RRB Nr. 962/2016
Strassen, Zürich, Albistrasse RVS 30095, Projektgenehmigung
5 d’october 2016German3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Albistrasse RVS 30095, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2016
962. Strassen (Zürich, Albistrasse RVS 30095) Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Lärmsanierung der Albisstrasse, im Abschnitt Haus Nr. 164 bis 166, Zürich (Projekt Nr. 11 103), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleich- zeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Bau- pauschale. Das Projekt sieht vor, die Albisstrasse im Abschnitt von Haus Nr. 164 bis 166 lärmtechnisch zu sanieren. Die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) sind deutlich überschritten. Die Stadt Zürich hat gemäss den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes Mass- nahmen an der Quelle (Temporeduktionen) und Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) geprüft. Aufgrund der Bedeutung der Albisstrasse als Hauptverkehrsstrasse ist eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h nicht möglich. Die nun vorgesehene Lärmschutzwand schliesst die Lücke zwischen den Wohnhäusern Albisstrasse Nr. 164 und
Erwägungen
166. Sie ist 6,52 m hoch, 6,98 m lang und besteht aus einem Stahlrahmen mit Holzausfachungen, einem schallabsorbierendem Kern sowie einem Lärmschutzglas. Um den Zugang zu den Liegenschaften weiterhin zu ge- währleisten, werden eine Glastür und ein Falttor in die Lärmschutzwand integriert. Sie wird auf privatem Grund erstellt, verbleibt jedoch mittels Dienstbarkeitsverträgen im Eigentum der Stadt Zürich. Bei verschiedenen Bereichen der Gebäudefassaden werden die Immis- sionsgrenzwerte weiterhin überschritten. Für die betroffenen Liegenschaf- ten werden daher Erleichterungen nach Art. 4 LSV beantragt und Schall- schutzfenster eingebaut. Mit den Bauarbeiten wird umgehend nach Vorliegen der Projektgeneh- migung begonnen. Diese dauern rund drei bis vier Monate. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 hat das AFV im Rahmen der Be- gehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG unter Einbezug der Fachstelle Lärmschutz zum Projekt Stellung genommen. Die in der Begehrensäusse- rung gemachten Bemerkungen wurden im vorliegenden Projekt berück- sichtigt. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagenfrist ging keine Einsprache gegen das Projekt ein. Die Festsetzungsverfügung des Vor- stehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 8. April 2016 ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.
Die Gesamtkosten für die lärmtechnische Sanierung der Albisstrasse im Abschnitt Haus Nr. 164 bis 166 betragen voraussichtlich rund Fr. 285000. Die Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale angerech- net werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- pauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die lärmtechnische Sanierung der Albisstrasse, Ab- schnitt Haus Nr. 164 bis Haus Nr. 166, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi