RRB Nr. 923/2019
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüti, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23 d’october 2019German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüti, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019
923. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rüti)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde und der Politischen Ge- meinde Rüti haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rüti sowie die Auflösung der Schulgemeinde Rüti beschlossen. Die Gemeinde- ordnung der Politischen Gemeinde Rüti tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Die Neuerungen umfassen zudem eine Änderung bei den Finanzkompeten- zen und die Einsetzung einer Rechnungs- und Geschäftsprüfungskom- mission. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Ge- meindevorstand Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rüti sowie die Gemeindeordnung der Schulge- meinde Rüti aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüti am 19. Mai 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rüti, Gemeindekanzlei, Breitenhof- strasse 30, 8630 Rüti, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli