RRB Nr. 887/2014
Gemeindewesen, Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen, Statuten, Änderung, teilweise Genehmigung
27 d’avust 2014German7 min
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Gemeindewesen, Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen, Statuten, Änderung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014
887. Gemeindewesen (Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die politischen Gemeinden des Bezirkes Horgen bilden seit dem 1. Januar 1996 einen Zweckverband zum Betrieb von Einrichtungen der sozialen und beruflichen Integration, die soziale Dienstleistungen für Jugendliche und Erwachsene in vorübergehend oder dauernd schwieri- gen Lebenssituationen insbesondere in den Bereichen Beratung, Be- treuung und Prävention erbringen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, wurden die Zweckverbandsstatuten («Vertrag über den Zweckverband») 2009 einer Teilrevision unterzogen. Zwischen dem 24. November 2009 und dem 13. Juni 2010 stimmten die Stimmberechtigten bzw. Grossen Gemeinde- räte der elf Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes den teilrevidierten Statuten zu. Weiter beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Richterswil am 30. November 2011 den Beitritt von Richterswil als zwölfter Gemeinde des Bezirkes Horgen zum Zweckverband. Der Bei- tritt erfolgte auf den 1. April 2012. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wur- den. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in der Abbildung der Stimmberechtigten des Verbandsgebietes in den Statuten als Organ des Zweckverbandes, in der Regelung des Initiativ- und Referendumsrech- tes der Stimmberechtigten sowie in der Anpassung der Finanzkompe- tenzen des Verbandsvorstandes und des Kostenverteilers.
3. Folgende Bestimmungen geben Anlass zu Bemerkungen: a) Art. 1 der Statuten enthält eine Aufzählung der elf Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Abstimmungen über die Teilrevision der Statuten Mitglieder des Zweckverbandes waren. Die Zustimmung zur vorliegen- den Teilrevision durch die Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden gilt gleichzeitig auch als Zustimmung zur Wiederaufnahme von Rich-
terswil in den Zweckverband (Art. 31 Abs. 4 Statuten). Richterswil er- klärte als letzte Gemeinde des Bezirks Horgen ihren Beitritt zum Zweckverband auf den 1. April 2012, weshalb die Aufzählung anzupas- sen ist. Entsprechend ist der Zweckverband zu verpflichten, Art. 1 der Statuten anlässlich der nächsten Statutenrevision zu ergänzen (Ergän- zung von «Richterswil» in der in Klammern stehenden Aufzählung der Gemeinden). b) Gemäss Art. 10 Ziff. 2 der Statuten ist die Delegiertenversammlung zuständig für «die Beschlussfassung über das Gesamtbudget unter Vor- behalt von Art. 25 Abs. 2 bis spätestens 31. Juli des Vorjahres und Ori- entierung der Verbandsgemeinden». Art. 10 Ziff. 2 verweist mit Art. 25 Abs. 2 der Statuten auf einen Artikel («Form der Kreditbewilligung»), der im Rahmen der vorliegenden Teilrevision aufgehoben wurde. Bei dieser Verweisung handelt es sich somit um ein offensichtliches Ver- sehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur in Art. 10 Ziff. 2 erfordert (Streichung von «unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 2»). Diese Änderung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Ver- bandsvorstandes, weshalb dieser hierzu zu verpflichten ist. c) Art. 30 Abs. 1 der Statuten sieht vor, dass die Auflösung des Zweck- verbandes nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Verbandsgemein- den möglich ist. Gemäss Art. 30 Abs. 2 der Statuten hat der Auflösungs- beschluss auch die Liquidationsanteile der einzelnen Gemeinden zu nennen; diese richten sich nach den Grundsätzen der Kostenverteilung gemäss Art. 26. Art. 30 Abs. 3 der Statuten sieht neu vor, dass der Ver- bandsvorstand den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt. Diese Be- stimmung kann nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die Bestimmung des Zeitpunktes der Auflösung des Zweckverbandes durch den Verbandsvorstand keinen Einfluss auf die Höhe der Liquidations- anteile der einzelnen Verbandsgemeinden haben darf. Die Höhe der Liquidationsanteile ist für die einzelnen Verbandsgemeinden von wesent- licher Bedeutung und muss von diesen daher im Auflösungsbeschluss selber festgelegt werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 der Statuten). d) Art. 31 Abs. 1 der teilrevidierten Statuten bestimmt im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten neu, dass die (mit der vorliegenden Teilrevi- sion erfolgten) Änderungen des Zweckverbandsvertrages vom 1. Januar 1996 als zustande gekommen gelten, wenn ihnen die zuständigen Organe aller in Art. 1 genannten Gemeinden zugestimmt haben. Art. 31 Abs. 2 hält neu fest, dass der Verbandsvorstand den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimme. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die vom Regierungs- rat mit Beschluss vom 17. Januar 1996 (RRB Nr. 138/1996) genehmigten Statuten jedoch nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst. Die in Art. 31 Abs. 1 und 2 der damals genehmigten Statuten enthaltenen Re-
gelungen zum Inkrafttreten der Statuten sind folglich unveränderlich, weshalb Art. 31 Abs. 1 und 2 im Rahmen der Teilrevision zu Unrecht ge- ändert wurden und in ihrer bisherigen Fassung zu belassen sind. Die Änderung von Art. 31 Abs. 1 und 2 der Statuten kann deshalb nicht ge- nehmigt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch die Aufhebung von Art. 33 der Statuten, der die Auflösung des früheren Zweckverban- des Beratung und Betreuung für Erwachsene im Bezirk Horgen regelt, nicht genehmigt werden. Es ist jedoch zulässig und vorliegend im Interesse der Transparenz angezeigt, die vier Absätze gemäss Art. 31 in der Fassung der teilrevidier- ten Statuten den beiden bisherigen Absätzen von Art. 31 hinzuzufügen, sodass Art. 31 neu aus sechs Absätzen besteht. Diese redaktionelle An- passung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Verbandsvorstandes, weshalb dieser hierzu – unter Verweisung auf diesen Beschluss – zu ver- pflichten ist. e) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. f) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten und Parlamente der Verbandsgemeinden rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Änderung der Statuten zu informieren (vgl. § 68b Gemeindegesetz und Art. 4a Abs. 2 der Statuten). g) Abschliessend ist der Verbandsvorstand auf das Folgende hinzu- weisen: Gestützt auf Art. 92 Abs. 4 KV sind Zweckverbände verpflich- tet, ihre Statuten bzw. die Änderung ihrer Statuten von sich aus dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Im vorliegenden Fall kam der Verbandsvorstand dieser Pflicht erst rund vier Jahre nach der letzten Abstimmung durch die Stimmberechtigten der Stadt Adliswil nach. Der Verbandsvorstand ist deshalb aufzufordern, dem Regierungsrat weitere Änderungen der Zweckverbandsstatuten inskünftig zeitgerecht zur Ge- nehmigung vorzulegen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbandes Soziales Netz Bezirk Horgen wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Die Änderung von Art. 31 der Statuten und die Aufhebung von Art. 33 der Statuten werden von der Genehmigung ausgenommen.
III. Der Zweckverband wird verpflichtet, Art. 1 der Statuten anläss- lich der nächsten Statutenrevision gemäss Ziff. 3a der Erwägungen zu ergänzen.
IV. Der Vorstand des Zweckverbandes wird verpflichtet, in Art. 10 Ziff. 2 und Art. 31 der Statuten die redaktionellen Anpassungen gemäss
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an – den Vorstand des Zweckverbandes Soziales Netz Bezirk Horgen, Seestrasse 231, 8810 Horgen (E), – die Stadträte – Adliswil, Zürichstrasse 12, 8134 Adliswil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – die Gemeinderäte – Hirzel, Bergstrasse 6, Postfach 136, 8816 Hirzel, – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Hütten, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, Postfach, 8803 Rüschlikon, – Schönenberg, Kirchrain 2, Postfach, 8824 Schönenberg, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi