RRB Nr. 96/2018
Radio- und Fernsehverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
7 da favrer 2018German3 min
Source zh.ch
Radio- und Fernsehverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2018
96. Radio- und Fernsehverordnung, Änderung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Nach den geltenden rechtlichen Grundlagen ist es der SRG und den ande- ren Veranstaltern mit einer Konzession nicht erlaubt, ihre konzessionierten Programme mit zielgruppenspezifischer Werbung auszustrahlen. Mit der Änderung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) sollen die Grundlagen für solche Werbung geschaffen und die Spielregeln festgelegt werden. Für die lokalregionalen Veranstalter mit einer Konzession soll die Regelung in der RTVV erfolgen (Art. 35a). Die SRG-Programme sind dagegen in der Konzession detailliert festgelegt, weshalb die Möglichkeit zielgruppenspezifischer Werbung dort geregelt werden soll (dazu wird separat eine Anhörung durchgeführt). Zudem wer- den aber die Werbebestimmungen der SRG angepasst: Aus Rücksicht- nahme auf andere Medienunternehmen darf die zielgruppenspezifische Werbung der SRG nicht ausschliesslich geografisch definiert sein und es werden zeitliche Beschränkungen vorgesehen (Art. 22). Alternativ dazu könnte eine Obergrenze der Werbeeinnahmen der SRG eingeführt wer- den; bei deren Überschreitung wäre ein Teil der übersteigenden Einnah- men zugunsten der elektronischen Medien zu verwenden (die Öffentlich- keit soll im Rahmen der Anhörung zur neuen SRG-Konzession dazu informiert werden). Für alle Veranstalter gelten soll der Schutz der Min- derjährigen: Im Umfeld von Sendungen, die sich an Minderjährige rich- ten, darf keine zielgruppenspezifische Werbung ausgestrahlt werden (Art. 18). Zudem wird eine Melde- bzw. Berichterstattungspflicht einge- führt, sofern Programme mit zielgruppenspezifischer Werbung ausge- strahlt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 27 Abs. 2 Bst. f). Weitere Ände- rungen betreffen den Ausbau der Leistungen der SRG zugunsten von Sinnesbehinderten (Art. 7). Und schliesslich sollen die rechtlichen Grund- lagen geschaffen werden, um die finanzielle Unterstützung der Schwei zerischen Depeschenagentur (sda) zu ermöglichen (Art. 44a).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Zustelladresse Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rtvg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 haben Sie uns den Vorentwurf be- treffend Änderung der Radio- und Fernsehverordnung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die mit der Vorlage angestrebten Änderun- gen. Die Bedeutung von zielgruppenspezifischer Werbung wird zweifel- los weiter zunehmen. Die Branchenriesen aus dem Ausland machen diese Entwicklung deutlich. Insofern ist es richtig, den hiesigen Medienunter- nehmen mit Konzession die Nutzung dieser neuen Werbeformen zu ermög- lichen. Dies gilt auch für die SRG. Allerdings soll der durch die Gebüh- renfinanzierung gegebenen besonderen Situation Rechnung getragen werden, indem der SRG Beschränkungen auferlegt werden. Charakter und Umfang dieser Beschränkungen müssen der Situation aller Beteiligten Rechnung tragen. Richtig erscheint zudem, dass der Schutz der Minderjäh- rigen zu beachten ist und über die Ausstrahlung zielgruppenspezifischer Werbung Transparenz hergestellt werden soll. In diesem Sinne haben wir keine Einwände vorzubringen, soweit auch gewährleistet ist, dass die ziel- gruppenspezifische Werbung datenschutzkonform ausgestaltet ist. Zu be- grüssen sind schliesslich die vorgesehenen Verbesserungen für Menschen mit Sinnesbehinderungen. Und folgerichtig erscheint letztlich die vorge- sehene Unterstützung der Schweizerischen Depeschenagentur (sda) über die Radio- und Fernsehabgabe, zumal die sda wesentlich zur Qualitäts- sicherung der lokalregionalen Programme beiträgt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli