RRB Nr. 940/2022
Gewässerschutzverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
29 da zercladur 2022German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022
940. Änderung der Gewässerschutzverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 13. April 2022 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Änderung der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) zur Vernehmlassung unter- breitet. Neue Bestimmungen sollen die unter- und oberirdischen Ge- wässer besser vor Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln und Biozid- produkten schützen. Sie betreffen: – die Kontrolle der Plätze, auf denen berufliche Verwenderinnen und Verwender von Pflanzenschutzmitteln ihre Spritzgeräte befüllen oder reinigen, – die Regeln, wann und wie die Überprüfung der Zulassung eines Pes- tizids ausgelöst werden soll, – die Berichterstattung über die Grundwasserschutzzonen und -areale auf Kantonsgebiet, die noch nicht ausgeschieden oder in der Richt- und Nutzungsplanung noch nicht berücksichtigt sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wasser, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wasser@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 13. April 2022 zur Stel- lungnahme bezüglich der Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Vorschläge grundsätzlich. Die neuen Bestimmun- gen der GSchV werden zu einem besseren Schutz der unter- und ober- irdischen Gewässer und zu einer Verbesserung der Qualität ihres Was- sers führen. Die klaren Vorgaben an die Kontrolle der Befüll- und Waschplätze sowie die Fristen zur Behebung von Mängeln begrüssen wir. Allerdings soll nur alle vier Jahre Bericht über den Stand der Erhebungen, der Kontrollen, der festgestellten Mängel und deren Behebung erstattet werden; eine jährliche Berichterstattung ist sowohl für die Kantone als auch den Bund mit viel Aufwand verbunden, ohne dass ein Mehrwert erkennbar wäre. In diesem Zusammenhang möchten wir die Notwen-
digkeit betonen, dass die Kantone alle Betriebe kontrollieren, in denen gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Dazu gehören neben den landwirtschaftlichen Betrieben z. B. auch Werkhöfe, Gar- tenbauunternehmen, Golfplätze usw. Die Frist für die Kantone, dem Bundesamt für Umwelt die Ergeb- nisse ihrer Pestiziduntersuchungen in den Gewässern jährlich bis zum 1. Juni mitzuteilen, und die vorgeschlagenen Kriterien, wann ein Pesti- zid als problematisch einzustufen ist, sind zweckmässig. Allerdings soll zwischen Oberflächengewässern und Grundwasser unterschieden wer- den, da sich Schadstoffe in den beiden Gewässertypen sehr unter- schiedlich verhalten. Zudem schlagen wir vor, die Ergebnisse der kan- tonalen Pestiziduntersuchungen der letzten Jahre zu verwenden, um die problematischen Wirkstoffe zu identifizieren. Wir weisen auch auf die Dringlichkeit hin, für weitere Pestizide oder Abbauprodukte von Pestiziden die ökotoxikologischen Werte in der GSchV als Grenzwerte festzulegen. Die Untersuchungen der Kantone zeigen deutlich, welche Stoffe in den Gewässern problematisch sind und demzufolge in der GSchV geregelt werden müssen. Zum Schutz des Trinkwassers ist die Ausscheidung der Zuströmbe- reiche hilfreich. Es ist nachvollziehbar, dass der Bund einen besseren Überblick über die Ausscheidung von Schutzzonen und -arealen haben möchte. Allerdings ist die vorgesehene Berichterstattung der Kantone zu vereinfachen, auch soll der Blick hauptsächlich auf die regional be- deutenden Schutzzonen gerichtet werden. Die detaillierten Anträge mit unseren Begründungen sind im beilie- genden Vernehmlassungsformular eingetragen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli