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Decision

RRB Nr. 96/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ottenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

5 da favrer 2020German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2020

96. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Ottenbach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Politi- schen Gemeinde Ottenbach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. November 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politi- schen Gemeinde sowie sinngemäss die Auf‌lösung der Primarschulge- meinde Ottenbach beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Ottenbach tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeindeord- nung der Politischen Gemeinde Ottenbach sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ottenbach aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 10 Ziff. 3 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsver- trägen zuständig ist gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Aufga- ben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt. Gemäss Art. 6 Ziff. 5 GO sind der Urne Anschluss- und Zusammenarbeitsver- träge zu unterbreiten, sofern die Gemeinde hoheitliche Befugnisse ab- gibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind. Der Gemeinderat schliesslich ist für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge zuständig, soweit die Kompetenz nicht bei der Urne oder Gemeindeversammlung liegt und nicht der Bereich Schule und Bildung betroffen ist (Art. 17 Abs. 2 Ziff. 7 GO). Die Zuständigkeit für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge knüpft damit einmal an

neue Aufgaben (Gemeindeversammlung) und einmal an neue Ausgaben (Urne) an, was zu einer widersprüchlichen und lückenhaften Regelung der Zuständigkeit für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge führen kann. Die Zuständigkeiten der Organe sind jedoch in der Gemeinde- ordnung lückenlos und widerspruchsfrei zu regeln. § 78 Abs. 1 lit. b GG sieht vor, dass die Stimmberechtigten an der Urne über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge beschliessen, wenn der Vertrag für die Ge- meinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen. Eine Anknüpfung an die Ausgabenbefugnisse ist bei der Zuständigkeit der Urne somit zwingend vom kantonalen Recht vorgegeben und drängt sich auch bei der Gemeindeversammlung auf, insbesondere auch, weil der Gemeindeordnung keine anderen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die zu einer widerspruchsfreien und lückenlosen Regelung der Zuständigkeit für Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge führt. Art. 10 Ziff. 3 GO muss daher so verstanden werden, dass die Gemeindeversammlung für den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeits- verträgen zuständig ist gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ottenbach am 17. November 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Ottenbach, Gemeindeverwaltung, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, die Schulpflege Ottenbach, Schul- weg 4, 8913 Ottenbach, den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, die kantonale Ombudsperson sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli