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RRB Nr. 929/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Horgen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

28 d’avust 2013German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Horgen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013

929. Gemeindeordnung (Gemeinde Horgen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen ins- besondere eine Verkleinerung der Zahl der Mitglieder der Schulpflege von bisher elf auf neu neun sowie die Integration des Schulpräsidiums in den Gemeinderat. Zudem wurden Anpassungen an das übergeordnete Recht im Zusammenhang mit der Abschaffung des Geschworenenge- richts, dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie der bundes- rechtlich geforderten Verselbstständigung der gemeindeeigenen Pensions- kasse angenommen. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Anzufügen bleibt Folgendes: Art. 55 GO über den Gemeindeam- mann und die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten ver- weist für die Organisation und für die Aufgaben des Gemeindeam- manns und der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten auf das übergeordnete Recht. Im Weiteren enthält Art. 55 GO neben Art. 25 Ziff. 3 lit. b GO einen zusätzlichen Hinweis auf das Wahlorgan der Be- treibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten. Ab Beginn der Amtsdauer 2010–2014 gehört die Politische Gemeinde Horgen neu dem Betreibungskreis Horgen an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten wird durch die Gemeinden des Betreibungskrei- ses neu in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 863/2009 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betrei- bungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Horgen ist einzuladen, Art. 55 GO und Art. 25 Ziff. 3 lit. b GO bei der nächsten Revision der Gemeinde- ordnung aufzuheben.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen am 9. Juni 2013 an der Urne beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Horgen wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 55 GO und Art. 25 Ziff. 3 lit. b GO aufzuheben.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Horgen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, den Bezirksrat Horgen, See- strasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi