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RRB Nr. 887/2017

Verordnung über die Erfindungspatente, Änderung, Schreiben an das EJPD

27 da settember 2017German2 min

Source zh.ch

Verordnung über die Erfindungspatente, Änderung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017

887. Verordnung über die Erfindungspatente, Änderung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Im Bereich der Arzneimittel für Kinder bestehen grosse Versorgungslü- cken. Um die Forschung und Entwicklung von besonders für Kinder ge- prüften und zugelassenen Medikamenten zu fördern, wurde im Rahmen der Heilmittelgesetzesrevision auch das Patentgesetz teilrevidiert. Für die Durchführung von klinischen Studien nach einem pädiatrischen Prüf- konzept erhält ein Patentinhaber im Gegenzug entweder eine sechsmo- natige Verlängerung auf ein bereits erteiltes, ergänzendes Schutzzertifikat oder ein neu eingeführtes pädiatrisches, ergänzendes Schutzzertifikat, das ebenfalls sechs Monate gilt. Die Ergebnisse der mit Kindern durchge- führten Studien werden in der Arzneimittelinformation veröffentlicht. Der von den eidgenössischen Räten am 18. März 2016 beschlossene Gesetzestext legt die Grundzüge der pädiatrischen Verlängerungen fest. Die vorliegende Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente enthält die Ausführungsbestimmungen zu den neuen Gesetzesvorschrif- ten. Sie regelt u. a. das Erteilungsverfahren, die Eintragung in das Patent- register und die Veröffentlichungen sowie das Verfahren auf Widerruf der pädiatrischen Verlängerungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Teilrevision_PatV@ipi.ch): Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 haben Sie uns die Teilrevision der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente zur Ver- nehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit dem Entwurf einverstanden sind und zu den einzelnen Bestimmungen keine Anmerkungen haben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Di- rektion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi