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Decision

RRB Nr. 951/2023

Strassen, Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung

23 d’avust 2023German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023

951. Strassen (Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 14. Juni 2023 das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle «Butzen- strasse» an der Butzenstrasse, (Bau Nr. 22631), Zürich, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Baupauschale. Die Butzenstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30080). Diese Verbindung gilt als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unter- liegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Das Projekt sieht vor, die Bushaltestelle «Butzenstrasse» hindernisfrei auszubauen. Dabei werden die Höhen der Haltekanten und des Warte- bereichs angepasst. Zudem wird der Anschluss der kommunalen Rain- in die überkommunale Butzenstrasse als Trottoirüberfahrt ausgestaltet. Die Verkehrsführung und die Strassengeometrie der Butzenstrasse werden durch die Massnahmen nicht verändert. Der Baubeginn ist für Herbst 2023 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 5. April 2023 Stellung genommen und keine Begehren angebracht. Die praktische Leistungsfähigkeit des motorisier- ten Individualverkehrs wird durch die Massnahme nicht vermindert. In- sofern ist das Vorhaben vereinbar mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsver- fassung (LS 101). Da an der Strassenoberfläche nur geringfügige Anpassungen ohne wei- tere Auswirkungen auf die Umgebung vorgesehen sind und somit ein Pro- jekt von untergeordneter Bedeutung vorliegt, hat die Stadt Zürich auf das Mitwirkungs- und auf das Auf‌lageverfahren gemäss §§ 13 Abs. 1 und 16 Abs. 5 StrG verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungs- departementes hat im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheits- departementes gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Regle- ments über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung Nr. 17758 vom 7. Juni 2023 die Ausgaben be- willigt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts ent- gegen. Die Gesamtkosten betragen voraussichtlich rund Fr. 840 000 (einschliess- lich Verwaltungskosten Werke). Davon können rund Fr. 600 000 der Bau- pauschale belastet werden.

Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Ab- rechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle «But- zenstrasse» an der Butzenstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli