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Decision

RRB Nr. 886/2015

Bestattungsverordnung, Teilinkraftsetzung

15 da settember 2015German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2015

886. Bestattungsverordnung (BesV), Teilinkraftsetzung

Erwägungen

Am 20. Mai 2015 erliess der Regierungsrat die totalrevidierte Bestattungs- verordnung (BesV) und änderte die kantonale Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ABl 2015-06-05). Gemäss Dispositiv IV Satz 1 des Beschlusses treten die neue Verordnung und die Änderung der kan- tonalen Zivilstandsverordnung am 1. Januar 2016 in Kraft. Gemäss Dis- positiv IV Satz 3 wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden, falls ein Rechtsmittel ergriffen wird. Gemäss Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 und vom 8. Juli 2015 gingen gegen § 29 Abs. 3 BesV zwei Beschwerden ein. Eine der beiden Beschwerden betrifft zusätzlich § 48 lit. a BesV. Deshalb ist er- neut über die Inkraftsetzung zu entscheiden. Gemäss § 29 Abs. 3 BesV ist das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ver- boten. Die Übertretung dieses Verbots wird mit Busse bestraft (Erwäh- nung von § 29 Abs. 3 BesV in der Strafbestimmung § 48 lit. a BesV). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Beurtei- lung der Zulässigkeit von § 29 Abs. 3 BesV und der Verweisung auf diese Bestimmung in § 48 lit. a BesV, denn die Entscheidbefugnis des erken- nenden Gerichts wird durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführen- den Parteien beschränkt (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 63 N. 22). Selbst wenn die Beschwerden gutgeheissen würden, hätte dies lediglich die Aufhebung der angefochte- nen Bestimmungen zur Folge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes im Ver- fahren AN.2015.00001 E. 1.3 vom 7. Juli 2015). Der ganze Erlass könnte nur dann aufgehoben werden, wenn er ohne die angefochtenen und als rechtswidrig erachteten Bestimmungen sinn- und zwecklos würde (Do- natsch a. a. O., § 63 N. 28; Urteil des Verwaltungsgerichtes im Verfahren AN.2012.0005 E. 3.4 vom 26. Juni 2013). § 29 Abs. 3 BesV ist unabhängig von allen übrigen Bestimmungen der Bestattungsverordnung. Sollte er im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, hätte das keinen Einfluss auf den Bestand der übrigen Bestimmungen. Die nicht angefochtenen Bestimmungen der Bestattungsverordnung sowie die ebenfalls nicht an- gefochtene Änderung der Kantonalen Zivilstandsverordnung können daher – wie in RRB Nr. 549/2015 vorgesehen – auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden. Dies ist anzuordnen.

Die Beschwerdefrist für die nicht angefochtenen Bestimmungen ist abgelaufen. Sie können im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht mehr überprüft werden. Gegen die Verordnung und die Änderung der kantonalen Zivilstandsverordnung kann deshalb keine Beschwerde mehr erhoben werden. Gegen die Inkraftsetzung der nicht angefochte- nen Bestimmungen auf den 1. Januar 2016 ist eine Beschwerde denkbar. Sie wäre jedoch beschränkt auf Vorbringen, zu denen erst der vorliegende Beschluss Anlass gibt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bestattungsverordnung wird – mit Ausnahme von § 29 Abs. 3 und der Verweisung auf diese Bestimmung in § 48 lit. a – auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

II. Die Änderung der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. De- zember 2004 wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

III. Gegen Dispositiv I und II kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind zu bezeichnen und beizulegen.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi