RRB Nr. 91/2020
Gasversorgungsgesetz, Neuerlass, Schreiben an das UVEK
29 da schaner 2020German8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2020
91. Bundesgesetz über die Gasversorgung (Vernehmlassung)
Ausgangslage Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für ein Gasversorgungsgesetz (E-GasVG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Schweizer Gasversorgung wurde bislang nicht mit einem eigenen Gesetz geregelt. Dies im Gegensatz zur Stromversorgung, für die das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) bestim- mend ist. Eine zwischen der Gasbranche und zwei Industrieverbänden getroffene Vereinbarung, die 2012 den Gasmarkt für grössere Industrie- kunden öffnete, weist kartellrechtliche Unsicherheiten auf. Deshalb be- steht der Bedarf nach einem Gesetz, das Rechtssicherheit schafft.
Die Vorlage umfasst die folgenden wesentlichen Elemente:
Erwägungen
A. Teilmarktöffnung Der Gasmarkt soll für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem jährlichen Gasverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden (MWh) geöffnet werden. Damit wären rund 10% der Endverbraucherin- nen und Endverbraucher bzw. 40 000 Verbrauchsstätten, die etwa 70% der Gasmenge der Schweiz verbrauchen, zum Markt zugelassen und könn- ten ihren Lieferanten frei wählen. Die Grenze von 100 MWh entspricht ungefähr dem durchschnittlichen Verbrauch eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen. Die nicht zum Markt zugelassenen Endverbraucherinnen und End- verbraucher sollen von ihrem lokalen Gasnetzbetreiber eine Grundver- sorgung zu angemessenen Gastarifen erhalten (Art. 9 E-GasVG). Diese regulierte Versorgung und weitere Bestimmungen des GasVG würden von einer Regulierungsbehörde, der Energiekommission (EnCom) über- wacht (Art. 30 E-GasVG). Hierfür soll der Aufgabenbereich der bisheri- gen Regulierungsbehörde für den Strommarkt, der Elektrizitätskommis- sion (ElCom), erweitert werden (Anpassung StromVG, insbesondere neuer Art. 22 Abs. 7). Zur Überwachung der Bestimmungen des GasVG soll die Regulierungsbehörde mit elf zusätzlichen Stellen ausgestattet werden.
B. Buchhalterische Entflechtung und mehr Transparenz bei der Preisbildung Das E-GasVG sieht für in mehreren Geschäftsbereichen tätige Gas- versorgungsunternehmen eine buchhalterische und informatorische Ent- flechtung zwischen dem Netzbetrieb, der regulierten Versorgung, der Er- satzversorgung (beispielsweise bei Ausfall des Lieferanten) und allen anderen, im Wettbewerb stehenden Aktivitäten vor (Art. 5 E-GasVG). Diese Entflechtungsvorschriften orientieren sich am StromVG, mit dem ebenfalls eine buchhalterische und informatorische Entflechtung vor- geschrieben wird (Art. 10 StromVG). Damit sollen Quersubventionierun- gen und der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen unterbunden werden. Mit dem Zusammenschluss der sechs Gasversorgungszonen zu einem einzigen Marktgebiet sollen einheitliche und transparente Bedingungen für die ganze Schweiz geschaffen werden. Eine Ausnahme bilden die von den umliegenden Nachbarländern belieferten Grenzgebiete Tessin und Kreuzlingen. Für diese sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.
C. Liberalisierung der Verrechnungsmessung Im E-GasVG werden zwei Möglichkeiten bezüglich der Verrechnungs- messung zur Wahl gestellt: 1. die Verrechnungsmessung bleibt in der Ver- antwortung des Verteilnetzbetreibers und es findet keine Liberalisierung des Messwesens statt; 2. die Verrechnungsmessung wird vollständig libe- ralisiert.
Erwägungen
A. Teilmarktöffnung Eine Teilmarktöffnung erlaubt es den grösseren Verbrauchern und da- bei insbesondere den Industriekunden, Gas zu vergleichbaren Marktbe- dingungen wie in der EU zu beziehen. Unter der Voraussetzung interna- tional abgestimmter CO2-Abgaben für die Industrie kann damit das so- genannte Carbon Leakage (Verlagerung der Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaauflagen) verhindert werden. Die kleinen End- verbraucherinnen und Endverbraucher bleiben hingegen in der regulier- ten und von der EnCom überwachten Grundversorgung. Der EnCom als Regulierungsbehörde kommt die Aufgabe zu, die Tarife für die Netz- nutzung, die regulierte Versorgung und die Verrechnungsmessung zu überprüfen. Um die Klimaziele in der Schweiz zu erreichen, muss der Anteil fossiler Energieträger und damit auch von Erdgas an der Energie- versorgung deutlich gesenkt werden. Bei der Wärmeversorgung von Ge- bäuden wird Erdgas deshalb an Bedeutung verlieren. Aus diesem Grund wäre eine vollständige Marktöffnung im Wärmebereich mit einem un- angemessen grossen Aufwand für die Branche verbunden.
B. Buchhalterische Entflechtung und mehr Transparenz bei der Preisbildung Die buchhalterische und informatorische Entflechtung bildet die Grundlage für einen diskriminierungsfreien Netzzugang für die zum Markt zugelassenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Durch die buchhalterische Entflechtung werden die Kosten für die regulierten Bereiche Netznutzung und Grundversorgung getrennt erfasst. Das er- möglicht der EnCom, die diesbezüglichen Tarife zu überwachen und zu vergleichen. Dabei kann die EnCom bei vielen durch das GasVG neu aus- zuführende Vollzugstätigkeiten auf bereits bestehende Prozesse, aber auch auf wertvolle Erfahrungen aus dem Strombereich zurückgreifen. Mit dem Zusammenschluss der sechs Gasversorgungszonen zu einem einzigen Marktgebiet werden die Netzzugangsbedingungen vereinheit- licht und die Überprüf- und Vergleichbarkeit der Gastarife wird weiter erleichtert.
C. Liberalisierung der Verrechnungsmessung Eine vollständige Liberalisierung der Verrechnungsmessung im Gas- bereich wäre angesichts der abnehmenden Bedeutung von Gas für kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Wärmebereich mit einem unangemessen grossen Aufwand für die Branche verbunden. Bei der Va- riante «Keine Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung» wird die Verhältnismässigkeit der Messkosten von der EnCom überwacht. Der Regierungsrat unterstützte mit Beschluss Nr. 31/2019 im Rahmen der Vernehmlassung zur laufenden Revision des StromVG eine Teillibe- ralisierung des Messwesens, da damit in diesem Bereich Wettbewerb ge- schaffen wird. Sollte die Teilliberalisierung im Strombereich eingeführt werden und sich bewähren, wäre eine Teilliberalisierung auch im Gas- bereich erneut zu prüfen.
D. Erneuerbarer Anteil in regulierter Versorgung (nicht im E-GasVG enthalten) In der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des StromVG schlug der Bundesrat mit Art. 6 Abs. 2 E-StromVG vor, dass die Netzbetreiber in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt anbieten, das auf der Nutzung einheimischer sowie überwiegend oder ausschliesslich erneuerbarer Energie beruht. Der Regierungsrat begrüsste diesen Vor- schlag grundsätzlich und beantragte, dass zur Stärkung der Versorgungs- sicherheit nicht nur das Standardprodukt, sondern sämtliche in der Grund- versorgung angebotenen Produkte einen minimalen Anteil von Strom aus der Schweiz enthalten sollen (RRB Nr. 31/2019).
Die Vorgabe eines Anteils an einheimischem Gas aus erneuerbaren Quellen ist im E-GasVG nicht vorgesehen. Um die Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen, soll in der Grundversorgung ein Anteil von Gas aus inländischen erneuerbaren Quellen vorgegeben und mit der Zeit gesteigert werden.
E. Auswirkungen auf den Kanton und im Allgemeinen Die mit dem Gasversorgungsgesetz vorgesehenen Anpassungen ha- ben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Kanton. Gemäss dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage können bei einer Teil- marktöffnung mit Netzzugang für Gewerbe und Industrie Einsparun- gen zwischen 19 Mio. und 34 Mio. Franken pro Jahr resultieren, die den heutigen Gaslieferanten als Einnahmen entgehen werden. Insgesamt sind positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten, insbesondere in den Bereichen Rechtssicherheit sowie Tarif- und Kostentransparenz.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Marktregulierung, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gasvg@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 30. Oktober 2019, zum Ent- wurf des Gasversorgungsgesetzes (E-GasVG) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Der Schweizer Gasmarkt ist bislang gesetzlich nur unvollständig gere- gelt. Eine zwischen der Gasbranche und zwei Verbänden getroffene Ver- einbarung, die 2012 den Gasmarkt für grosse Industriekunden geöffnet hat, weist kartellrechtliche Unsicherheiten auf. Wir begrüssen ein Ge- setz, das in einem angemessenen Umfang die erforderliche Rechtssicher- heit für die Schweizer Gasversorgung gewährleistet.
A. Teilmarktöffnung Wir begrüssen die vorgesehene Teilmarktöffnung. Die Teilmarktöff- nung führt zu mehr Wettbewerb und erlaubt es der Industrie, Gas zu ver- gleichbaren Marktbedingungen wie in der EU zu beziehen. Unter der Voraussetzung international abgestimmter CO2-Abgaben für die Indus- trie kann damit das sogenannte Carbon Leakage (Verlagerung der Pro- duktion in Länder mit weniger strengen Klimaauflagen) verhindert wer- den. Kleine Endkundinnen und Endkunden verbleiben im regulierten Bereich und haben Anspruch darauf, zu angemessenen Tarifen jeder- zeit mit der gewünschten Gasmenge versorgt zu werden. Der Energie-
kommission als Regulierungsbehörde kommt dabei die Aufgabe zu, die Tarife für die Netznutzung, die regulierte Versorgung und die Verrech- nungsmessung zu überprüfen.
B. Buchhalterische Entflechtung und mehr Transparenz bei der Preisbildung Wir unterstützen die vorgesehene buchhalterische und informatorische Entflechtung sowie die Schaffung eines einzigen Gasmarktgebiets für die Schweiz (mit den Ausnahmen Tessin und Kreuzlingen). Damit sollen Quersubventionierungen und der Austausch wirtschaftlich sensibler In- formationen zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen unterbunden sowie mehr Transparenz bei der Preisbildung geschaffen werden.
C. Liberalisierung der Verrechnungsmessung Wir sprechen uns gegen eine Liberalisierung des Messwesens aus (Va- riante 1 der Vernehmlassungsvorlage). Sollte im Strombereich mit der laufenden Revision des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eine Teilliberalisierung des Messwesens eingeführt werden und sich bewähren, wäre eine Teilliberalisierung auch im Gas- bereich erneut zu prüfen.
D. Erneuerbarer Anteil in regulierter Versorgung (nicht im E-GasVG enthalten) Die Vorgabe eines Anteils an einheimischem Gas aus erneuerbaren Quellen ist im E-GasVG nicht vorgesehen. Um die Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen, sollte – in Analogie zur Vernehm- lassungsvorlage der Revision des StromVG – für die Grundversorgung ein Anteil von Gas aus inländischen erneuerbaren Quellen vorgegeben und mit der Zeit gesteigert werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli