msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsfachschule für Mechanik und Elektronik, Beitragsberechtigung, Verlängerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011
970. msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsfachschule für
Erwägungen
Mechanik und Elektronik (Beitragsberechtigung, Verlängerung) Die msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsfachschule für Me- chanik und Elektronik, wurde mit RRB Nr. 1585/2008 letztmals als beitragsberechtigte Berufsschule mit Lehrwerkstätten für technische Berufe anerkannt. Die msw-winterthur nimmt als Ausbildungsunter- nehmen für technische Berufe im Kanton Zürich eine führende Stel- lung ein. Als Anbieterin von technischen Lehrstellen werden insgesamt 240 Ausbildungsplätze in den fünf Berufen Polymechanikerin bzw. Polymechaniker, Automatikerin bzw. Automatiker, Elektronikerin bzw. Elektroniker, Informatikerin bzw. Informatiker und Anlagen- und Apparatebauerin bzw. Anlagen- und Apparatebauer angeboten. Die Mehrheit der Auszubildenden stammt aus dem Kanton Zürich, wovon rund 25% in der Stadt Winterthur wohnen. Die msw-winterthur ist eine ISO-9001-zertifizierte Schule. Die Lehrpersonen an der msw-winterthur werden nach den gleichen Kriterien wie an staatlichen Berufsfachschu- len ausgewählt und angestellt. Aufgrund der Bedeutung der msw-winterthur innerhalb des Berufs- bildungsbereichs Mechanik und Elektronik ist sie im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes weiterhin als beitragsberechtigt anzuerkennen. Gemäss § 36 Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten. Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach neuem Recht, das anstelle der bis anhin aufwandorientierten eine leis- tungsorientierte Finanzierung vorsieht, bemisst sich der Staatsbeitrag gemäss den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bil- dungseinrichtung bisher ausgerichtet haben (§ 22 Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010, VFin BBG). Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzen- den Pauschale zusammen. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009. Der Grundbetrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss §§ 8 Abs. 1 lit. a und 9 Abs. 2 der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufs- bildung vom 2. Dezember 1987. Die Übergangsordnung gemäss § 22 VFin BBG ist bis 31. Dezember 2012 befristet. Die Erneuerung der Beitragsberechtigung ist deshalb bis Ende 2012 zu befristen.
2009 wurden der msw-winterthur Staatsbeiträge von Fr. 4 700 000 geleistet. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Steigerung von höchs- tens 5% ist für das Jahr 2011 mit einem Höchstbetrag von Fr. 5 200 000 und für das Jahr 2012 mit einem Höchstbetrag von Fr. 5 450 000 zu rechnen. Der msw-winterthur ist daher gestützt auf § 36 Abs. 2 lit. c EG BBG zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbil- dung, an die beitragsberechtigten Kosten ein Kostenanteil von 75%, ins- gesamt höchstens Fr. 5 200 000 für das Jahr 2011 und insgesamt höch- stens Fr. 5 450 000 für das Jahr 2012, zuzusichern. Die Kosten sind im Budget 2011 enthalten und im KEF 2011–2014, Planjahr 2012, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsfachschule für Mechanik und Elektronik, wird vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsfachschule für Mechanik und Elektronik, wird an die beitragsberechtigten Kosten ein Kostenanteil von 75%, insgesamt höchstens Fr. 5 200 000 für 2011 und insgesamt höchstens Fr. 5 450 000 für 2012, zugesichert.
III. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die msw-winterthur, Lehrwerkstätten und Berufsfach- schule für Mechanik und Elektronik, Zeughausstrasse 56, 8400 Winter- thur (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi