RRB Nr. 912/2017
Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Bezirk Affoltern, Anstaltsvertrag, Genehmigung
4 d’october 2017German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Bezirk Affoltern, Anstaltsvertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2017
912. Gemeindewesen (Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Bezirk Affoltern)
Erwägungen
1. Nach Art. 98 Abs. 1 der Kantonsverfassung, § 15b des Gemeindege- setzes vom 6. Juni 1926 (GG) und § 74 des neuen Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (nGG), das auf den 1. Januar 2018 das geltende Gemeinde- gesetz ablöst, können politische Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeinsame Anstalten errichten. Gemäss § 15b Abs. 4 GG unterliegt der Vertrag zur Schaffung einer gemeinsamen Anstalt der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat. Der Regierungsrat prüft den An- staltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung durch den Re- gierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel des Anstaltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Aeugst a. A., Hausen a. A., Hedingen, Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden und Ottenbach sind übereingekommen, unter dem Namen «Sozialdienst Bezirk Affoltern» eine gemeinsame Anstalt zu errichten. Zweck der Anstalt ist die Führung eines Sozialdiensts, der insbesondere Dienstleistungen in folgenden Be- reichen erbringt: Berufsbeistandschaften, Sozial- und Wirtschaftshilfe, Persönliche Hilfe, Suchtberatung, Asyl- und Migrationswesen. Die Stimm- berechtigten der acht Trägergemeinden stimmten dem Anstaltsvertrag in je gesonderten Urnenabstimmungen am 12. Februar 2017 zu. Der Be- zirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmungsbe- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Anstaltsvertrag regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Anstalt übertragenen Aufga- ben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Organisation der Anstalt und die ihr übertragenen Befugnisse sowie die Aufsicht der Trägergemein- den über die Anstalt. Damit enthält der Anstaltsvertrag die wesentlichen Regelungsgegenstände für die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt. Der Anstaltsvertrag tritt, wie er selbst in Art. 34 Abs. 2 festhält, am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Bestimmungen des Anstaltsvertrags geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Anstaltsvertrag Sozialdienst Bezirk Affoltern wird genehmigt.
II. Mitteilung an – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Aeugst a. A., Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis, – Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, – Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen, – Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau, – Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, – Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, – Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, – Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, – den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli