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Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014

904. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie

Erwägungen

und Klimatologie (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 hat das Eidgenössische Departement des Innern den Entwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über Meteorologie und Klimatologie (MetG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Mit dem Erlass des genannten Bundesgesetzes wurde eine Rechts- grundlage für ein gebührenpflichtiges Grundangebot und die gegen Entgelt zu erbringende, privatrechtliche Tätigkeit des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) geschaffen. Die von MeteoSchweiz verwalteten Daten können grundsätzlich nur gegen Ge- bühr bezogen werden. Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen in engem Rahmen nur zugunsten von Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie zugunsten von Lehre und Forschung. Auf politischer Ebene wird die offene Zugänglichkeit und die freie Nutzung von Behördendaten – Open Government Data (OGD) – seit geraumer Zeit diskutiert und deren Umsetzung im Rahmen von E-Go- vernment angestrebt. Eine von der Kommission für Umwelt, Raumpla- nung und Energie UREK des Nationalrates eingereichte Motion (Mo- tion 12.3335 «Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten [Open-Government-Data-Prinzip]») beauftragt den Bun- desrat, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu den meteorologischen und klimatologischen Daten zu schaffen. Mit der vorliegenden Teilrevision des MetG werden die Anliegen der Motion aufgenommen. Um meteorologische und klimatologische Daten und Informationen von allgemeinem Interesse gebührenfrei zur Verfü- gung zu stellen, muss die im Art. 3 Abs. 3 MetG festgelegte allgemeine Gebührenpflicht aufgehoben werden. In einem neuen Art. 3a sollen die künftig gebührenfreien Dienstleistungen (Daten und bestimmte Infor- mationen) umschrieben werden. Mit dem neuen Artikel soll auch der Wechsel von den grundsätzlich gebührenpflichtigen Dienstleistungen von MeteoSchweiz zu grundsätzlich gebührenfreien Daten und Infor- mationen von allgemeinem Interesse zum Ausdruck gebracht werden.

Der Gesetzesentwurf betrifft unmittelbar die Geschäftsfelder der Bau- direktion, namentlich den Hochwasserschutz, die Verkehrssicherheit, den Naturschutz und allgemein die Klimaanalysen und -berichterstat- tung. Der Wechsel von grundsätzlich gebührenpflichtigen Dienstleistun- gen von MeteoSchweiz zum grundsätzlich kostenlosen Zugang zu Daten und Informationen von allgemeinem Interesse ist zu begrüssen. Dadurch wird die Arbeit der Fachstellen vereinfacht.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Strategie und Planung, Krähenbühlstrasse 58, 8044 Zürich): Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf der Teilrevision des Bundesgesetzes über Meteorologie und Klima- tologie (MetG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gele- genheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 und die Ergänzung durch Art. 3a MetG und damit den Wechsel von grundsätzlich gebühren- pflichtigen Dienstleistungen von MeteoSchweiz zum grundsätzlich kos- tenlosen Zugang zu Daten und Informationen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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