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Decision

RRB Nr. 881/2025

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Änderung, Genehmigung

3 da settember 2025German2 min

Source zh.ch

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2025

881. Kirchenordnung, Evangelisch-reformierte Landeskirche

Erwägungen

(Änderung, Genehmigung) a) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der kantonalen kirchlichen Körperschaften der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Die Kirchensynode der Evangelisch-reformierte Landeskirche be- schloss am 25. März 2025 eine Änderung der Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10). Die Änderung unterstand dem fakultativen Referendum gemäss Art. 205 Abs. 1 lit. a der Kirchenordnung und wur- de am 28. März 2025 im Amtsblatt publiziert (ABl 2025-03-28). Mit Be- schluss vom 4. Juni 2025 stellte der Kirchenrat fest, dass gegen den Be- schluss der Kirchensynode vom 25. März 2025 kein Referendum ergrif- fen worden ist (ABl 2025-06-06). Ebenso wenig wurde gegen den Be- schluss der Kirchensynode ein Rechtsmittel ergriffen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 ersucht der Kirchenrat darum, die Änderung der Kirchen- ordnung zu genehmigen. b) Gemäss Beschluss der Kirchensynode wird Art. 185 der Kirchen- ordnung betreffend die Organisation und Geschäftsführung der Kir- chenratspflegen um einen neuen Abs. 3 ergänzt: «Die Bezirkskirchen- pflegen verfügen für die Bearbeitung von Rekursen, Beschwerden und Rechtsfragen über eine fachliche Unterstützung, die von den Gesamt- kirchlichen Diensten unabhängig ist.» Die Änderung bzw. Ergänzung von Art. 185 der Kirchenordnung ist weder verfassungs- noch gesetzes- widrig. Die Änderung der Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchensynode am 25. März 2025 beschlossene Ände- rung der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche, Hirschengraben 50, 8024 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli