RRB Nr. 977/2023
Änderungen der Winterreserveverordnung, Schreiben an das UVEK
23 d’avust 2023German5 min
Source zh.ch
Änderungen der Winterreserveverordnung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023
977. Änderungen der Winterreserveverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf zu Änderungen der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV, SR 734.722) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Energieversorgungssicherheit soll mit verschiedenen Massnahmen gestärkt werden. Im Strombereich stehen zur Absicherung gegen ausser- ordentliche Knappheitssituationen auf der Erzeugungsseite eine Wasser- kraftreserve sowie die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen im Zentrum. Die Strom- reserve wurde vom Bundesrat aufgrund der Dringlichkeit mit der WResV auf dem Verordnungsweg gestützt auf Art. 9 des Stromversorgungsge- setzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eingeführt. Mittelfristig bedarf die Stromreserve aber auch einer Abstützung im Gesetz. Dies geschieht einerseits im Rahmen des sich in der parlamen- tarischen Beratung befindenden Bundesgesetzes über eine sichere Strom- versorgung mit erneuerbaren Energien und anderseits in einer separaten Vorlage zur Änderung des StromVG, die der Bundesrat ebenfalls am 28. Juni 2023, aber mit längerer Frist, zur Vernehmlassung unterbreitet hat. Mit der vorliegenden Änderung der WResV soll Rechtssicherheit zu den bereits vorgesehenen Ausschreibungen für Reservekraftwerke ge- schaffen werden. Solange die Grundlage im StromVG für Reservekraft- werke nicht vorliegt, besteht für deren Erstellung und die Kostentragung der Projektierung eine gewisse Unsicherheit. Die Projekte müssen aber früh gestartet werden, weil deren Umsetzung lange dauert. Deshalb soll in der WResV ergänzt werden, dass die Projektierungskosten übernom- men werden, auch wenn die Reservekraftwerke dereinst politisch abge- lehnt und die Projekte entsprechend nicht umgesetzt werden sollten. Die Kosten sollen, wie die restlichen Kosten für die Stromreserve, auf die Netzkosten des Übertragungsnetzes geschlagen werden. Die weiteren vorgesehenen Änderungen der WResV betreffen eher technische Aspekte, bei denen die bisherigen Regelungen aufgrund prak- tischer Bedürfnisse stärker ausdifferenziert werden müssen. Die vorgesehenen Änderungen der WResV haben keine wesentlichen unmittelbaren Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 haben Sie uns eingeladen, zu den Änderungen der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV, SR 734.722) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Wir sind mit den vorgesehenen Änderungen der WResV grundsätz- lich einverstanden. Wir haben folgende Anträge: Antrag 1: Art. 16 Abs. 1bis ist wie folgt anzupassen: Für Notstromgruppen und WKK-Anlagen dauert die Verfügbarkeits- periode vom 15. Februar bis 30. April; vorbehalten sind: a) eine durch die ElCom für den jeweiligen Winter festgelegte kürzere Dauer; b) eine durch die ElCom für den jeweiligen Winter festgelegte längere Dauer; diese dauert längstens vom 1. Dezember bis 31. Mai. Begründung: Die Dauer der Verfügbarkeitsperioden ist zu unspezifisch formuliert. Der Handlungsspielraum der ElCom ist konkret festzulegen. Antrag 2: Zusätzlicher Artikel: Die Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK- Anlagen müssen der zuständigen kantonalen Luftreinhaltebehörde inner- halb einer Woche die Anlagen melden, mit denen sie an der ergänzenden Reserve teilnehmen. Begründung: Die kantonalen Luftreinhaltebehörden haben heute keine Kenntnis darüber, welche Anlagen an der ergänzenden Reserve teilnehmen. Ein entsprechender Artikel ist in die WResV aufzunehmen. Alternativ zur Meldung durch die Betreiber ist auch eine entsprechen- de Meldung durch die Aggregatoren denkbar. Antrag 3: Erläuternder Bericht: Die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimagasausstoss sind im erläuternden Bericht umfassender darzulegen. Begründung: Im erläuternden Bericht soll nicht nur die Strom- bzw. Energieversorgung im Vordergrund stehen. Die Umweltaspekte sind eben- falls in genügender Weise abzubilden. Antrag 4: Nicht anwendbare kantonale und kommunale Bestimmun- gen: Soweit kantonale und kommunale Vorschriften betreffend die Abwär- menutzung zum Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromgruppen im Widerspruch stehen, sind sie nicht anwendbar.
Begründung: In nahezu allen Kantonen bestehen Vorschriften zur fachgerechten und vollständigen Abwärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen (vgl. dazu die Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 14. No- vember 2022 im Rahmen der damaligen Vernehmlassung zum Entwurf der WResV). Die beantragte Bestimmung präzisiert, dass diese kanto- nalen Vorschriften während des Betriebs von Reservekraftwerken und Notstromaggregaten temporär nicht anwendbar sind. Antrag 5: Änderung von Art. 8 Abs. 2: Es ist zu prüfen, ob anstelle des Bundesamtes für Energie (BFE) nicht die Swissgrid die geeignetere Stelle für diese Aufgabe ist. Begründung: Begrüssenswert ist, dass die Verantwortung für die Aus- schreibungen nicht mehr zwischen dem BFE und Swissgrid aufgeteilt werden soll. Im Entwurf der WResV wird das BFE als zuständig erklärt, weil neue Reservekraftwerke eine politische Komponente haben und vor Ort umstritten sein können. Allerdings wäre Swissgrid als Netzbetrei- berin – und damit Hauptverantwortliche für die Systemstabilität – aus technischer Sicht die geeignetere Stelle für diese Aufgabe. Im erläutern- den Bericht sind die zugrunde liegenden Annahmen zu ergänzen. Es ist darzulegen, ob für diese Aufgabe eher von «neuen» oder von der Benüt- zung bestehender Anlagen ausgegangen wird. Antrag 6: Ergänzung von Art. 8 Abs. 2 prüfen: … kann das BFE über wettbewerbliche Ausschreibungen weitere Betreiber von Reservekraftwerken, auch von neuen, in die ergänzende Reserve aufnehmen sowie Ausschreibungen zur Nachfragereduktion durch- führen. Begründung: Die WResV betrachtet nur die Produktionsseite. Auf Ver- braucherseite könnte durch Einsparungen beispielsweise im Sinne von «kontrollierten Lastabwürfen» auf effiziente und wahrscheinlich kosten- günstige Weise die Stabilität der Stromnetze unterstützt werden (vgl. dazu die Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 14. November 2022 im Rahmen der damaligen Vernehmlassung zum Ent- wurf der WResV). Mit dem Begriff «wettbewerbliche Ausschreibungen» statt «Ausschreibungen» könnte zudem betont werden, dass die Kosten- effizienz auch im Fokus zu behalten ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli