Lexipedia

Decision

RRB Nr. 965/2009

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Hinwil, Ermächtigung

17 da zercladur 2009German3 min

Source zh.ch

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Hinwil, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2009

965. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Hinwil)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 ersucht der Gemeinderat Hinwil den Regierungsrat, seine Gemeinde zum Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 (OBG) zu er- mächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durch- führt. Sie hat insbesonders die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Re- glement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizei- ausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepoli- zeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Poli- zeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Ge- meinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu er- teilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Hinwil wird mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zum Voll- zug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.

II. Die Gemeinde hat für alle Personen, welche hiefür eingesetzt wer- den, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.

III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.

IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformu- lare mit der Überschrift «Gemeinde Hinwil» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Hinwil, 8340 Hinwil, das Statthal- teramt Hinwil, 8340 Hinwil, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Hinwil, Ermächtigung | Lexipedia