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RRB Nr. 974/2024

Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Vernehmlassung

25 da settember 2024German3 min

Source zh.ch

Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024

974. Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Erwägungen

(Vernehmlassung) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 14. Juni 2024 die Vernehmlassung zur Anpassung der Asylverordnung 2 über Finan- zierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) eröffnet. Erhalten vorläufig aufge- nommene Personen nachträglich den Flüchtlingsstatus, sollen die ausge- richteten Subventionen an die Kantone für die Sozialhilfe dieser Personen künftig angerechnet werden. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe im Asylbereich mittels Globalpauschalen. Für vorläu- fig aufgenommene Personen vergütet er die Pauschalen längstens sieben Jahre seit der Einreise, für anerkannte Flüchtlinge während längstens fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs. Wird eine vorläufige Auf- nahme im Rahmen eines Mehrfachgesuchs in einen Flüchtlingsstatus mit Asyl umgewandelt, beginnt nach der geltenden Regelung die Fünfjahres- frist für die Abgeltung der Sozialhilfekosten an die Kantone zu laufen, unabhängig von den bereits während der vorläufigen Aufnahme ausge- richteten Subventionen. Im Extremfall würde der Bund den Kantonen somit für eine Person mit Statuswechsel zuerst während sieben Jahren die Globalpauschale für vorläufig aufgenommene Personen ausrichten und danach noch während fünf Jahren die Globalpauschale für Flücht- linge. Die Anpassung führt bei den Kantonen zu einer kürzeren Gesamt- dauer der Bundessubventionierung bei einem Statuswechsel. Zusätzlich werden in dieser Vorlage die bereits heute vorkommenden Konstellationen für die Ausrichtung der Nothilfepauschalen im Zusam- menhang mit dem Schutzstatus S (Nichteintreten auf ein Schutzgesuch, negativer Schutzentscheid und Widerruf) in die AsylV 2 aufgenommen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info-subventionen@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äus- sern uns wie folgt:

Die Änderung der AsylV 2 führt dazu, dass bei einem Statuswechsel im Verhältnis zum geltenden Recht die Gesamtdauer der Bundessub- ventionen an die Kantone verkürzt wird. Bereits bei der Änderung des Finanzierungssystems Asyl per 1. Januar 2023 kam es zu einer Kosten- verschiebung auf die Kantone, obschon damals eine kostenneutrale Um- setzung das Ziel war. So lange keine Lösung für diese einseitige Lasten- verschiebung auf die Kantone gefunden ist, können wir keinen Ände- rungen zustimmen, die zu weiteren Kostenverlagerungen auf die Kantone führen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli