RRB Nr. 869/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dänikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
27 da settember 2017German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017
869. Gemeindeordnung (Gemeinde Dänikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dänikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesent- lichen die Anpassung des Wahlverfahrens für die Organe der Gemeinde (keine stillen Wahlen mehr) und die Auflösung der Sozialbehörde. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dänikon am 21. Mai 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Dänikon, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 1, Postfach, 8114 Dänikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi