RRB Nr. 87/2015
Personalgesetz, Änderung, Bearbeitung von Personendaten, Case Management, Inkraftsetzung
4 da favrer 2015German2 min
Source zh.ch
Personalgesetz, Änderung, Bearbeitung von Personendaten, Case Management, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2015
87. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Erwägungen
(Personalgesetz) (Änderung vom 20. Oktober 2014, Bearbeitung von Personendaten, Case Management) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 20. Oktober 2014 die Änderung des Ge- setzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Bearbeitung von Personendaten, Case Management; ABl 2014-10-31). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen wurde und die Referendumsfrist am 30. Dezember 2014 unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-01-16). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Personalgesetzes soll vor Erlass des notwendigen Verordnungsrechts auf den 1. Mai 2015 in Kraft gesetzt werden, damit die aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz notwendigen Regelungen auf der Stufe eines formellen Gesetzes möglichst bald an- wendbar werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Personalgesetzes vom 20. Oktober 2014 (Bearbei- tung von Personendaten, Case Management) wird auf den 1. Mai 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraft- setzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentli- chung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Staatskanz- lei und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi