RRB Nr. 878/2015
Bauverfahrensverordnung, Änderung, Teilinkraftsetzung
15 da settember 2015German2 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2015
878. Bauverfahrensverordnung (Änderung vom 29. April 2015),
Erwägungen
Teilinkraftsetzung Der Regierungsrat beschloss am 29. April 2015 eine Änderung der Bau- verfahrensverordnung (BVV) vom 3. Dezember 1997 (vgl. ABl 2015-05- 15). Gemäss Dispositiv II tritt die Verordnungsänderung am 1. August 2015 in Kraft. Für den Fall, dass dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, wurde festgelegt, dass über die Inkraftsetzung erneut entschieden werde. Gegen Teile des Beschlusses wurde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich am 15. Juni 2015 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsge- richt hat daraufhin mit Zwischenentscheid AN.2015.00004 vom 11. August 2015 die Rechtskraft des Beschlusses in Bezug auf die unbestrittenen Teile festgestellt und bezüglich einer weiteren Bestimmung (§ 1 lit. k) der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss RRB Nr. 982/2010 kann je nach Rüge und Rechtsbegehren eine Verordnung noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens wenigstens teilweise in Kraft gesetzt werden. Dementsprechend kann die Änderung der Bauverfahrensverordnung auf den 1. November 2015 teilweise in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 29. April 2015 der Bauverfahrensverordnung wird entsprechend dem Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015 wie folgt auf den 1. November 2015 teilweise in Kraft gesetzt: – Meldeverfahren für Solaranlagen (§§ 1 lit. k, 2a–2d, 14 lit. k) – Bauten und Anlagen im Wald und in Bezug auf Bodeneingriffe aus- serhalb der Bauzonen (Ziff. 1.3 und 1.8 Anhang zur BVV) – Präzisierung zur Koordinationspflicht (Ziff. 1.5.2 Anhang zur BVV) – Aufhebung der Genehmigung der baurechtlichen Bewilligung für Hochhäuser (Ziff. 5.1 Anhang zur BVV) – Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatz- betrieb dienen (Nebenanlagen), und kantonale Zuständigkeit für un- tergeordnete Bauten und Anlagen an Aussenlandeplätzen (Ziff. 5.11 und 5.12 Anhang zur BVV)
II. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi