RRB Nr. 946/2020
Private soziale Institutionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
30 da settember 2020German6 min
Source zh.ch
Private soziale Institutionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2020
946. Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitrags- berechtigung
Erwägungen
A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stif- tungen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden zulasten des Kontos 3636 3 00000, Subventionen an private Organisationen, subventioniert. Die Beiträge stützen sich zur Hauptsache auf § 19 des Gesetzes über Invalideneinrich- tungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehin- derten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG; LS 855.2). Nach dieser Be- stimmung kann der Kanton an Organisationen, die Dienstleistungen zu- gunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Subventionen ausrichten. Im Weiteren stützen sich die Beiträge auf Grundlagen im So- zialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1). Gemäss § 46 Abs. 2 SHG können Beiträge an Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen. Bei der Infostelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Soziale Arbeit, und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich liegt überdies eine Delega- tion von Aufgaben vor, die gemäss § 9 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes der Sicherheitsdirektion obliegen. Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Staatsbei- tragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gelten die üblichen Ausgaben- kompetenzen.
B. Mit RRB Nr. 830/2017 wurden gestützt auf § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes folgende Institutionen bis zum 31. Dezember 2020 als beitrags- berechtigt anerkannt. Die Einrichtungen sind nachfolgend gemäss der erwähnten Grundlage für den Beitrag (IEG bzw. SHG) unterteilt (alpha- betische Reihenfolge): Beitrag gemäss IEG (§ 19 und § 22b Abs. 5) – adazh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht, Zürich – Arche Zürich (Arche Kind & Familie, heute Arche Für Familien und Arche Fachstelle für Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Zürich, Zürich – Inclusion Handicap, Rechtsberatung Zürich, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Selbsthilfecenter Zürich (heute Selbsthilfe Zürich), Stiftung Pro Offene Türen der Schweiz, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich
Beitrag gemäss SHG (§ 9 lit. a und b, § 46 Abs. 2) – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Infostelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Departement Soziale Arbeit, Zürich – Schuldenberatung Kanton Zürich, Zürich – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Oberglatt (heute Zürich) – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich Diese 15 Institutionen haben das Gesuch für eine Erneuerung der Bei- tragsberechtigung eingereicht. Sie erfüllen weiterhin die Voraussetzun- gen für die Ausrichtung von Subventionen. Ihre Beitragsberechtigung kann daher ab 1. Januar 2021 verlängert werden. Die Beitragsberechti- gung ist bis Ende 2023 zu befristen.
C. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) ist ein ge- meinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB (SR 210). Der Verein mit Sitz in Zürich besteht seit 2012. Die UFS bietet Armutsbetroffenen kostenlos rechtliche und soziale Unterstützung und Beratung an. Sie vermittelt zwischen Behörden und Betroffenen. Wenn andere Massnahmen ausgeschöpft und die Erfolgschancen intakt sind, vertritt sie Armutsbetroffene in sozialhilferechtlichen Angelegen- heiten kostenlos vor Gericht. Zudem bietet sie Schulungen an für Perso- nal in den Gemeinden und Sozialdiensten. Mit Gesuch vom 11. Juni 2020 stellt die UFS Antrag für einen Beitrag an ihre Beratungstätigkeit. Auf- grund des Nationalen Programms gegen Armut 2014–2018 hat der Bun- desrat zusammen mit Kantonen und Gemeinden beschlossen, dass die Anstrengungen zugunsten einer unabhängigen und niederschwelligen Rechtsberatung sowie die Ombudstätigkeit für armutsbetroffene Men- schen im Kontext der Sozialhilfe bis mindestens 2024 weiterzuverfolgen sind. Die UFS ist mit ihren Dienstleistungen eine solche Beratungsstelle. Der Bedarf an diesen Leistungen ist ausgewiesen. Gleichwohl ist deren Finanzierung nicht gesichert. Im Zeitraum 2016 bis 2019 hat die UFS im Durchschnitt pro Jahr 1200 Fälle bearbeitet, wobei rund 60% der Fälle aus dem Kanton Zürich stammten. Die UFS erfüllt die Voraussetzungen für die Zusprechung von Subventionen gemäss SHG. Die Einrichtung ist daher im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2021 als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Beitragsberechtigung ist bis Ende 2023 zu befristen.
D. Pro Mente Sana ist eine gemeinnützige, politisch und konfessionell neutrale Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB mit Hauptsitz in Zürich. Die Stif- tung Pro Mente Sana setzt sich seit über 40 Jahren für die Anliegen und gegen Vorurteile und Benachteiligungen von Menschen mit einer psychi- schen Beeinträchtigung ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 stellt Pro Mente Sana das Gesuch auf Anerkennung als beitragsberechtigte Orga-
nisation. Pro Mente Sana bietet Beratungen im rechtlichen und psycho- sozialen Bereich an und engagiert sich mit unterschiedlichen Projekten und Dienstleistungen für die Gleichstellung von Menschen mit einer psy- chischen Beeinträchtigung. Pro Mente Sana erfüllt die Voraussetzungen für die Zusprechung von Subventionen gemäss IEG. Die Einrichtung ist daher im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2021 als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Beitragsberechtigung ist bis Ende 2023 zu befristen.
E. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitrags- höhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, je- weils für ein Beitragsjahr festgelegt. Wegen der knappen finanziellen Mit- tel des Kantons ist eine jährliche Überprüfung hinsichtlich Zweckmäs- sigkeit der Subventionierung erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einrichtung und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der folgenden privaten sozialen Institu- tionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 erneuert: – adazh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht, Zürich – Arche Zürich (Arche Für Familien, vormals Arche Kind & Familie, und Arche Fachstelle für Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Inclusion Handicap, Rechtsberatung Zürich, Zürich – Infostelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Departement Soziale Arbeit, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Schuldenberatung Kanton Zürich, Zürich – Selbsthilfe Zürich (vormals Selbsthilfecenter Zürich), Stiftung Pro Offene Türen der Schweiz, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Zürich (vormals Oberglatt) – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich
II. Folgende Einrichtungen werden im Sinne von § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2021 als beitragsberechtigt anerkannt: – Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, Zürich – Pro Mente Sana, Zürich
III. Die Beitragsberechtigung gilt für alle in Dispositiv I und II genann- ten Institutionen bis zum 31. Dezember 2023.
IV. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begründe- tes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.
V. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zu- schrift der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli