Lexipedia

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste, Härtung der Mobilfunknetze gegen Störungen der Stromversorgung, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Januar 2024

91. Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. November 2023 hat das Eidgenössische Departe‑ ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehm‑ lassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (SR 784.101.1) eröffnet. Am 1. Januar 2021 trat eine Änderung von Art. 48a des Fernmeldege‑ setzes (SR 784.10) in Kraft. Diese räumt dem Bundesrat erweiterte Kom‑ petenzen im Bereich der Sicherheit von Informationen und von Fern‑ meldeinfrastrukturen und ‑diensten ein. Gestützt darauf hat er in einer ersten Etappe Bestimmungen zur Meldung von Betriebsstörungen, zur Bekämpfung unbefugter Manipulationen von Fernmeldeanlagen sowie zur Sicherheit der Mobilfunknetze der neusten Generation (5G) erlassen, die im Januar 2023 in Kraft getreten sind. Der vorliegende Entwurf stellt nun in einer zweiten Etappe die Gewährleistung der Stromversorgung der Mobilfunknetze in den Fokus und ergänzt damit die Sicherheitsbe‑ stimmungen der ersten Etappe.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tp-secretariat@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. November 2023 haben Sie uns die Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) zur Vernehm‑ lassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die vorliegende Revision grundsätzlich be‑ grüssen. Zu einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Bemerkungen: Die Bevölkerung informiert sich heutzutage vorwiegend über nicht‑ behördliche Nachrichten, beispielsweise durch Zugriff via Mobilfunk auf Nachrichtenportale. Dieser Kanal fällt nicht unter die nicht einschränk‑ baren Ausnahmen gemäss Abs. 3 und wäre somit gegebenenfalls nicht mehr gewährleistet. Zur Sicherstellung einer angemessenen Information der Bevölkerung unter Berücksichtigung der heutigen Gewohnheiten be‑

antragen wir daher, Abs. 3 mit einem Bst. e so zu ergänzen, dass auch der Zugriff der Bevölkerung via Mobilfunk auf die grossen schweizerischen Nachrichtenportale gewährleistet bleibt. Bei längeren Stromausfällen würde die Beschränkung der Gewähr‑ leistung der erwähnten Dienste auf Fälle, die nicht mehr als 1,5 Mio. Per‑ sonen betreffen, einen Verlust der Versorgungssicherheit für weite Teile der Bevölkerung bedeuten. Dies erscheint uns aus Sicherheitsüberlegun‑ gen nicht vertretbar. Die Härtung der Mobilfunknetze muss auch beim Eintreffen von Ereignissen gewährleistet sein, die mehr als 1,5 Mio. Per‑ sonen betreffen. Wir beantragen daher, in Abs. 2 Bst. b den Teilsatz «die nicht mehr als 1,5 Millionen Personen betreffen» wegzulassen. Sodann erscheint zumindest fraglich, ob im Fall eines länger andau‑ ernden ungeplanten Stromausfalls eine – für die Provider teure – Pflicht zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung für das Mobilfunknetz wäh‑ rend 72 Stunden Sinn macht: Damit die Mobilfunkdienste durch das Pu‑ blikum tatsächlich so lange genutzt werden könnten, wären unabhängig vom Stromnetz funktionierende Endgeräte notwendig. Akkubetriebene Mobiltelefone erreichen unter normalen Umständen keine Betriebszeit von 72 Stunden. Es ist fraglich, ob die Bevölkerung ausreichend vorberei‑ tet und ausgerüstet wäre, um Mobiltelefone über diesen Zeitraum hinweg überhaupt einsatzbereit zu halten. Die Möglichkeit, bei längeren Strom‑ ausfällen einen Notruf abzusetzen, wäre somit trotz hoher Kosten für die Mobilfunkunternehmen nicht unbedingt gegeben. Wir regen deshalb an, eine Reduktion des vorgegebenen Zeitraums von 72 Stunden und/oder Alternativen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit von Notrufdiensten über einen solch langen Zeitraum hinweg zu prüfen. Zudem sind wir der Ansicht, dass diese Bestimmung in ein übergrei‑ fendes Konzept eingebettet werden muss zum Thema, wie die Bevölkerung im Fall eines länger dauernden Stromausfalls informiert und wie die Er‑ reichbarkeit von Notrufdiensten sichergestellt werden soll. In einem wei‑ teren Schritt wäre die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren, welche Vor‑ bereitungen und Vorhalteleistungen notwendig sind, damit sie die Kanäle auch nutzen kann (Empfangsgeräte, stromunabhängiger Betrieb usw.). Aufhebung der Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Laut Ziff. 2.2 (Umsetzungsfragen) der Erläuterungen zur Verordnungs‑ änderung könnten im Krisenfall gestützt auf das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531) die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisie‑ render Strahlung (NISV; SR 814.710) temporär aufgehoben und so die

durch den Ausfall von Mobilfunksendeanlagen entstehenden Lücken im Netz durch erhöhte Sendeleistung zumindest teilweise kompensiert bzw. überbrückt werden. Es ist festzuhalten, dass diese Möglichkeit im geän‑ derten Verordnungstext nicht vorgesehen ist; die Aufhebung der Anlage‑ grenzwerte wird weder unter den verworfenen Handlungsoptionen («Ge‑ prüfte Alternativen und gewählte Lösung»; Ziff. 1.2) aufgelistet noch im Absatz «Auswirkungen in weiteren überprüften Bereichen» (Ziff. 4.4) beschrieben. Sollte eine solche Aufhebung als Massnahme bei Stromaus‑ fällen oder Strommangellagen vorgesehen werden, ist sicherzustellen, dass die Kantone als vollziehende Behörden der NISV (vgl. Art. 17 NISV) je‑ weils frühzeitig über die konkret geplanten Massnahmen (z. B. Begrün‑ dung, Dauer der Aufhebung, Sicherstellung der Einhaltung der Immis‑ sionsgrenzwerte) informiert werden. Die Einschränkung des Fernmelde‑ verkehrs gemäss Art. 94a E-FDV ist einer Aufhebung der Anlagegrenz‑ werte grundsätzlich vorzuziehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks‑ wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste, Härtung der Mobilfunknetze gegen Störungen der Stromversorgung, Vernehmlassung | Lexipedia | Lexipedia