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RRB Nr. 907/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dättlikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

10 da zercladur 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dättlikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

907. Gemeindeordnung (Dättlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dättlikon haben am 25. November 2007 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Revision betrifft die Festsetzung des obliga- torischen Finanzreferendums in der Gemeindeordnung (Art. 8). Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dättli- kon am 25. November 2007 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Dättlikon, Gemeinderatskanzlei, Kirchgasse 1, 8421 Dättlikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi