RRB Nr. 875/2022
Änderung Kinder- und Jugendhilfegesetz, Frühe Kindheit, Vernehmlassung, Ermächtigung
15 da zercladur 2022German6 min
Source zh.ch
Änderung Kinder- und Jugendhilfegesetz, Frühe Kindheit, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Juni 2022
875. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
Im Kanton Zürich liegt die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter derzeit in der Verantwortung der Gemeinden. Sie ge- währleisten ein bedarfsgerechtes Angebot (§ 18 Abs. 1 Kinder- und Ju- gendhilfegesetz vom 14. März 2011 [KJHG, LS 852.1]) und sind zustän- dig für Bewilligung und Aufsicht (§§ 18a Abs. 1 und 18b Abs. 1 KJHG). Weiter legen sie die Elternbeiträge fest, die höchstens kostendeckend sein dürfen, und leisten eigene Beiträge (§ 18 Abs. 2 und 3 KJHG). Ge- mäss dem Bericht «Situation der familien- und unterrichtsergänzenden Betreuung im Kanton Zürich» der Bildungsdirektion gab es im Kanton Zürich 2017 rund 19 000 Krippenplätze für 70 000 Kinder. Davon entfie- len über 10 000 Plätze auf die Stadt Zürich. Während in nur 5% der Ge- meinden 30 und mehr Betreuungsplätze für 100 Kinder zur Verfügung standen, waren es in 53% der Gemeinden weniger als 10 Betreuungsplätze auf 100 Kinder. In 31% der Gemeinden gab es keine Betreuungsplätze. Die Daten werden im Rahmen der Basiserhebung «Familien- und unter- richtsergänzende Betreuungsangebote» im Abstand von drei bis vier Jah- ren regelmässig erhoben (vgl. RRB Nr. 293/2017). Seitens des Kantonsrates wird in mehreren Motionen eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familien- ergänzenden Betreuung gefordert. Am 31. Mai 2021 überwies der Kan- tonsrat dem Regierungsrat die Motionen KR-Nrn. 312/2019 betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengerechtigkeit sowie 314/2019 betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden. Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die Motion KR-Nr. 42/2019 betreffend Frühe Deutschförderung. Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Ge- meinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung aus- bauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll. Über die frühe Deutschförderung hinaus geht das entspre- chende Legislaturziel des Regierungsrates. Es sieht die Identifikation von Kindern und Familien mit besonderem Förderbedarf und die gezielte Unterstützung mit Blick auf einen guten Start in die Volksschule vor (Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023, Legislaturziel 2, RRZ 2a).
Damit soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert und be- wirkt werden, dass Eltern ihr Arbeitspensum erhöhen oder in ihrem Be- ruf tätig bleiben, mit dem Ziel, die Sozialhilfeabhängigkeit von Eltern zu verringern und die Altersvorsorge von Eltern zu verbessern. Damit wird auch dem Fachkräftemangel entgegengewirkt. Und schliesslich wird erwartet, dass sich damit auch die Steuereinnahmen erhöhen werden. Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des KJHG vorge- schlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den an- rechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerech- ten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen. Der Kanton soll ein Mus- ter-Subventionsmodell erarbeiten und Gemeinden, welche dieses über- nehmen wollen, während dreier Jahre bei der Einführung unterstützen. Gleichzeitig soll sich der Kanton zu einem Drittel an den Aufwendun- gen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Be- treuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familien- ergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen. Ferner sollen wei- tere kommunale Angebote zugunsten von Kindern im Vorschulalter da- durch gefördert werden, dass der Kanton Gemeinden und Dritten, die zu- sätzliche Aufgaben im Bereich von Angeboten zugunsten von Kindern im Vorschulalter erfüllen, Subventionen von bis zu zwei Dritteln der an- rechenbaren Kosten ausrichtet. Neu sollen nicht mehr nur gezielte För- derangebote subventionsberechtigt sein, sondern sämtliche Angebote zu- gunsten von Kindern im Vorschulalter, insbesondere auch solche, die der allgemeinen Entwicklung des Kindes förderlich sind. Der Kanton leis- tet Fachunterstützung, indem er die Gemeinden beim Ermitteln des Be- darfs an Angeboten zugunsten von Kindern im Vorschulalter, beim Iden- tifizieren von Angebotslücken sowie bei der Planung und Abstimmung der Angebote unterstützt. Ferner sollen in der Form von neuen Informa- tions-, Beratungs- und Unterstützungsaufträgen der Jugendhilfestellen Instrumente geschaffen werden, um Kinder und Familien mit besonde- rem Förderbedarf möglichst frühzeitig zu identifizieren und ihnen ge- zielt Unterstützung mit Blick auf einen guten Start in die Volksschule anbieten zu können. Die Beteiligung des Kantons an den Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter beträgt schätzungsweise rund 79 Mio. Franken pro Jahr. Hinzu kommen Mehrausgaben des Kantons von höchstens 5 Mio. Franken für die Subventionierung von Angeboten
zugunsten von Kindern im Vorschulalter. Für die Abwicklung der Be- teiligungen des Kantons an den Ausgaben der Gemeinden für die fami- lienergänzende Betreuung in Kitas und in Tagesfamilien sowie für die Prüfung der Subventionsgesuche ist mit zusätzlichen Personalkosten von jährlich rund Fr. 420 000 zu rechnen. Sodann ist für die Erarbeitung des Muster-Subventionsmodells, die Schulung der Jugendhilfestellen sowie die Beratung der Gemeinden bei der Einführung des Modells mit Per- sonalkosten von insgesamt Fr. 600 000 zu rechnen, wobei diese Kosten verteilt über drei Jahre anfallen. Hinzu kommen Personalkosten für dauerhaft neue Aufgaben der Jugendhilfestellen. Konkret handelt es sich einerseits um Personalkosten für die Unterstützung der Gemeinden durch die Jugendhilfestellen bei der Erhebung des Bedarfs an Angeboten zu- gunsten von Kindern im Vorschulalter und bei der Planung und Abstim- mung der Angebote. Anderseits werden für die neuen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsaufträge der Jugendhilfestellen zuguns- ten der Eltern von Kindern im Vorschulalter personelle Mittel benötigt. Insgesamt ist für diese neuen Aufgaben der Jugendhilfestellen dauerhaft mit zusätzlichen Personalkosten von 3,3 Mio. Franken pro Jahr zu rech- nen, wobei diese zu 40% (1,32 Mio. Franken) von den Gemeinden und zu 60% (1,98 Mio. Franken) vom Kanton zu tragen sein werden. Den Ge- meinden entstehen zudem personelle Mehrkosten, falls sie ihr bestehen- des Modell für die Beteiligung an den Kosten der familienergänzenden Betreuung in Kitas anpassen müssen. Eine Schätzung dieser personellen Mehrkosten ist nicht möglich. Was die Beteiligungen selbst betrifft, müs- sen Gemeinden, die zurzeit einen niedrigen Finanzierungsgrad aufwei- sen, mit höheren Kosten rechnen. Gemeinden mit einem zurzeit hohen Finanzierungsgrad werden durch die Beteiligung des Kantons entlas- tet, wobei auch vorstellbar ist, dass sie den Kostenanteil des Kantons dazu verwenden, ihre Beteiligung weiter zu erhöhen. Eltern von Kindern im Vorschulalter, die für die Betreuung ihres Kindes das Angebot einer Kita in Anspruch nehmen, werden – den Zielsetzungen von zwei der mit der Gesetzesvorlage zu behandelnden Motionen entsprechend – finanziell entlastet. Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, den Vorentwurf für die Än- derung des KJHG in die Vernehmlassung zu geben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli