RRB Nr. 910/2023
Teilrevision Bildungsgesetz, Ausbildungsbeiträge, Vernehmlassung, Ermächtigung
12 da fanadur 2023German7 min
Source zh.ch
Teilrevision Bildungsgesetz, Ausbildungsbeiträge, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023
910. Änderung des Bildungsgesetzes (Vernehmlassung, Ermächtigung) Der Kantonsrat hat am 27. April 2015 mit dem Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienre- form) die Änderung der §§ 16–19b und 27 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) beschlossen. Der geänderte § 16 Abs. 1 BiG wurde auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt, während die übrigen Bestimmun- gen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Auf den letzteren Zeitpunkt sind auch die vom Regierungsrat erlassenen Ausführungsbestimmun- gen – die neue Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 (VAB, LS 416.1) – in Kraft getreten. Die mit der Stipendienreform ver- folgten Ziele wurden grösstenteils erreicht. Hinsichtlich der beabsichtig- ten administrativen Vereinfachung entsprechen die Folgen der Reform jedoch nicht den Erwartungen. Die vom Gesetzgeber angestrebte Verrin- gerung des Verwaltungsaufwands durch ein administrativ schlankes Sti- pendienwesen hätte dazu führen sollen, dass nach einer Einführungsphase für die durchschnittliche Bearbeitung eines Gesuchs deutlich weniger Arbeitsstunden benötigt werden. Die ersten Erfahrungen nach der Ein- führung des neuen Stipendienrechts zeigen jedoch, dass unter anderem aufgrund der komplexen Prüfkriterien nach wie vor ein erheblicher Be- arbeitungsaufwand des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) zu verzeichnen ist, was zu einem deutlichen Anstieg der pendenten Ge- suche geführt hat. Es muss daher festgestellt werden, dass das Ziel eines administrativ schlanken Stipendienwesens nicht erreicht wurde. Vielmehr mussten die personellen Mittel im AJB aufgestockt werden. Die langen Wartezeiten für die gesuchstellenden Personen führten zu Vorstössen im Kantonsrat. Sowohl die Motion KR-Nr. 387/2022 betreffend Speditive Abwicklung der Stipendiengesuche als auch die Motion KR- Nr. 388/2022 betreffend Stipendienwesen: Schlankere Prozesse, schnellere Gesuchsbearbeitung, die beide am 24. Oktober 2022 eingereicht wurden, verlangen eine Überarbeitung der Rechtsgrundlagen im Stipendienwe- sen mit dem Ziel, eine speditive Gesuchsbearbeitung zu ermöglichen und so die gegenwärtigen Wartezeiten der gesuchstellenden Personen zu ver- kürzen. Der Regierungsrat teilte dem Kantonsrat die Bereitschaft zur Entgegennahme der beiden Motionen mit, worauf die Motion KR-Nr. 387/ 2022 am 16. Januar 2023 überwiesen wurde.
Die Erfahrungen mit der Umsetzung des geltenden Rechts zu den Ausbildungsbeiträgen zeigen deutlich, dass eine rasche Gesuchsbearbei- tung nur mit einem hohen Personalaufwand möglich ist. Eine nachhal- tig beschleunigte und zeitgerechte Ausrichtung der Ausbildungsbeiträge erfordert eine erneute Anpassung der rechtlichen Grundlagen und damit eine Teilrevision des BiG und gegebenenfalls der VAB. Mit RRB Nr. 98/ 2023 wurde die Bildungsdirektion beauftragt, eine entsprechende Geset- zesvorlage auszuarbeiten. Um den Prozess der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu verein- fachen, zu beschleunigen und effizienter zu gestalten und damit die lange Dauer der Gesuchsbearbeitung zu verkürzen, werden verschiedene An- passungen des BiG vorgeschlagen. So soll bezüglich der Ausgestaltung des Verhältnisses von Stipendien und Darlehen ein klar strukturiertes Stu- fenmodell eingeführt und die bestehende Wahlmöglichkeit zwischen Sti- pendien und Darlehen für auszubildende Personen zwischen dem 25. bzw.
Erwägungen
28. und dem 35. Altersjahr abgeschafft werden. Bis zur Vollendung des
28. Altersjahres sollen existenzsichernde Stipendien, bis zur Vollendung des 35. Altersjahres Stipendien mit erhöhter Eigenleistung und bis zur Vollendung des 45. Altersjahres Darlehen ausgerichtet werden. Anstelle der geltenden Regelung der Beitragsdauer, die eine aufwendige Prüfung des Werdegangs der auszubildenden Person erfordert, soll neu vorgese- hen werden, dass auf der Tertiärstufe nur noch für einen gleichartigen Abschluss – das heisst, einen Abschluss gleichen akademischen Grades (insbesondere Bachelor oder Master) bzw. in der höheren Berufsbildung einen Abschluss gleicher Art (insbesondere höhere Fachprüfung, höhere Fachschule oder Berufsprüfung) – Ausbildungsbeiträge bezogen werden können. Auf der Tertiärstufe soll zudem eine Regelung eingeführt wer- den, die das Risiko von überlangen Ausbildungen begrenzt, indem Perso- nen, die für eine Ausbildung bereits insgesamt fünf Jahre lang Ausbildungs- beiträge des Kantons erhalten haben, einen angemessenen Studienfort- schritt nachweisen müssen, um weitere Beiträge zu erhalten. Die bereits bestehende Regelung zu den nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbil- dungen (Verlust der Beitragsberechtigung, wenn zwei Ausbildungen ab- gebrochen oder erfolglos beendet wurden) soll dahin angepasst werden, dass nur noch diejenigen abgebrochenen oder nicht erfolgreich beende- ten Ausbildungen, die nach diesem Gesetz mit Ausbildungsbeiträgen unter- stützt wurden, zum Verlust des Anspruchs führen. Zudem sollen nur noch Abbrüche und erfolglose Beendigungen auf der Tertiärstufe von der Re- gelung erfasst werden. Die Regelung, wonach ein Gesuch vollständig vor- liegen muss, damit ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht, soll aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die Frist zur Einreichung des Ge- suchs – sechs Monate seit Beginn des Ausbildungsjahres – auf Gesetzes-
stufe übergeführt werden. Da der Anspruch neu nicht mehr von der voll- ständigen Gesuchseinreichung abhängen soll, hat die rechtzeitige Ein- reichung des Gesuchs innerhalb der sechsmonatigen Frist zur Folge, dass die Ausbildungsbeiträge für das ganze Ausbildungsjahr ausgerichtet wer- den. Dies wird zu einer gleichmässigeren Verteilung der eingehenden Ge- suche während des gesamten Jahres führen, was das Problem der langen Wartefristen in den Sommermonaten entschärfen wird. Auf die Verzin- sung von Darlehen sowie die Verzinsung von unrechtmässig bezogenen Ausbildungsbeiträgen, die in bestimmten Fällen geschuldet ist, soll künf- tig verzichtet werden. Schliesslich soll bei der Festlegung der Raten für die Rückzahlung von Darlehen nicht mehr zwingend eine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen erfolgen, damit eine standardisierte Festlegung der Ratenzahlungen mög- lich ist. Eine Vereinfachung der Bemessung der Ausbildungsbeiträge wird auf Verordnungsstufe erfolgen können (z. B. Prüfung, ob auf ein Familien- budget verzichtet werden kann, wenn die Eltern der auszubildenden Per- son mit Sozialhilfe unterstützt werden, Prüfung weiterer Pauschalierun- gen, Beschränkung von Nachprüfungen und Neuberechnungen auf ein Minimum). Die allgemeine Anhebung für den Bezug von existenzsichernden Sti- pendien von der Vollendung des 25. auf die Vollendung des 28. Alters- jahres wird Mehrkosten zur Folge haben. Ebenso ist durch die Abschaf- fung des Wahlmodells sowie die Aufhebung der Kriterien der absoluten und relativen Beitragsdauer mit Mehrkosten zu rechnen, wobei sich diese in einem relativ geringen Umfang bewegen dürften. Demgegenüber wird die neue Einschränkung, dass nur noch eine gleichartige Ausbildung auf der Tertiärstufe finanziert wird, zu Minderausgaben führen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Regelung, wonach auf der Tertiärstufe für den Bezug von weiteren Ausbildungsbeiträgen ein Ausbildungsfortschritt nachgewiesen werden muss, wenn eine auszubildende Person bereits wäh- rend fünf Jahren Beiträge bezogen hat, Minderausgaben zur Folge haben wird. Die neue Regelung, wonach nur noch Abbrüche von Ausbildungen, für die Ausbildungsbeiträge des Kantons bezogen wurden, zum Verlust der Beitragsberechtigung führen, kann zu gewissen Mehrkosten führen, zumal nur noch Ausbildungen auf der Tertiärstufe von der Regelung er- fasst werden. Durch die Aufhebung der Bestimmung, wonach ein Gesuch vollständig vorliegen muss, damit ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht, fallen die bisherigen «Einsparungen», die durch die anteilmäs- sige Kürzung der Ausbildungsbeiträge bei einer späteren Gesuchsein- reichung erfolgten, weg. Der Verzicht auf die Verzinsung von Darlehen wird zu einem Einnahmenverlust führen, der sich jedoch in einem ver-
tretbaren Rahmen bewegen wird. Der Verzicht auf die Verzinsung der unrechtmässig bezogenen Ausbildungsbeiträge fällt nicht ins Gewicht. Infolge des geringeren administrativen Aufwands mit tieferen Personal- kosten beim AJB ist schliesslich mit deutlichem Minderaufwand zu rechnen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Mehrkosten und die Min- derkosten die Waage halten werden. Es ist zu erwarten, dass sich die aus- bezahlten Ausbildungsbeiträge auf dem Niveau vor Inkrafttreten der Sti- pendienreform einpendeln werden, sodass die Vorlage insoweit keinen begründeten Mehraufwand im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2025–2028 auslösen wird. Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsver- fahren zur Änderung des Bildungsgesetzes durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung des Bildungs- gesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli