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Decision

RRB Nr. 94/2010

Gemeindewesen, Schulgemeinde Wehntal, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

27 da schaner 2010German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2010

94. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wehntal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der im Vereinigungsvertrag beschlossenen Schulgemeinde Wehntal (RRB Nr. 260/2008) haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2008 ihre Gemeindeordnung (GO) be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Gemein- deordnungen der Oberstufenschulgemeinde Niederweningen sowie der Primarschulgemeinden Schöfflisdorf-Oberweningen und Schleinikon aufgehoben. Die Schulgemeinde Wehntal führt im Gebiet der Politi- schen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schöfflisdorf und Schleinikon die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe der öffentli- chen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten aus sieben Mitgliedern.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Die Gemeindeordnung sieht für neue einmalige und wiederkehren- de Ausgaben ausserhalb des Voranschlages vor, dass diese je nach ihrer Höhe durch die Schulpflege (Art. 21 Ziff. 3 GO), durch die Stimm- berechtigten in der Gemeindeversammlung (Art. 14 Ziff. 3 GO) oder durch die Stimmberechtigten an der Urne (Art. 9 Ziff. 2 GO) beschlos- sen werden. Für die Festsetzung des Voranschlags sind von Gesetzes wegen die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zuständig (§ 41 Abs. 2 Gemeindegesetz, GG). Für einmalige und wiederkehrende Ausgaben innerhalb des Voranschlags sieht die Gemeindeordnung vor, dass dafür entweder die Stimmberechtigten an der Urne (Art. 9 Ziff. 2 GO) oder die Schulpflege zuständig sind (Art. 21 Ziff. 4 GO). Die innerhalb des Voranschlags vorgenommene Verteilung der Finanz- befugnisse zwischen Schulpflege und Stimmberechtigten an der Urne erweist sich als nicht genehmigungsfähig. Es ist notwendig, dass den

Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung auch innerhalb des Voranschlages Finanzbefugnisse zukommen. So sieht § 119 in Ver- bindung mit § 41 Abs. 3 Ziff. 3 GG vor, dass die Gemeindeordnung bestimmt, welche Ausgaben durch die Stimmberechtigten in der Ge- meindeversammlung, die Stimmberechtigten an der Urne und durch die Gemeindevorsteherschaft bewilligt werden (vgl. Thalmann, Kom- mentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., § 119 N. 4.4. ff.). Bei einer blossen Nichtgenehmigung von Art. 21 Ziff. 4 GO wäre nicht bestimmt, welches Organ für die Ausgaben innerhalb des Voran- schlages von weniger als 2 Mio. Franken zuständig wäre. Mittels Ausle- gung wären die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung dafür zuständig, ohne dass der Schulpflege in diesem Bereich Finanz- befugnisse zukommen würden. Dies würde in praktischer Hinsicht zu Schwierigkeiten führen, weil die Gemeindeversammlung nur wenige Male im Jahr stattfindet. Ausserdem wäre es seltsam, wenn die Schul- pflege nur ausserhalb des Voranschlags aber nicht innerhalb des Voran- schlags über Finanzbefugnisse verfügen würde. Damit würde die blosse Nichtgenehmigung von Art. 21 Ziff. 4 GO einen stärkeren Eingriff in die Regelungsbefugnisse der Gemeinde bewirken, als wenn mit der Ge- nehmigung des Regierungsrates eine konkrete Ersatzregelung für die behördliche Ausgabenbewilligung innerhalb des Voranschlags geschaf- fen würde. Eine Ersatzregelung hat sich an den Festlegungen zu orientieren, wie sie in Gemeindeordnungen von vergleichbaren Gemeinden vorkommen. Aufgrund der verfügbaren Daten über die Finanzbefugnisse von Ge- meindevorsteherschaft und Stimmberechtigten in der Gemeindever- sammlung für neue Ausgaben innerhalb des Voranschlags ist für die Schulpflege Wehntal die Finanzbefugnis für neue einmalige Ausgaben im Sinne einer Ersatzregelung auf Fr. 600 000 festzulegen. Die Zustän- digkeit für jährlich wiederkehrende Ausgaben wird in der Regel in der Praxis auf einen Zehntel derjenigen für einmalige Ausgaben beschränkt; vorliegend ist sie demnach auf Fr. 60 000 festzulegen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte die Schulpflege der Schulgemeinde Wehntal mit, dass sie mit der vorgeschlagenen Ersatzregelung einverstanden ist. Anzumerken bleibt, dass der Schulgemeinde Wehntal jederzeit die Möglichkeit verbleibt, die angeordnete Ersatzregelung in der Gemein- deordnung innerhalb des ihr zustehenden Ermessens zu ändern.

4. Im Weiteren bleibt anzumerken, dass mit der Bildung der Schulge- meinde Wehntal, die in der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Niederweningen vorgesehene Tätigkeit der kantonalen Ombudsstelle in Belangen der Volksschule entfällt, weil diese Aufgaben neu der Schul- gemeinde Wehntal zukommen, und deren Gemeindeordnung nicht vorsieht, dass die kantonale Ombudsstelle tätig werden kann (Art. 81 Abs. 4 KV).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wehntal am 1. Juni 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwä- gung 3 und mit nachfolgender Regelung genehmigt.

II. Für Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue Ausgaben von einmalig mehr als Fr. 600 000 und wiederkehrend mehr als Fr. 60 000 sind die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zuständig, soweit nicht die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung zuständig sind.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege der Schulgemeinde Wehntal, Schul- haus Mammutwis, 8166 Niederweningen (E), den Gemeinderat und die Schulpflege der Politischen Gemeinde Niederweningen, Alte Stations- strasse 19, 8166 Niederweningen, die Schulpflegen der Oberstufenschul- gemeinde Niederweningen, Alte Stationsstrasse 1, 8166 Niederwenin- gen, der Primarschulgemeinde Schöfflisdorf-Oberweningen, Postfach 81, 8165 Schöfflisdorf und der Primarschulgemeinde Schleinikon, Dorf- strasse 21, 8165 Schleinikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, die kantonale Ombudsstelle, Forchstrasse 59, 8090 Zürich, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi