RRB Nr. 936/2014
Erneuerungswahl des Kantonsrates für die Amtsdauer 2015-2019, Anordnung
3 da settember 2014German8 min
Source zh.ch
Erneuerungswahl des Kantonsrates für die Amtsdauer 2015-2019, Anordnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014
936. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der Erneuerungswahl des Kantonsrates für die Amtsdauer 2015–2019
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Erneuerungswahl des Kantonsrates für die Amtsdauer 2015–2019 findet am Sonntag, den 12. April 2015, statt. II. Die Wahl wird nach den Vorschriften gemäss Art. 51 der Kantons- verfassung vom 27. Februar 2005 sowie des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) und der Verordnung über die poli- tischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR) an der Urne im Verhält- niswahlverfahren durchgeführt. III. Als kantonales Wahlbüro für die Leitung der Wahlgeschäfte wird das Statistische Amt des Kantons Zürich bezeichnet. IV. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt gemäss Verfü- gung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Juni 2014 (ABl 2014- 06-13). V. Die Stimmberechtigten werden aufgefordert, die Wahlvorschläge mit einer Kopie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreiswahlvorste- herschaft bis spätestens Dienstag, den 3. Februar 2015, 16.00 Uhr, schrift- lich (mit A-Post bei Zusendung durch die Post) einzureichen. Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 GPR bleibt vorbehalten. Die Präsidentin oder der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52 GPR, lässt sie allenfalls verbessern und leitet unverzüglich eine Kopie des schriftlichen Wahlvorschlages sowie der elektronischen Fassung an das kantonale Wahlbüro weiter zur Über- prüfung von Doppelkandidaturen. Dieses prüft, ob der Name einer Per- son nicht auf mehreren Listen steht, und teilt die Ergebnisse allen Kreis- wahlvorsteherschaften mit.
Wahlkreis Zahl der Mitglieder Präsident/in der des Kantonsrates Kreiswahlvorsteherschaft I Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2 4 II Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9 12 III Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5 5 Corine Mauch, IV Stadt Zürich, Stadtpräsidentin, Zürich Stadtkreise 6 und 10 9 V Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8 6 VI Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12 12 VII Dietikon 11 Otto Müller, Stadtpräsident, Dietikon VIII Affoltern 6 Clemens Grötsch, Gemeindepräsident, Affoltern a. A. IX Horgen 15 Theodor Leuthold, Gemeindepräsident, Horgen X Meilen 13 Dr. Christoph Hiller, Gemeindepräsident, Meilen XI Hinwil 12 Germano Tezzele, Gemeindepräsident, Hinwil XII Uster 16 Werner Egli, Stadtpräsident, Uster XIII Pfäffikon 7 Bruno Erni, Gemeindepräsident, Pfäffikon XIV Stadt Winterthur 13 Michael Künzle, Stadtpräsident, Winterthur XV Winterthur-Land 7 Christoph Ziegler, Gemeindepräsident, Elgg XVI Andelfingen 4 Hansruedi Jucker, Gemeindepräsident, Andelfingen XVII Bülach 17 Mark Eberli, Stadtpräsident, Bülach XVIII Dielsdorf 11 Andreas Denz, Gemeindepräsident, Dielsdorf
VI. Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften: a) Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt. b) Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irrefüh- rend sein darf und die sich von der Bezeichnung der andern Vorschläge hinreichend unterscheidet. Soll er bei der Zuteilung der Listennum- mern einer bisher im Kantonsrat vertretenen Liste zugerechnet wer- den, die sich nicht eindeutig aus der Bezeichnung ergibt, so ist die Liste mit der Einreichung des Wahlvorschlages schriftlich zu nennen. c) Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Perso- nen enthalten, als im betreffenden Wahlkreis Mitglieder des Kantons- rates zu wählen sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse (Postleit- zahl, Ort, Strasse, Hausnummer) und Heimatort zu bezeichnen. Zudem kann freiwillig der Rufname, die bisherige Zugehörigkeit zum Kan- tonsrat sowie die Parteizugehörigkeit angegeben werden. d) Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandida- tur anzunehmen. e) Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein. Personen, deren Name auf meh- reren Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkreise steht, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen, es sei denn, sie entscheiden sich auf Nachfrage des kantonalen Wahlbüros für einen der Wahlvorschläge. f) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 Personen mit politischem Wohnsitz im betreffenden Wahlkreis unterzeichnet sein. Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Ge- burtsdatum und Adresse (Postleitzahl, Ort, Strasse, Hausnummer) an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen. g) Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Ver- tretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als be- rechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzu- geben. h) Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe. Sie werden als Lis- tengruppe behandelt, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklä- rung gegenüber dem kantonalen Wahlbüro abgegeben haben, sämt-
liche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen und die Listen die gleiche Bezeichnung tragen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit dem kan- tonalen Wahlbüro berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listen- bezeichnungen zu bereinigen. Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die nicht gemäss den vor- stehenden Angaben als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit un- terschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können Sie sich nicht einigen, versieht die Direktion der Justiz und des Innern die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistim- men des betreffenden Wahlkreises erhalten hat. i) Die Formulare für die Wahlvorschläge können auf der Internetseite des Statistischen Amts (www.statistik.zh.ch/krw2015) heruntergeladen oder beim Statistischen Amt des Kantons Zürich, Wahlen und Ab- stimmungen, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8090 Zürich (Telefon 043 259 75 75, wahlen@statistik.ji.zh.ch) bezogen werden. Sie sollen – mit Aus- nahme der eigenhändigen Unterschrift – nach Möglichkeit elektro- nisch ausgefüllt werden. j) Die Wahlvorschläge sollen zusätzlich zur schriftlichen Fassung nach Möglichkeit auch elektronisch der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft zugestellt werden. Massgebend ist je- doch der schriftlich eingereichte Wahlvorschlag. VII. Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, er- halten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat. Bei glei- cher Sitzzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Listenbe- zeichnungen. Den übrigen Listen wird unter Aufsicht des Vorstehers der Direktion der Justiz und des Innern durch Losentscheid eine Listennummer zuge- wiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Be- zeichnung, erhalten dieselbe Listennummer. Das Los wird unter Aufsicht des Vorstehers der Direktion der Justiz und des Innern am Freitag, den 13. Februar 2015, 11.00 Uhr, im Konfe- renzzentrum Walcheturm, Stampfenbachplatz, Zürich, gezogen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht alle Wahlvorschläge in bereinig- ter Fassung gemäss § 91 GPR und § 55 VPR vorliegen oder sich nachträg- lich nach abgeschlossener Prüfung der Wahlvorschläge andere Änderun- gen ergeben, die für einzelne Listen eine Neuzuteilung der Listennummer erfordern, bleibt für diese Listen die Durchführung einer weiteren Aus-
losung am Donnerstag, den 19. Februar 2015, 9.00 Uhr, am gleichen Ort gemäss separater Anordnung der Direktion der Justiz und des Innern vorbehalten. Bei nachträglichen Änderungen im vorgenannten Sinne behalten die davon nicht betroffenen Listen die ihnen bei der ersten Auslosung zugewiesenen Listennummern. Das kantonale Wahlbüro teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge sowie den Kreiswahlvorsteherschaften die Listennum- mern bis am Freitag, den 20. Februar 2015 mit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge sowie die Delegierten der Kreiswahlvor- steherschaften werden eingeladen, an der Auslosung teilzunehmen. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahlbüro erlassen die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Auslo- sung. VIII. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. IX. Das kantonale Wahlbüro veröffentlicht die Listen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern. X. Die Kreiswahlvorsteherschaften lassen die Listen unter Beachtung der Vorgaben des kantonalen Wahlbüros als Wahlzettel drucken und stel- len sie den Gemeinden zusammen mit der vom kantonalen Wahlbüro verfassten Wahlanleitung sowie den übrigen Wahlakten rechtzeitig zur Verfügung. XI. Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten die Wahlunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Die Wahlzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstim- mungstag zugestellt werden. Sie informieren die Stimmberechtigten ge- mäss § 29 VPR insbesondere über die briefliche Stimmabgabe und die Stimmabgabe an der Urne. XII. Die Wahlbüros übermitteln die Wahlergebnisse am Wahltag ab
10.00
Uhr bis spätestens um 18.00 Uhr dem Statistischen Amt mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. Die Wahlbüros halten die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten in einem von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnenden Protokoll in doppelter Ausfertigung fest. Ein Exemplar davon muss bis spätestens am Dienstag, den 14. April 2015, 11.00 Uhr beim kantonalen Wahlbüro eingetroffen sein. XIII. Die Direktion der Justiz und des Innern bzw. das kantonale Wahl- büro erlässt die Wahlanleitung sowie die weiteren erforderlichen Anwei- sungen zuhanden der Kreiswahlvorsteherschaften und der Gemeinde- wahlbüros zur Durchführung der Wahl.
XIV. Die Direktion der Justiz und des Innern teilt den Gewählten die Wahl mit und veröffentlicht die Wahlergebnisse. XV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros sowie sämtlichen Kreiswahl- vorsteherschaften mitzuteilen. XVI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). XVII. Veröffentlichung im Amtsblatt XVIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi