZ in das Eigenversicherungs- modell des Kantons eingebunden wird. Die Einbindung ist jedoch unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass diese automatisch endet, so- bald das Aktienkapital der KAZ nicht mehr vollständig vom Universi- tätsspital Zürich (USZ) und allenfalls den anderen kantonalen Spitälern in der Rechtsform der selbstständigen kantonalen Anstalt (Kantonsspital Winterthur, Psychiatrische Universitätsklinik oder Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland) gehalten wird.

Im Versicherungskonzept des Kantons kann die KAZ einerseits vom Einschluss bei vorteilhaften Gesamtpolicen des Kantons (z. B. obliga- torische Unfallversicherung für das Personal, Haftpflichtversicherung für Motofahrzeuge) profitieren. Anderseits kann sich die KAZ auch die Verhandlungsmacht des Kantons als Grosskunde zunutze machen, wenn es darum geht, massgeschneiderte Versicherungen für bestimmte Be- reiche und Gegenstände abzuschliessen. Ein Beizug von privaten Dienst- leistungserbringern (Brokern usw.) wäre demgegenüber für die KAZ mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Angesichts der Grösse der KAZ ist es angemessen, einen Selbstbe- halt von Fr. 30 000 festzulegen. Wird somit bei einem einzelnen (nicht- versicherten) Schaden eine staatliche Leistung aus dem kantonalen Deckungsschirm ausgerichtet, hat die KAZ in jedem Fall den genannten Selbstbehalt selbst zu tragen. Festzuhalten ist zudem, dass bei Schäden, die infolge von Betriebsunterbrüchen entstehen, Ertragsausfälle bzw. entgangener Gewinn nicht vom Kanton im Rahmen des Versicherungs- konzepts ersetzt werden. Die notwendigen Absprachen werden in einem Vertrag zwischen der KAZ und dem Generalsekretariat der Finanzdi- rektion getroffen. Dieser wird auch die Zusammenarbeit zwischen dem Versicherungsdienst des Kantons und der KAZ bei der Bearbeitung von möglichen Schadenfällen näher regeln.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) wird nach der Verselbststän- digung gemäss Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapo- theke Zürich in das Versicherungskonzept des Kantons Zürich einge- bunden unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung auto- matisch endet, sobald das Aktienkapital der KAZ nicht mehr vollständig vom USZ und allenfalls den anderen kantonalen Spitälern in der Rechts- form der selbstständigen kantonalen Anstalt (Kantonsspital Winterthur, Psychiatrische Universitätsklinik oder Integrierte Psychiatrie Winter- thur – Zürcher Unterland) gehalten wird.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli